Berufung gegen Urteil nach Verkehrsunfall: Haftungsquote und fiktive Abrechnung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Das Landgericht weist die Berufung als unbegründet zurück und bestätigt die Haftungsquote der Beklagten (nicht mehr als 80 %) sowie die zugrunde zu legenden fiktiven Reparaturkosten. Zudem korrigiert das Gericht von Amts wegen einen offensichtlichen Rechenfehler und setzt die Restforderung auf 96,56 € fest.
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Urteil des Amtsgerichts bestätigt, jedoch wegen Rechenfehlers Restforderung auf 96,56 € berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Offensichtliche Rechenfehler sind nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen; die zuständige Kammer kann diese Berichtigung auch im schwebenden Berufungsverfahren vornehmen.
Bei der Haftungsbemessung mehrerer beteiligter Fahrzeughalter ist nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs anzurechnen; dies kann die Haftungsquote des Auffahrenden auf einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 80 %) begrenzen.
Wählt der Geschädigte eine fiktive Abrechnung nach § 249 Abs. 2 BGB, muss er sich auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; die Kostenbemessung richtet sich nach den in vernünftigen Grenzen erforderlichen Aufwendungen.
Bei fiktiver Abrechnung ist der maßgebliche Kostenansatz abweichend vom vom Geschädigten eingeholten Gutachten zu wählen, wenn die Gegenpartei eine gleichwertige, günstigere Werkstatt nachweist und deren Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit feststehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 12 C 1407/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr – 12 C 1407/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Tenor und auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers dahin berichtigt wird, dass die
(Rest-)Forderung des Klägers 96,56 € beträgt.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 23.06.2008. Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Allerdings ist das Urteil im Tenor und auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers (§ 319 I ZPO) von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass die (Rest-)Forderung des Klägers 96,56 € beträgt. Für diese Berichtigung ist auch die Kammer zuständig, da der Rechtsstreit in der Berufung schwebt (Reichold/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 319 Rn 5 mwN). Eine Änderung der Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Zum Grunde der Haftung:
Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger jedenfalls keinen über die Quote von 80 % hinausgehenden Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten hat, weil er sich die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG vorzunehmenden Gesamtabwägung anrechnen lassen muss. Danach hängt im Verhältnis mehrerer beteiligter Fahrzeughalter der Umfang der Haftung für einen einem der Halter entstandenen Schaden von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Vorliegend führt die Bewertung der Betriebsgefahren beider beteiligter Fahrzeuge zu einer Haftungsquote der Beklagten für die Schäden des Klägers von jedenfalls nicht mehr als 80 %. Hinsichtlich der in die Abwägung gem. § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG einzustellenden Gesichtspunkte und der Bewertung der Verursachungsanteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen.
Zu Unrecht rügt die Berufung, dass das Amtsgericht zwar zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Zeugin schon beim Anfahren den Motor abgewürgt hat und noch nicht einmal 2 Meter gefahren ist, dabei aber verkannt habe, dass die Zeugin dann aber keinen Verursachungsbeitrag gesetzt haben könne. Diese Schlussfolgerung der Berufung trifft nicht zu. Es kommt nicht darauf an, wie weit das Fahrzeug des Klägers vorwärts bewegt wurde, bevor es zum Stehen und dadurch zu einem unfreiwilligen Stop kam. Entscheidend ist allein, aus welchem Grund es zu dem plötzlichen unfreiwilligen Stop kam. Liegt dem ein technischer Defekt oder ein Fahrfehler zugrunde, so ist die Betriebsgefahr erhöht und dann kommt nur eine Teilhaftung des Auffahrenden in Frage. Dies ist hier der Fall, weil die Zeugin eingeräumt hat, dass sie sich verschaltet hat.
2. Zur Schadenshöhe
Die Kammer schließt sich der Auffassung des Amtsgerichts an, dass bei der von dem Kläger gewählten fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten nicht der nach dem von dem Kläger eingeholten Schadensgutachten sich ergebende Betrag von netto 1.816,97 € (Bl. 16 d.A.) für eine Reparatur bei der Firma in Mülheim an der Ruhr, sondern der von der Beklagten ermittelte Betrag von netto 1.365,29 € zugrunde zu legen ist, der bei der mit der Haftpflichtversicherung durch eine Sondervereinbarung verbundenen Firma in Duisburg unter Berücksichtigung der selben Reparaturschritte anfallen würde.
Das Amtsgericht hat hierbei die von dem BGH in der Grundsatzentscheidung vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2086 ff) entwickelten Erwägungen zutreffend berücksichtigt.
Danach ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Dies schließt ein, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss.
Die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt.
Es handelt sich bei beiden Unternehmen um Fachwerkstätten der Marke und um Kraftfahrzeugmeisterbetriebe. Die Reparaturschritte unterscheiden sich nicht. Damit steht die Gleichwertigkeit in qualitativer Hinsicht außer Zweifel.
Die Entfernungen zwischen den beiden Werkstätten zu dem Wohnort des Klägers unterscheiden sich nur gering. Damit sind beide für den Kläger ohne weiteres zugänglich.
Diese Feststellungen, die nach der Rechtsprechung des BGH, bei fiktiver Abrechnung die Verweisung auf die günstigere Werkstatt rechtfertigen, werden von der Berufung nicht angegriffen.
Die Berufung stellt vielmehr auf eine angebliche Einschränkung der Wahlfreiheit des Klägers sowie auf Nebenaspekte ab, die bei vernünftiger Betrachtung als nicht ausschlaggebend zu erachten sind.
Der Kläger hat die fiktive Abrechnung gewählt. Seine aus § 249 II S. 1 BGB sich ergebende Wahlfreiheit (vgl BGH aaO) geht nicht so weit, dass er ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Erwägungen die ihm angenehmste Reparatur als Richtschnur für die anzusetzenden Kosten nehmen kann. Als immanente Schranke der Wahlfreiheit muss vielmehr - wie ausgeführt - der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich hinsichtlich der anzusetzenden Kosten auf diese verweisen lassen.
Dass der Kläger die Sonderkonditionen bei der Firma nur erhält, wenn er offen legt, dass die Beklagte zu 2. die regulierende Haftpflicht ist, ist Folge des von der Versicherungswirtschaft zwecks Kostenminderung umgesetzten Geschäftsmodells. Dass der Kläger durch die Offenlegung unzumutbar belastet würde, kann nicht angenommen werden.
Anhaltspunkte für die von dem Kläger ins Feld geführte Vermutung, eine "im Lager des Schädigers" stehende Fachwerkstatt würde keine ordnungsgemäße Reparatur, sondern eine davon abweichende Reparatur "in sparender Form" durchführen, gibt es nicht.
Die von dem Kläger unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen angeschnittene Frage des Vorgehens bei einer Reparaturerweiterung ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil bei einer fiktiven Abrechnung für eine Reparaturerweiterung kein Raum ist.
Ohne Erfolg bleibt schließlich der Verweis darauf, dass die angegebenen Preise sich auf Frühjahr 2007 beziehen, so lange der Kläger nicht konkret eine zwischenzeitlich erfolgte Preisanhebung behauptet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.161,41 (1.861,41 + 300,00) EUR festgesetzt.