So. Beschwerde: Stundensatz 23 € und Auslagen eines Berufsbetreuers gegen die Staatskasse
KI-Zusammenfassung
Der Berufsbetreuer legte sofortige Beschwerde ein gegen die Festsetzung eines Stundensatzes von 18 € und das Weglassen von Telefonkosten. Das Landgericht änderte den angefochtenen Beschluss ab und setzte den Stundensatz auf 23 € sowie Auslagenersatz einschließlich Telefonkosten fest. Maßgeblich waren die nachgewiesenen betreuungsrelevanten Kenntnisse aus Teilen der Meisterprüfung. Die Gesamtforderung wurde aus der Staatskasse erstattet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Berufsbetreuers erfolgreich; Stundensatz auf 23 € erhöht und Telefonkosten anerkannt, Erstattung aus der Staatskasse angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Für die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse sind dessen für die Führung der Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse maßgeblich (§§ 1836, 1836a BGB).
Werden die Fachkenntnisse des Betreuers allgemein als nutzbar für Betreuungen angesehen, ist zu vermuten, dass sie auch im konkreten Verfahren nutzbar sind (§ 1 Abs. 2 S. 1 des VergütungsG).
Die gesetzliche Stundensatzbestimmung ist nach Art der abgeschlossenen Ausbildung in einer dreistufigen Skala typisiert; der formale Ausbildungsabschluss ist maßgeblich für die Einstufung.
Ein durch Zeugnis belegter Teilerfolg in betreuungsrelevanten Prüfungsteilen einer staatlich anerkannten Ausbildung kann eine "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne der Vergütungsregelung begründen und einen höheren Stundensatz rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 13 XVII K 1062 Verg.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts Duisburg vom 10.04.2003 - 13 XVII K 1062 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Dem ehemaligen Betreuer wird für seine Mühewaltung in der Zeit vom 31.01. bis 18.02.2003 eine Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 687,90 € für 25 Stunden und 47 Minuten nach einem Stundensatz von 23,-- € sowie Auslagenersatz einschließlich Mehrwertsteuer in Höhe von 109,41 € sowie weiterer Auslagensatz in Höhe von 20,40 € festgesetzt.
Wegen Mittellosigkeit des Betreuten ist der sich ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 817,71 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer, ein Berufsbetreuer, beantragte mit Schreiben vom 24.03.2003 für die Zeit vom 31.01.2003 bis 18.02.2003 Aufwendungsersatz und eine Vergütung bei einem Stundensatz von 23,-- € für seine Tätigkeiten bezüglich des mittellosen Betroffenen gegen die Staatskasse festzusetzen.
Mit Beschluß vom 10. April 2003 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - für den beantragten Zeitraum eine Vergütung mit einem Stundensatz von 18,-- € und Auslagenersatz in Höhe von 109,41 € gegen die Staatskasse festgesetzt. Zur Begründung des Stundensatzes hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die begonnene, aber nicht beendete Meisterausbildung nicht als vergütungssteigernd angesehen werden könne. Die Frage der Nutzbarkeit der in Teilbereichen erworbenen weiteren Kenntnisse stelle sich bei einer nicht beendeten Zusatzausbildung nicht. Das Vormundschaftsgericht wäre in solchen Fällen gezwungen, sich mit konkreten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsinhalten zu befassen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein dürfte, der mit der Stufenregelung sicherlich eine klare Strukturierung des Vergütungsrechts beabsichtigt haben dürfte.
Gegen den ihm am 17. April 2003 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte zu 2. am 27.04.2003 sofortige Beschwerde eingelegt und sich dagegen gewendet, dass lediglich ein Stundensatz vom 18,-- € festgesetzt worden sei sowie die Telefonkosten in Höhe von 20,40 € nicht berechnet worden seien.
Der Beteiligte zu 3. ist der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der angegriffenen Stundensatzhöhe entgegengetreten.
II.
Die statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Telefonauslagen sind lediglich versehentlich durch das Amtsgericht nicht berücksichtigt worden.
2.
Es ist ein Stundensatz von 23,-- € und nicht von lediglich 18,-- € zugrundezulegen. Maßgebendes Kriterium für die Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse sind dessen für die Führung der Betreuung nutzbaren besonderen Kenntnisse bzw. Fachkenntnisse, §§ 1836 Abs. 2, 1836 a BGB. Sind die Fachkenntnisse des Betreuers für die Führung von Betreuungen allgemein nutzbar, wird grundsätzlich vermutet, dass sie auch für das konkrete Betreuungsverfahren nutzbar sind, § 1 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern. Gemäß § 1836 a BGB kann der Betreuer die nach § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB zu bewilligende Vergütung nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen. Zur Bestimmung des Stundensatzes hat der Gesetzgeber die Qualifikation des Betreuers verbindlich nach der Art seiner Ausbildung in einer dreistufigen Skala typisiert, wobei es allein auf den formalen Berufsabschluß ankommt. Der Mindeststundensatz beträgt 18,-- €. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufungsvormündern beträgt die zu gewährende Vergütung pro Stunde 23,-- €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die abgeschlossene Handwerkslehre (Schreiner) allein keine Einstufung in die Stufe 2 (23,-- €) rechtfertigt, weil sie keine für die Betreuung relevanten Kenntnisse vermittelt (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1836 a, Rdnr. 6).
Der Beteiligte zu 2. hat ausweislich des Zeugnisses der Handwerkskammer vom 2.07.1997 von den 4 Teilen der Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk die Teile 2, 3 und 4 der Meisterprüfung bestanden. Es handelt sich dabei um die fachtheoretischen Kenntnisse, die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse. Insoweit hat der Beteiligte zu 2. eine Ausbildung absolviert, die zu einer deutlich weitergehenden Qualifikation als der bloße Abschluß einer Lehre, etwa im Bereich des Handwerks einer Gesellenprüfung, führt. Zwar hat der Beteiligte zu 2. den Teil 1, die praktische Prüfung, gemäß Beschluß vom 2.7.1997 nicht bestanden. Die übrigen drei Teile der Meisterprüfung sind jedoch bestanden. Damit hat der Beteiligte zu 2. durch eine staatlich anerkannte Prüfung den Erfolg des Erwerbs seiner nutzbaren Fachkenntnisse belegt. Im Gegensatz zu einer bloßen Lehre, in der im wesentlichen nur fachspezifische Gesichtspunkte vermittelt werden, hat der Beteiligte zu 2. bei seiner Ausbildung zum Meister in einem erheblichen Umfang Kenntnisse im rechtlichen, kaufmännischen und pädagogischen Bereich erlangt. Diese Fachkenntnisse sind zur sachgerechten Führung der Betreuung hilfreich. Sie erleichtern die Arbeit des Betreuers. Insbesondere stellen die betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse einen eigenen Prüfungsteil, nämlich den Teil III., dar. Diesen Prüfungsteil hat der Beteiligte zu 2. mit gut bestanden.
Dadurch, dass den betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen ein eigener Teil in der Meisterprüfung gewidmet ist, wird zum Ausdruck gebracht, dass dort nicht nur fachspezifische betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse vermittelt werden, sondern solche allgemeiner Art, die auch betreuungsrelevant sind. Im Rahmen dieser Ausbildung werden buchhalterische und vermögensrechtliche Kenntnisse vermittelt, Kenntnisse im Klage, Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie desweiteren Kenntnisse in sozial- und privatversicherungsrechtlichen Fragen. Auch werden in Teil 4 der Meisterprüfung pädagogische Kenntnisse vermittelt, die auch im Umgang mit Betreuten als hilfreich anzusehen sind (vgl. OLG Köln, FamRZ 2000, 1303, 1304). Es werden im Rahmen der Meisterausbildung Kenntnisse vermittelt, die nicht nur rein fachspezifisch, vorliegend als Tischler, einzusetzen sind.
Die Kammer teilt nicht die Bedenken des Amtsgerichts, welche auf der wegen des praktischen Teils nicht bestandenen Meisterprüfung beruhen. Denn der Erfolg in den betreuungsrelevanten Teilen ist durch das Zeugnis der Handwerkskammer belegt. Das Vormundschaftsgericht müßte sich insbesondere auch bei einer insgesamt bestanden Meisterprüfung mit den konkreten Ausbildung- bzw. Fortbildungsinhalten befassen. Es muß nämlich die Nutzbarkeit der Ausbildung für die Betreuung festgestellt werden. Aus diesem Grunde ist vorliegend von einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung auszugehen. Der Teilabschluß in den betreuungsrelevanten Teilen III und IV der Meisterprüfung ist belegt.
Eine Entscheidung über Kosten und Auslagen ist nicht veranlaßt, § 13 a FGG.