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Landgericht Duisburg·12 T 11/23·07.02.2023

Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines rechtlichen Betreuers zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamFG-VerfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Ablehnung seines Antrags auf Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Amtsgericht. Streitpunkt ist, ob die Voraussetzungen des § 1814 BGB (krankheits- oder behinderungsbedingte Unfähigkeit und Erforderlichkeit der Betreuung) vorliegen. Das Landgericht weist die Beschwerde ab, da vorhandene Hilfsangebote (ambulant betreutes Wohnen, Sozialleistungen) den Betreuungsbedarf decken. Suchterkrankung und Analphabetismus genügen ohne nachgewiesene kognitive Beeinträchtigung nicht für eine Betreuerbestellung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines rechtlichen Betreuers als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1814 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann und die Bestellung erforderlich ist.

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Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen, insbesondere soziale Unterstützungsangebote, ebenso gut besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB).

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Die bloße Existenz einer Suchterkrankung oder eines Analphabetismus begründet ohne Feststellung krankheitswertiger kognitiver Einschränkungen nicht zwangsläufig die Voraussetzungen des § 1814 Abs. 1 BGB.

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Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn von einer erneuten Anhörung keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 1814 Abs. 1 BGB§ 1814 Abs. 3 BGB§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB§ 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB§ SGB I

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom  04.01.2023 –  706 XVII 114/22 M – wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Abschrift
12 T 11/23706 XVII 114/22Amtsgericht Duisburg
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Landgericht Duisburg Beschluss

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In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren

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hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 08.02.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G, die Richterin am Landgericht C und die Richterin am Landgericht Q

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beschlossen:

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Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom  04.01.2023 –  706 XVII 114/22 M – wird zurückgewiesen.

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Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Auf Anregung der weiteren Beteiligten vom 04.10.2022 (Bl. 2 GA) hat das Amtsgericht die Prüfung eingeleitet, ob für den Betroffenen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist. Hierzu hat es einen Bericht der Betreuungsstelle angefordert, den diese unter dem 08.11.2022 (Bl. 11 ff. GA) erstattet hat. Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Betroffenen persönlich am 30.11.2022 angehört. Auf den entsprechenden Anhörungsvermerk vom selben Tag (Bl. 17 ff. GA) wird verwiesen.

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Mit Beschluss vom 04.01.2023 (Bl. 22 f. GA) hat das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 19.02.2023 (Bl. 39 GA), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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II.

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Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

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Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu Recht abgelehnt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der zum Jahreswechsel eingetretenen Gesetzesänderung, die hinsichtlich der Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung – jedenfalls bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall – keine inhaltlichen Veränderungen mit sich gebracht hat.

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Gemäß § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Gemäß § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht, § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB. So liegt der Fall hier.

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Der Betroffene begehrt die Betreuung insbesondere, da er nicht in der Lage sei, erforderliche Anträge ohne Unterstützung zu stellen. Aus dem Bericht der Betreuungsstelle ergibt sich, dass der Betroffene Arbeitsaufträge nicht aus Schriftstücken entnehmen und diese auch nicht ausführen könne, wenn man ihn darauf hinweise und sie ihm erkläre. Mit Geld könne er nicht umgehen. In der Vergangenheit sei er zudem obdachlos gewesen. Zudem passiere es immer wieder, dass sich der Betroffene auch auf ihm bekannten Strecken des öffentlichen Nahverkehrs verirre, an den falschen Haltestellen aussteige und dann nicht mehr wisse, wie er an sein Ziel komme. Zur Lösung der zuletzt genannten Problematik ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers bereits nicht geeignet. Denn ein rechtlicher Betreuer ist nicht etwa ein Begleiter des alltäglichen Lebens, dem die Aufgabe zukäme, darauf zu achten, dass sich der Betroffene nicht verirrt. Aber auch im Übrigen ist ein Betreuungsbedarf derzeit nicht feststellbar. Denn die Angelegenheiten des Betroffenen können durch andere Hilfen im Sinne des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB ebenso gut besorgt werden wie durch einen Betreuer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des durch den Betroffenen vorgetragenen Umstands, dass er in seiner derzeitigen Unterkunft – einem Übergangswohnheim der Wohnungslosenhilfe –, in der ihm die erforderlichen Hilfen zuteilwerden, nur für einen begrenzten Zeitraum wohnen kann. Aus dem Bericht der Betreuungsstelle ergibt sich nämlich bereits, dass beabsichtigt sei, anschließend eine betreute Wohnform für den Betroffenen zu finden (S. 3 des Berichts der Betreuungsstelle, Bl. 13 GA oben). Das ambulant betreute Wohnen bietet aber gerade auch Hilfen bei Behördengängen und der Alltagsbewältigung, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind und nach derzeitigem Sachstand im hier zu entscheidenden Fall auch ausreichend erscheinen. Dasselbe gilt für die dem Betroffenen nach dem SGB I zustehenden Hilfen.

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Mangels Betreuungsbedarfs kann die – nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen zu klärende und durch die weitere Beteiligte in der Anregung vom 04.10.2022 aufgeworfene – Frage, ob bei dem Betroffenen aufgrund seiner Suchterkrankung bereits kognitive Einschränkungen von Krankheitswert vorliegen, dahinstehen. Die Suchterkrankung selbst sowie der bei dem Betroffenen vorliegende Analphabetismus erfüllen die an eine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. zum Analphabetismus BeckOGK/Schmidt-Recla, BGB, Stand: 15.11.2022, VormR/BetR 2023 § 1814 Rn. 104; vgl. zur Suchterkrankung an sich Jürgens/Brosey, BGB 7. Aufl. 2023, § 1814 Rn. 23).

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2.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 30.11.2022 persönlich angehört. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da von einer solchen, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Betreuungsbedarf, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

23

IV.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.

26

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.

27

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

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1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),

29

2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,

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3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

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- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

32

- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

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Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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GCQ