Berufung abgewiesen: Haftung minderjährigen Radfahrers (§ 828 Abs.2 S.1 BGB)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Schadensersatzforderung nach einem Zusammenstoß mit einem achtjährigen Radfahrer ein. Zentrales Problem war die Anwendbarkeit der Haftungsbefreiung des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Landgericht wies die Berufung zurück und befand, dass altersbedingte Überforderung des Kindes vorliegt und eine teleologische Nichtanwendung der Norm nicht hinreichend begründet wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftungsbefreiung minderjähriger Schädiger gemäß § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ist anzunehmen, wenn altersbedingte Unfähigkeit zur Einsicht in das schädigende Verhalten vorliegt; eine ausnahmsweise Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf besonderer Begründung.
Bei einem achtjährigen Kind kann typischerweise eine altersbedingte Überforderung im Straßenverkehr vorliegen, sodass die deliktische Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB ausscheidet, wenn die erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt.
Für die Haftungsprüfung sind die konkret realisierten Umstände maßgeblich; hypothetische Alternativsachverhalte, die sich nicht verwirklicht haben, sind unbeachtlich für die Entscheidung über Haftung.
Die Begriffe ‚Gefahrenquelle‘ und ‚Verantwortlichkeit für den Schaden‘ sind zu unterscheiden; die Bewegungsursache eines Fahrzeugs kann Gefahrenbegründer sein, begründet aber nicht automatisch deliktische Haftung eines Kindes, wenn § 828 Abs. 2 S. 1 BGB greift.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 79 C 5926/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Bl. 59 ff. d. A.).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 20.06.2006, Aktenzeichen 79 C 5926/05,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.483,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2005 zu zahlen.
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 95,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsverletzung erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass, wenn die Voraussetzungen des Wortlauts des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB gegeben sind, nicht die Anwendung, sondern die – auf einer teleologischen Reduktion beruhende – ausnahmsweise Nichtanwendung dieser Norm einer besonderen Begründung bedarf. Eine solche vermögen auch die Ausführungen der Berufungsbegründung nicht zu liefern.
Gerade der vom Kläger angeführte Umstand, dass der Beklagte sich überhaupt nicht mit dem Straßenverkehr auseinandergesetzt und sich keine Gedanken darüber gemacht habe, dass das Fahrrad mit dem Fahrzeug des Klägers kollidieren könnte, belegt das Vorliegen der vom Gesetzgeber in den Blick genommenen typischen, altersbedingten Überforderungssituation: Denn im Gegensatz zu dem achtjährigen Beklagten hätte ein verantwortlicher Erwachsener bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit, dass das Fahrrad auf die Straße rollt und dort einen Unfall verursacht, erkannt und sich dementsprechend verhalten.
Soweit der Kläger anführt, es könne keinen Unterschied machen, ob das Fahrrad zufällig nach links (auf die Straße) oder nach rechts (gegen ein parkendes Fahrzeug) rollt, unterstellt er einen hypothetischen Alternativsachverhalt, der sich im konkreten Fall gerade nicht realisiert hat und die Entscheidung deshalb nicht beeinflussen kann. Anderenfalls müsste man das gleiche Argument reziprok auch gegen eine Haftung des Kindes bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs gelten lassen, was zu offensichtlich widersinnigen Ergebnissen führen würde.
Entgegen der Ansicht des Klägers resultierte die Gefahr eines Schadenseintritts vorliegend – zumindest auch – aus der Bewegung des klägerischen Fahrzeugs, welches sich nur aufgrund seiner Bewegung "zur falschen Zeit am falschen Ort" befand und bei deren Hinwegdenken sich die Haftungsfrage mangels Schadenseintritts gar nicht stellen würde. Insoweit darf der Begriff der Gefahrenquelle nicht mit der Verantwortlichkeit für den Schaden verwechselt werden, welche aufgrund des Loslassens des Lenkers ohne Zweifel beim Beklagten läge, wenn sie nicht aufgrund der Vorschrift des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
III.
Berufungsstreitwert: 1.483,27 €