Sofortige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung: Außenwohngruppe als Heim
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin focht die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung an und hatte ihre Abrechnungen zeitweise statt als Heimaufenthalt als Aufenthalt in einer Wohnung dargestellt. Zentral war, ob die Außenwohngruppe als Heim i.S. des § 5 VBVG zu qualifizieren ist. Das Landgericht hielt die Einstufung als Heim für zutreffend und wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Einrichtung Versorgung, Betreuung und Verpflegung vorhält. Die Selbständigkeit der Betroffenen steht dem Heimcharakter nicht entgegen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen die Festsetzung der Vergütung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Heime im Sinne des § 5 VBVG sind Einrichtungen, die Volljährige aufnehmen, Wohnraum überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung vorhalten und entgeltlich betrieben werden; maßgeblich sind die vertraglichen und tatsächlichen Betreuungsangebote.
Ein Aufenthalt in einer Außenwohngruppe ist als Heimaufenthalt zu qualifizieren, wenn die Einrichtung vertraglich und faktisch Versorgung, Begleitung sowie pädagogische oder therapeutische Betreuung und Verpflegung bereitstellt.
Dass Bewohner ihre Angelegenheiten weitgehend selbständig regeln oder angebotene Betreuungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, schließt die Qualifikation als Heim nicht aus, sofern die Leistungen bei Bedarf zur Verfügung stehen.
Bei Vorliegen eines Heimaufenthalts rechtfertigt das vorgehaltene Betreuungsangebot gemäß VBVG einen geringeren Ansatz an Betreuungsstunden für die Vergütungsfestsetzung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 10 XVII 261/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 21.05.2007 – 10 XVII 261/00 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Betreuerin hatte ihren Vergütungsanträgen für die in einer Außenwohngruppe lebende, mittellose Betroffenen in der Vergangenheit einen gewöhnlichen Aufenthalt im Heim zugrundegelegt und die entsprechenden Stundenansätze gemäß § 5 Abs. 2 VBVG berechnet. Mit Schreiben vom 31.12.2006 hat sie für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2006 einen gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen in einer Wohnung zugrunde gelegt, da die Einstufung der Außenwohngruppe als Heimaufenthalt eine Fehleinschätzung ihrerseits gewesen sei.
Mit Schreiben vom 27.02.2007 hat sie für den Zeitraum 01.07.2005 bis 30.09.2006 korrigierte Vergütungseinträge gestellt, durch welche die Stundensätze bei einem Aufenthalt außerhalb eines Heims geltend gemacht werden. Mit Vergütungsantrag vom 01.04.2007 hat die Betreuerin für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 einen Vergütungsantrag gestellt, der ebenfalls einen Aufenthalt der Betroffenen außerhalb eines Heims zugrundelegt. Zur Begründung macht die Betreuerin geltend, die Betroffene organisiere ihr Leben in der Außenwohngruppe weitgehend eigenständig, weshalb kein Heimaufenthalt gegeben sei.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2007 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 528,- € für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2006 und 01.01.2007 bis 31.03.2007 festgesetzt und die weitegehenden Vergütungsanträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass gemäß dem von der Betroffenen abgeschlossenen Wohnstättenvertrag der in vollem Umfang die Versorgung, Begleitung und die pädagogische - und, soweit angeboten, auch eine therapeutische - Betreuung übernehme, weshalb der Aufenthalt der Betroffenen in der Außenwohngruppe als Heimaufenthalt zu qualifizieren sei. Mit Schreiben vom 05.06.2007, das als Telefax am gleichen Tage bei Gericht einging, hat die Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Betreuerin ist gemäß §§ 56g Abs. 5, 22 FGG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im Rahmen der Festsetzung der Vergütung der Betreuerin zugrundegelegt, dass die mittellose Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, so dass gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VBVG der Stundenansatz für die streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume 2 Stunden pro Monat beträgt.
Heime im Sinne des § 5 VBVG sind gemäß § 5 Abs. 3 VBVG und in Anlehnung an § 1 HeimG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Der Aufenthalt der Betroffenen in der Außenwohngruppe stellt einen Heimaufenthalt in diesem Sinne dar. Gemäß § 2 des von der Betroffenen abgeschlossenen Wohnstättenvertrages übernimmt die Einrichtung in vollem Umfang die Versorgung, Begleitung und die pädagogische – und, soweit angeboten, auch eine therapeutische - Betreuung des Bewohners. Dies umfasste neben der Unterkunft gemäß § 2 Nr. 1 ) des Vertrages die vollständige Verpflegung der Bewohner.
Hinzu kommt gemäß § 2 Nr. 2 die Pflege und Hilfestellung, zu der die allgemeine Gesundheitsvorsorge und – soweit erforderlich – die Grundpflege sowie die Reinigung der Zimmer und die Stellung von Bettwäsche und Handtüchern gehört. Gemäß § 2 Nr. 3 des Vertrages wird im Rahmen der Konzeption der Einrichtung zudem eine pädagogische und heilpädagogische Förderung angeboten.
Der Umstand, dass nach der Konzeption der Außenwohngruppe die Bewohner ihre Angelegenheiten weitgehend selbständig organisieren sollen und dies nach dem Vortrag der Betreuerin auch für die Betroffene gilt, die selbständig ihr Frühstück macht, ihre Arbeitsstätte aufsucht und auch Reinigungsarbeiten durchführt, nimmt der Einrichtung nicht die Eigenschaft eines Heimes. Ausreichend für eine Qualifizierung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG ist, dass durch die Einrichtung Betreuungsleistungen und Verpflegung vorgehalten werden, also dem Bewohner bei Bedarf zur Verfügung stehen, auch wenn er sie aufgrund seines Gesundheitszustandes noch nicht bzw. nicht mehr in Anspruch nehmen muss. Im übrigen findet eine tatsächliche Betreuung der Bewohner durch die stundenweise (von 16.00 bis 21.00 Uhr) anwesenden Mitarbeiter des statt, die Unterstützung und Hilfestellungen anbieten. Im Hinblick auf diese konkrete Hilfestellung durch pädagogisch geschultes Fachpersonal liegt auch kein Fall des betreuten Wohnens im Sinne von § 1 Abs. 2 Heimgesetz vor, der gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 VBVG vorliegend entsprechende Anwendung findet.
Die Differenzierung des VBVG nach Betreuten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim haben, und solchen, die außerhalb eines Heimes leben, findet seine Begründung darin, dass bei einem Heimaufenthalt im Hinblick auf das durch die Einrichtung vorgehaltene Betreuungsangebot von einem geringeren Zeitaufwand für die rechtliche Betreuung auszugehen ist. Angesichts der gemäß dem geschlossenen Wohnstättenvertrag von Seiten der Einrichtung bei Bedarf zu erbringenden Betreuungsleistungen gilt dies auch im vorliegenden Fall.
III.
Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen besteht kein Anlass (§ 13a FGG).