Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·12 T 125/05·19.06.2005

Zurückverweisung wegen mangelhafter Anhörung im Betreuungsverfahren (§ 68 FGG)

VerfahrensrechtBetreuungsverfahrenAnhörungspflichten im Freiwilligen GerichtsbarkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts im Betreuungsverfahren ein. Zentrale Frage war, ob das Amtsgericht seiner Anhörungs- und Aufklärungspflicht nach §§ 12, 18, 68 FGG genügt hat. Das Landgericht hob den Beschluss auf, stellte erhebliche Verfahrensmängel (unzureichende Anhörung, fehlende Beteiligung des Sohnes, nicht dokumentierte Betreuerauswahl) fest und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Verfahren wegen unzureichender Anhörung und Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat im Betreuungsverfahren seine aus § 18 FGG folgende Befugnis zur Prüfung von Abhilfeanträgen hinreichend wahrzunehmen; unterlassene Prüfung kann zur Aufhebung der Entscheidung führen.

2

Der Sachverhalt ist vom Gericht von Amts wegen aufzuklären; eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 12 FGG begründet einen Verfahrensmangel.

3

Vor der Bestellung eines Betreuers ist der Betroffene persönlich zu hören; die Anhörung muss auch die Frage der Auswahl des Betreuers erfassen (§ 68 Abs. 1 FGG).

4

Nach § 68a S. 3 FGG ist in der Regel auch den Kindern des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern kein gewichtiger Widerspruch des Betroffenen vorliegt.

5

Bei massiven Verfahrensmängeln in der Tatsacheninstanz hat das Beschwerdegericht von einer eigenen Entscheidung abzusehen und die Sache zur weiteren Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 20 FGG§ 18 FGG§ 12 FGG§ 68 FGG§ 68a S. 3 FGG§ 13 a Abs. 2 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 11 XVII 308/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 31.05.2005 aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Amtsgericht Wesel zurückverwiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 27.04.2005 ist nach § 20 FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

3

Der angefochtene Beschluss kann in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.05.2005 keinen Bestand haben. Das Amtsgericht ist seiner aus § 18 FGG stammenden Befugnis zur Prüfung der Abhilfe nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere hat es seine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 12 FGG), verletzt. Insbesondere hat das Amtsgericht die Betroffene zur Frage, wer Betreuer für die Betroffene werden soll, nicht ordnungsgemäß nach § 68 Abs. 1 FGG angehört.

4

Nach dieser Vorschrift ist ein Betroffener vor der Bestellung eines Betreuers persönlich anzuhören. Bei dieser Anhörung hat es auch um die Frage zu gehen, wer gegebenenfalls Betreuer werden soll.

5

Nach § 68 a S. 3 FGG ist in der Regel auch Kindern des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen.

6

Diese Verfahrensvorschriften hat das Amtsgericht sowohl bei der Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung als auch bei der Bearbeitung der von der Betroffenen eingelegten Beschwerde nicht hinreichend beachtet.

7

Aus dem formularmäßigen Anhörungsprotokoll des anderen Anhörungstermins vom 21.04.2005 geht in keiner Weise hervor, was mit der Betroffenen überhaupt erörtert worden ist und was die Betroffene geäußert hat. Es ist lediglich angekreuzt, dass eine sinnvolle Verständigung mit der Betroffenen teilweise möglich sei. Dieser wiedergegebene Inhalt des Protokolls läßt nicht erkennen, dass eine den Anforderungen des § 68 FGG genügende Anhörung überhaupt durchgeführt worden ist.

8

Die Frage der Auswahl des Betreuers scheint überhaupt nicht angesprochen worden zu sein. Es heißt in dem Protokoll lediglich, dass Rücksprache mit der Tochter gehalten worden sei, die geäußert habe, dass die Familienmitglieder verfeindet seien und die Betroffene dies auch erwähnt habe.

9

Auch der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 27.04.2005 beschäftigt sich nicht mit der Auswahl des Betreuers.

10

Es ist zudem festzustellen, dass der Sohn der Betroffenen im Betreuungsverfahren bislang entgegen § 68 a S. 3 FGG nicht beteiligt worden ist.

11

Da nach dem Gutachten von Frau Dr. vom 24.11.2004 eine Verständigung mit der Betroffenen sehr gut möglich sein soll, hätte das Amtsgericht auch die Betroffene selbst zur Frage der Betreuerauswahl zumindest nach Einlegen der Beschwerde noch einmal anhören müssen.

12

Angesichts der massiven Verfahrensmängel der amtsgerichtlichen Entscheidung sieht die Kammer von einer eigenen Entscheidung in der Sache ab, damit der Betroffenen keine Tatsacheninstanz genommen wird und verweist das Verfahren unter Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung an das Amtsgericht Wesel zur weiteren Bearbeitung zurück.

13

Die Auslagen der Betroffenen im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse (§ 13 a Abs. 2 S. 1 FGG).

14

Beschwerdewert: 3.000,-- € (§ 30 Abs. 2 KostO)