Betreuung: Erweiterung auf Umgangsrecht bei konkreter Gesundheitsgefahr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Vater der Betroffenen legte Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers auf das Umgangsrecht ein. Streitpunkt war, ob zur Abwehr gesundheitlicher Nachteile die Befugnis zur Umgangsregelung (inkl. Kontakt-/Abstandsgeboten) auf den Betreuer zu übertragen ist. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück, gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten zur fehlenden freien Willensbildung und zur Abträglichkeit des väterlichen Kontakts. Die konkrete Angemessenheit einzelner Umgangsanordnungen sei im Verfahren nach § 1632 Abs. 3 i.V.m. § 1908i BGB zu klären.
Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Betreuungsverlängerung und Erweiterung auf das Umgangsrecht als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Elternteil ist im Betreuungsverfahren beschwerdeberechtigt, wenn eine betreuungsrechtliche Umgangsregelung seine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt.
Die Erweiterung der Aufgabenkreise eines Betreuers auf das Umgangsrecht ist zulässig, wenn eine konkrete Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Betreuten durch Umgangskonflikte oder Kontakte besteht.
Eine Betreuung kann gegen den Willen des Betroffenen angeordnet oder verlängert werden, wenn dieser krankheitsbedingt keinen freien Willen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB bilden kann.
Die gerichtliche Übertragung der Befugnis zur Umgangsregelung muss nicht bereits eine einzelfallbezogene Umgangsregelung enthalten; die konkrete Ausgestaltung unterliegt der nachgelagerten Kontrolle bei Streit über einzelne Anordnungen.
Eingriffe in den Elternumgang im Rahmen betreuungsrechtlicher Befugnisse sind restriktiv am Wohl und an den Wünschen des Betroffenen auszurichten und müssen strikt erforderlich sein; ein vollständiger Umgangsausschluss ist nur ausnahmsweise zulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 17.04.2019 – 5 XVII 274/14 – wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
| 12 T 128/195 XVII 274/14Amtsgericht Mülheim an der Ruhr | ![]() |
Landgericht DuisburgBeschluss
In dem Betreuungsverfahren
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 19.03.2020durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht C, die Richterin am Landgericht Q und die Richterin am Landgericht U
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 17.04.2019 – 5 XVII 274/14 – wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Betroffene steht seit Oktober 2014 unter Betreuung. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1. bestellt. Seitdem wendet sich der Vater der Betroffenen, der Beteiligte zu 2., insbesondere gegen die Person des Betreuers. Zuletzt hatte der Beteiligte zu 2. die Bestellung eines Zusatzbetreuers für den Aufgabenkreis Umgangsbestimmungsrecht beantragt. Hintergrund dieses Antrages ist, dass der Beteiligte zu 2. der Auffassung ist, der Betreuer und die Mutter der Betroffenen würden seinen Umgang mit der Betroffenen verhindern bzw. erschweren. Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hatte mit Beschluss vom 12.04.2018 die Bestellung eines Zusatzbetreuers abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hatte die Kammer mit Beschluss vom 30.10.2018 (12 T 68/18) zurückgewiesen. In dem Beschluss hat die Kammer jedoch eine Prüfung durch das Amtsgericht angeregt, ob die Aufgabenkreise des bestellten Betreuers auf das Umgangsrecht zu erweitern sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss (Bl. 1157 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2018 (Bl. 1180 ff. GA) beantragte der Beteiligte zu 2. erneut die Entlassung des Beteiligten zu 1. aus dem Amt des Betreuers. Wegen der Antragsbegründung wird auf das vorgenannte Schreiben Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den beantragten Betreuerwechsel mit Beschluss vom 10.12.2018 (Bl. 1203 ff. GA) abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 18.12.2018 (Bl. 1208 GA) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.04.2019 (Bl. 1305 GA) nicht abgeholfen. Die Kammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 28.06.2019 (12 T 126/19) zurückgewiesen. Insoweit wird auf den vorgenannten Beschluss (Bl. 1323 ff. GA) verwiesen. Sodann hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage der weiteren Betreuungsbedürftigkeit sowie der Frage der Erweiterung der Aufgabenkreise auf das Umgangsrecht eingeholt. Auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E T vom 19.02.2019 (Bl. 1265 ff. GA) wird insoweit Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 17.04.2019 persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 1296 ff. GA) verwiesen. Mit Beschluss vom 17.04.2019 hat das Amtsgericht die Aufgabenkreise des Betreuers um das Umgangsrecht einschließlich Entscheidungen über Kontaktverbote/Abstandsgebote erweitert und die bestehende Betreuung bis zum 17.04.2026 verlängert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 17.04.2019 (Bl. 1299 ff. GA) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde vom 15.05.2019 (Bl. 1316 GA). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der Beteiligte zu 2. hat zur Begründung der Beschwerde mit Schriftsätzen vom 05.07.2019 (Bl. 1332 ff. GA), 09.07.2019 (Bl. 1343 ff. GA), 03.09.2019 (Bl. 1369 ff. GA), 15.10.2019 (Bl. 1401 ff. GA), 05.11.2019 (Bl. 1418 ff. GA), 11.11.2019 (Bl. 1421 ff. GA), 09.12.2019 (Bl. 1431 ff. GA), 17.12.2019 (Bl. 1434 ff. GA), 07.01.2020 (Bl. 1439 ff. GA), 16.01.2020 (Bl. 1459 ff. GA) und 04.02.2020 (Bl. 1462 ff. GA) nähere Ausführungen gemacht und Unterlagen vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Kammer hat die Beteiligte zu 3. als Verfahrenspflegerin bestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Stellungnahme hat die Verfahrenspflegerin unter dem 08.01.2020 abgegeben (Bl. 1447 ff. GA). Im Übrigen wird auf die weiteren zahlreichen Eingaben der Betroffenen und der Beteiligten in den Akten verwiesen.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Der Beteiligte zu 2. ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er durch die Erweiterung der Aufgabenkreise auf das Umgangsrecht in seinen Rechten als Vater aus Art. 6 Abs. 1 GG beeinträchtigt ist (vgl. BayOblG, Beschluss vom 26.02.2003, 3 Z BR 243/02, Beck RS2003, 30308873, beck-online).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Beteiligte zu 2. richtet seine Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung und „die Ausweitung der Betreuung auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht“. Im Hinblick auf seine weiteren Ausführungen meint er mit letzterem offensichtlich die Erweiterung der Aufgabenkreise auf das Umgangsrecht.
Soweit der Beteiligte zu 2. sich gegen eine Verlängerung der Betreuungsanordnung wendet, bringt er keine anderen Einwände vor, als diejenigen, die er bei seinem Antrag auf Betreuerwechsel vom 26.10.2018 angeführt hatte. Hierüber hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 28.06.2019 (12 T 126/19) unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 02.01.2017 (12 T 144/16) und vom 31.10.2018 (12 T 68/18) entschieden. Auf die vorgenannten Beschlüsse wird daher auch hier insoweit zur Begründung verwiesen. Letztlich begehrt der Beteiligte zu 2. offenbar auch nicht die Aufhebung des Betreuungsverfahrens, sondern es geht ihm vor allem um die Person des Betreuers, über die bereits entschieden wurde, sowie die Erweiterung der Aufgabenkreise auf das Umgangsrecht.
Das Umgangsrecht durfte und musste als Aufgabenkreis aufgenommen werden. Der Sachverständige E T hat in seinem Gutachten vom 19.02.2019 festgestellt, dass die Ausweitung der Aufgabenkreise um das Umgangsrecht einschließlich Entscheidung über Kontaktverbot und Abstandsgebote erforderlich ist, da der Umgang mit dem Vater für die Gesundheit der Betroffenen als abträglich zu bewerten sei. Der Sachverständige hat die Betroffene persönlich am 11.02.2019 begutachtet. Dieses erfolgte zwar im Beisein der Mutter, der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass er die Mutter angehalten habe, sich mit Aussagen zurückzuhalten, um die Position der Betroffenen in Erfahrung bringen zu können. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass auch die aktuelle Begutachtung der Betroffenen psychische Auffälligkeiten offenbart habe, wie er sie auch vor etwa vier Jahren festgestellt habe. Die Betroffene klage über körperliche Beschwerden in Form von Sehstörungen, welche als Konversionssymptomatik eingeordnet werden könne. Im Unterschied zu der Begutachtung vor vier Jahren lasse die Betroffene jedoch aktuell keinerlei Lebensmüdigkeit oder gar Suizidalität erkennen. Die Betroffene zeige sich erneut in einer Desintegrationsverfassung, in der sie nur mühsam durch strukturgebende Interventionen, und damit nur vorübergehend und kurzfristig, zu einem wenigstens geringen Integrationsniveau geführt werden könne. Da sie auch während der Behandlung mit Clozapin weiterhin Stimmen halluziniere, sei die Psychoseerkrankung der Betroffenen als chronifiziert einzustufen. Bei der Betroffenen bestehe weiterhin eine materiellrechtliche Grundlage für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers. Der Sachverständige verweist im Übrigen auf sein Vorgutachten, das er am 05.01.2015 (Bl. 269 ff. GA) erstattet hatte. Darin hatte der Sachverständige festgestellt, dass bei der Betroffenen unter Verwendung der ICD 10 eine Schizophrenie oder eine schizoaffektive Psychose vorliege. Der Sachverständige hat aus strukturdiagnostischer Perspektive bei der Betroffenen eine sehr ausgeprägte Störung ihrer Persönlichkeitsstruktur diagnostiziert, bei der die von ihm beurteilbaren Persönlichkeitsdimensionen nahezu durchgehend ein Niveau der Desintegration und damit das schlechteste Strukturniveau in der Strukturdiagnostik, aufgewiesen hätten. Bei der Betroffenen bestehe ein ausgeprägtes Spaltungserleben. Die Regelung rechtsgeschäftlicher Angelegenheiten fordere nicht nur kognitives Vermögen von der Betroffenen, sondern auch Interaktionen mit ihrem Gegenüber, die auch emotional gestaltet werden müssten. Bei dem von ihm beschriebenen Ausmaß an Spaltung könne eine solche aktive Gestaltung bei der Betroffenen nicht gelingen. Die therapeutischen Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass sie bei äußerem emotionalen Druck sich entweder entziehe oder aggressiv werde. Die Betroffene könne zwar ihren Willen äußern, jedoch nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht über einen längeren Zeitraum hinaus. Das was die rechtliche Betreuung bei der Betroffenen so problematisch mache, sei deren Einbettung in ein Familiensystem, was im Gesamt zutiefst krankheitswertig sei. Die Krankheitswertigkeit erwachse vorrangig aus der gänzlich unzureichenden emotionalen Abgrenzung der Familienmitglieder voneinander. Die Mutter der Betroffenen übernehme den überwiegend leidenden Elternpart, der Vater den des proaktiv Handelnden. Aus systemtheoretischer Perspektive zeige die Betroffene als sog. Indexpatientin ein krank zu benennendes Familiensystem an. Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Ausführungen in dem Gutachten vom 05.01.2015 führt der Sachverständige nunmehr in seinem Gutachten vom 19.02.2019 weiter aus, dass die Betroffene in ihrer Desintegriertheit, insbesondere in ihrem so erheblichen Spaltungserleben, ihre Willensäußerungen fast ausschließlich darauf ausrichte, den auf sie einwirkenden emotionalen Druck in dissenten Interaktionen so gering wie möglich zu halten, um eine krisenhafte Dekompensation zu verhindern. Die Betroffene verfüge nicht über die emotionale Kraft, sich mit konstruktiver Aggressivität für ihre langfristigen, rechtsgeschäftlichen Ziele einzusetzen, mithin gemäß ihrem Willen geltend zu machen. Die Betroffene könne sich in das Betreuungsverfahren nicht mit einem freien Willen im juristischen Sinne einbringen. Sie könne wegen ihrer großen Suggestibilität noch nicht einmal einen freien Willen bilden. Es sei mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre psychische Verfasstheit weiterhin fortbestehen werde. In Bezug auf den Aufgabenkreis des Umgangsrechts hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Betroffene in den Kontakten mit ihrem Vater immer wieder leide. Um eine Verzerrung wegen der Suggestibilität der Betroffenen zu vermeiden, habe er offen gefragt, welche von den verschiedenen, aktenkundig gewordenen und von ihr vorgebrachten Haltungen Geltung hätten. In diesem Zusammenhang sei deutlich geworden, dass die Betroffene immer wieder die Hoffnung hege, im Kontakt mit ihrem Vater Schönes zu erleben, weswegen sie immer wieder Kontakt suche, ungeachtet ihrer Aussagen, dass sie ihn nie wiedersehen wolle. Die Betroffene sei nicht in einer psychischen Verfasstheit, dass sie selbst nachhaltig ihr Wohl, auch und vor allem im Kontakt mit ihrem Vater, verfolgen könne. Folglich müssten andere für sie diese Entscheidungen treffen. Bei der Frage, ob der Umgang mit dem Vater für die Gesundheit der Betroffenen abträglich sei, müsse er Aussagen über die Beziehung der beiden treffen, ohne diese im Kontakt selbst beobachtet zu haben. Eine solche Beobachtung sei aber nicht abschließend, da damit die zahlreichen gerichtsbekannten Anknüpfungstatsachen nicht „genichtet“ seien. Er könne bei der Begutachtung nur auf Letztere zurückgreifen. Der Umgang mit dem Vater sei insofern als abträglich zu bewerten, als dieser immer wieder emotionale Belastungen auslöse, z.B. durch den Versuch, mithilfe eines Privatdetektivs mit der Tochter in Kontakt zu treten. Zudem lasse der Vater nicht erkennen, dass er die Beziehung zu der Betroffenen symmetrisch gestalten wolle, da er sich über seine Rechtsanwälte als Kindesvater bezeichnen lasse, obwohl dieser Begriff bei minderjährigen Kindern verwendet werde, während die Betroffene volljährig sei. Diese habe das Recht, sich von ihrem Vater abzuwenden. Abgesehen davon, dass sie dieses gar nicht wolle, lasse der Vater aber auch nicht erkennen, dass er eine solche Entscheidung der Betroffenen akzeptieren würde. Er bewerte eine Abwendung der Betroffenen immer nur als Ausdruck der Interventionen seiner ehemaligen Frau oder des Betreuers. Dabei lasse er Empathie vermissen, indem er die Betroffene Schriftstücke unterschreiben lasse, was diese erheblich emotional belaste. Der Kontakt mit dem Vater sei auch deshalb abträglich, da dieser eine sozialpsychiatrische Unterstützung in Form der Aufnahme in eine Wohneinrichtung für psychisch Kranke verhindert habe. Auch habe es der Vater mitzuverantworten, dass die Betroffene an zwei weit auseinanderliegenden Orten ambulant psychiatrisch behandelt werde, wobei zwischen den Behandlern keine gemeinsame Bewertungsbasis bestehe. Eine solche Behandlungssituation sei als eindeutig schlecht zu bewerten und gereiche der Betroffenen in ihrem Spaltungserleben keinesfalls zu ihrem Wohl. Die vom Vater ausgehenden Einflüsse seien in der Summe schwerwiegend genug, um den künftigen Umgang der Betroffenen mit ihrem Vater als abträglich zu bewerten. Die Betroffene sei aus eigener Kraft nicht dazu in der Lage, sich gegen abträgliche Einflüsse des Vaters zu schützen. Im Hinblick auf das Wohl der Betroffenen erachtet der Sachverständige eine Begrenzung der Kontaktmöglichkeiten als Gewinn für das Wohl der Betroffenen, trotz der zu erwartenden Gegenwehr der Beteiligten. Zudem sei es, so der Sachverständige, in den Monaten, in denen die Betroffene keinen intensivierten Kontakt zu ihrem Vater gehabt habe, durchaus zu Ruhe in ihrem Leben gekommen, welche sie positiv bemerkt habe.
Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat sich auch mit den Ausführungen des Herrn E M auseinandergesetzt. Die Feststellungen des Sachverständigen ergeben, dass die Betroffene in allen Bereichen nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden. Dieses betrifft auch und gerade die Frage der Kontakte mit ihrem Vater. In den vergangenen Jahren hat es häufig und immer wieder Probleme zwischen der Betroffenen, ihrem Vater und ihrer Mutter sowie dem Betreuer wegen der Besuche gegeben. Da bislang der Aufgabenkreis des Umgangsrechts nicht dem Betreuer übertragen war, oblag die Entscheidung eines Kontakts zu dem Vater allein der Betroffenen. Diese war jedoch wegen ihrer erheblichen Beeinflussbarkeit, die der Sachverständige nachvollziehbar festgestellt hat und die sich auch aus dem Inhalt der Akten eindrucksvoll ergibt, nicht in der Lage, tragfähige Entscheidungen in dieser Hinsicht zu treffen. Aus der Akte ergibt sich vielmehr, dass die Betroffene stets versucht, es demjenigen recht zu machen, der gerade Einfluss auf sie nimmt. Hierauf beruhen die vielen gegensätzlichen Äußerungen der Betroffenen zu der Frage der Betreuung und der Person des Betreuers. Den Ausführungen des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die Streitigkeiten zwischen den Eltern über Art und Häufigkeit der Kontakte zu teils erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Betroffenen führen. Zum Wohl der Betroffenen ist daher die Ausgestaltung des Umgangs mit den Eltern in die Hände des Betreuers zu legen. Dem stehen die Ausführungen des vorgelegten Privatgutachtens des Herrn E X vom 29.08.2019 nicht entgegen. Dieses stützt sich allein auf die von dem Beteiligten zu 2. überlassenen Unterlagen. Eine Exploration der Betroffenen erfolgte nicht. Im Übrigen geht auch der Privatgutachter davon aus, dass die Betroffene nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, und dass sie einer umfassenden rechtlichen Betreuung bedarf. Eine abweichende Auffassung vertritt der Privatgutachter hinsichtlich des Umgangsrechts. Hier bevorzugt er eine gegebenenfalls langdauernde Gesprächsführung mit den Familienmitgliedern. Dem Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob dem Privatgutachter auch die Betreuungsakte vorgelegt worden ist. Aus dieser ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Lösung des Problems allein durch Gesprächsführung als aussichtslos erscheint. Auch lässt der Privatgutachter offen, wer diese Gespräche führen soll. Die Gesprächsversuche, die das Betreuungsgericht, Ärzte, der Betreuer sowie Polizeibeamte unternommen haben, haben zu keiner nachhaltigen Lösung der Problematik geführt.
Die Verfahrenspflegerin hat nach einem persönlichen Gespräch mit der Betroffenen, das ohne Beisein der Mutter geführt wurde, mit Schriftsatz vom 08.01.2020 zu der Frage des Umgangsrechts Stellung genommen. Das Verhältnis zwischen der Betroffenen, ihren Eltern und dem Betreuer sei schwierig. Die Eltern seien beide nicht bereit, die Tochter loszulassen. Eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer sei unbedingt erforderlich. Vorteilhaft sei eine festgelegte Umgangsregelung, die eventuell sogar durch das Gericht festzulegen sei.
Das Gesetz geht davon aus, dass die gerichtliche Entscheidung, die dem Betreuer die Befugnis zur Umgangsregelung zuweist, nicht schon auf die jeweilige Einzelsituation zugeschnitten sein muss (BayObLG Beschl. v. 26.2.2003 – 3 Z BR 243/02, BeckRS 2003, 30308873, beck-online). Die konkrete Regelung erfolgt vielmehr erst bei Streit aus Anlass einer vom Betreuer getroffenen Anordnung. Für die Erweiterung der Aufgabenkreise, auf das Umgangsrecht reicht die konkrete Gefahr eines Gesundheitsschadens des Betroffenen aus (BayObLG aaO.). Eine solche besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen bei dem Kontakt mit dem Vater. Die Feststellungen des Sachverständigen decken sich auch mit dem weiteren Akteninhalt.
Bei Ausübung dieser Befugnis sind jedoch von dem Betreuer die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu beachten, wie sie in dem Beschluss der Kammer vom 30.10.2018 (Bl. 1157 ff. GA) ausgeführt worden sind (vgl. BayObLG aaO.). Jedenfalls darf der Umgang mit den Eltern nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, was hier offenbar auch nicht geschehen soll. Der Betreuer möchte hier halbjährliche Besuchsabstände durchsetzen. Zugleich erlaubt er nur wöchentliche Telefonate nach vorheriger Terminabsprache. Er möchte zudem die Post kontrollieren. Ob diese Anordnungen des Betreuers angemessen sind, ist von der Kammer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr besteht insoweit zunächst eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 1632 Abs. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, das auf einen Antrag des Vaters hin entscheiden müsste, ob von dem Betreuer getroffene Anordnungen aufrechterhalten bleiben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Fremdbestimmung restriktiv zu handhaben ist; sie hat sich am Wohl und den Wünschen des Betreuten zu orientieren und jeder Eingriff muss strikt erforderlich sein (Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, BGB § 1632 Rn. 8, beck-online).
Die Verlängerung der Betreuung sowie die Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers konnten auch gegen den Willen der Betroffenen erfolgen, da die Betroffene nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschließt, in ihrer Willensbestimmung krankheitsbedingt nicht frei ist (§ 1896 Abs. 1 a BGB).
Verfahrensrechtlich ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Betroffene gemäß § 278 Abs. 1 FamFG persönlich angehört und gemäß § 280 FamFG ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie eingeholt. Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren gemäß § 276 Abs. 1 FamFG eine Verfahrenspflegerin für die Betroffene bestellt, die auch Stellung genommen hat.
3.
Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da von einer solchen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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