Berufung: Reisevertrag – Minderung und Entschädigung wegen massiver Reisemängel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Reiseklage wegen Mängeln im Hotel (Öl im Pool, gebrochene Poolkanten, kein Warmwasser, Renovierungsarbeiten) und berief sich auf tägliche Mügen bei der Reiseleitung. Das Landgericht stellte Reisemängel fest und setzte Minderungen von insgesamt 35 % fest; daraus ergaben sich Minderung und Entschädigungsansprüche nach §§ 651c, 651d, 651f BGB in Höhe von netto 1.439 €. Eine fristlose Kündigung gem. § 651e BGB verwarf das Gericht mangels rechtzeitiger Fristsetzung.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält wegen festgestellter Reisemängel 1.439 € nebst Zinsen, sonstige Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Reisemängel im Sinne des § 651c BGB liegen vor, wenn vertragswesentliche Leistungen (z. B. Poolbenutzung, Warmwasser, Ruhe) derart beeinträchtigt sind, dass die Reise nicht vertragsgemäß nutzbar ist und eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt.
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB ist richtlinienkonform bereits bei Minderungen deutlich unter 50 % anzunehmen; eine erhebliche Urlaubsbeeinträchtigung kann regelmäßig ab einer Minderung von 25 % für die Gesamtreisezeit gegeben sein.
Die Anzeige von Mängeln bei der örtlichen Reiseleitung gemäß § 651d Abs. 2 BGB ist erforderlich; ist das Vorbringen der Anzeige unstreitig, wird eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich.
Eine fristlose Kündigung nach § 651e Abs. 2–3 BGB setzt grundsätzlich die vorherige Erfolgslosigkeit einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist zur Abhilfe voraus; ein besonderes Interesse, das eine sofortige Kündigung ohne Fristsetzung rechtfertigt, muss konkret dargetan werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 33 C 5639/03
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.04.2004 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.439 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 623 € seit dem 17.06.2003, auf 816 € seit dem 11.06.2003 und auf 175 € für den Zeitraum vom 17.06.2003 bis 14.07.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 57 % und der Beklagten zu
43 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 15.04.2004 (Bl. 61 ff. d. A.). Dem Kläger wurde einige Tage nach der Ankunft angeboten, in eine andere Anlage umzuziehen. Er hat behauptet, täglich bei der Reiseleitung Mängel angezeigt zu haben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger das nach der Behauptung der Beklagten allen sich beschwerenden Reisegästen unterbreitete Umzugsangebot in eine andere Anlage ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlagen habe. Da der Kläger die von ihm behaupteten Mängel der Warmwasserversorgung nicht in der gesetzlich dafür vorgesehenen Form bei der Reiseleitung der Beklagten vor Ort gerügt habe, sei er zum Abbruch der Reise nicht berechtigt gewesen. Die vom Kläger behaupteten Öllachen im Wasser des Swimmingpools und die abstrakten Gefährdungen durch abgebrochene Kanten am Rand des Pools seien seien ebenfalls von ihm nicht gegenüber der Reiseleitung in der dafür erforderlichen substanziierten Form gerügt worden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er macht geltend, dass das Amtsgericht über seine Behauptung, dass er ein Abhilfeverlangen vorgebracht habe, hätte Beweis erheben müssen. Er habe die Umzugsangebote der Beklagten in angeblich vier andere Hotels nicht ohne rechtfertigenden Grund ausgeschlagen. Es hätte die besonderen Umstände vor Urlaubsantritt berücksichtigt werden müssen. Außerdem sei mit Schriftsatz vom 23.03.2004 dargelegt worden, dass keines der angeblich angebotenen Hotels der gebuchten Kategorie entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das am 15.04.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.536,45 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz auf 2.416 € seit dem 17.06.2003 und auf weitere 1.330,45 € seit dem 11.06.2003 abzüglich am 15.07.2003 gezahlter 175 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zweitinstanzlich ist Folgendes unstreitig geworden: Dem Kläger wurde am 09.05.2003 als Ersatz nur das Hotel zum Schlafen und zur Poolbenutzung angeboten. Zu den Mahlzeiten und für jedes einzelne Getränk hätten die Reisenden zurück in das ursprünglich gebuchte Hotel gehen müssen. Auf dem Wasser in dem Swimmingpool der Anlage befanden sich während des gesamten Aufenthalts große schwarze Öllachen und am gesamten Rand waren die Kanten abgebrochen oder eingerissen. Vom ersten Tag an gab es kein warmes Wasser. Die Renovierungsarbeiten fanden auch im Block 6 statt. Die geltend gemachten Reisemängel rügte der Kläger täglich bei der Reiseleitung.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist in Höhe von 1.439 € gegeben. Dem Kläger steht gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB ein Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 798 € (dies entspricht einer Minderung des Reisepreises von 2.280 € um 35 %) - ab vorzeitiger Abreise als fiktive Minderung - sowie ein Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 816 € zu. Dies sind insgesamt 1.614 €, wobei der Anspruch auf Minderung durch die vorgerichtliche Zahlung von 175 € in dieser Höhe erloschen ist.
1.
Die von der Beklagten veranstaltete Reise war nach dem Vorbringen der Parteien teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB.
a)
Ein Mangel ist darin zu erblicken, dass sich auf dem Wasser des Swimmingpools große schwarze Öllachen befanden und am gesamten Rand die Kanten abgebrochen oder eingerissen waren. Dadurch war der Swimmingpool nicht zu benutzen. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises um 10 %.
b)
Des Weiteren stellt es einen Reisemangel dar, dass es kein warmes Wasser gab. Dafür ist eine Minderung um 5 % ausreichend und angemessen.
c)
Die umfangreichen Bau- und Renovierungsarbeiten, die auch im Block 6 noch stattfanden, waren geeignet, den Urlaub des Klägers und seiner Familie zu beeinträchtigen. Dafür hält die Kammer eine Minderung des Reisepreise um 20 % für angemessen.
d)
Diese Mängel hat der Kläger während seines Aufenthalts täglich bei der örtlichen Reiseleitung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB angezeigt. Erstinstanzlich hat er mit Schriftsatz vom 23.02.2004 (Bl. 52 d. A.) behauptet, die fehlende Wasserversorgung, den Baulärm und den Schmutz täglich gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben. Nachdem die Beklagte dies nunmehr unstreitig gestellt hat, ist eine Beweisaufnahme entbehrlich geworden.
e)
Ansprüche des Klägers scheitern auch nicht daran, dass dieser ein zumutbares Abhilfeangebot der Beklagten abgelehnt hat. Das Abhilfeangebot der Beklagten - Umzug in die Anlage zum Schlafen und zur Poolbenutzung und wegen der Mahlzeiten und Getränke jeweils Rückkehr in die gebuchte Anlage - war für den Kläger und seine Familie aufgrund der dabei mit der vierjährigen Tochter zurück zu legenden Wege nicht zumutbar.
2.
Bei der vorliegenden Minderung des Reisepreises um 35 % ist auch ein Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 816 € (jeweils 25 € für die erwachsenen Reisenden und ein Drittel von 25 € für das Kind für 14 Tage) gegeben. Die Kammer kann der früher herrschenden Meinung nicht mehr folgen, dass die einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB begründende Beeinträchtigung erst bei einer begründeten Minderung des Reisepreises um 50 % anzunehmen ist. Nach dem Leitner-Urteil des EuGH vom 12.02.2002 (NJW 2002, 1255) ist § 651 f Abs. 2 BGB unter Beachtung von Art. 5 Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass bereits deutlich unter der 50% Grenze liegende Minderungen für die Bejahung einer Urlaubsbeeinträchtigung ausreichen.
Nicht anschließen kann sich die Kammer der Auffassung von Tonner/Lindner (NJW 2002, 1475), in jedem Fall einer schuldhaften Urlaubsbeeinträchtigung – also auch bei Urlaubsbeeinträchtigungen, die zu geringeren Minderungen als 25 % führen - sei Schadenersatz zuzusprechen. Diese Auffassung verlässt den Bereich der Gesetzesauslegung und führt mit der einer Streichung gleichkommenden Nichtbeachtung des Tatbestandsmerkmals "erheblich” zu einer Gesetzesänderung.
Die Kammer sieht nunmehr in ständiger Rechtsprechung die Erheblichkeitsgrenze bei einer Minderung von 25 % für die Gesamtreisezeit als erreicht an. Diese Grenze ist vorliegend überschritten, wobei bei der vorliegenden Gesamtminderung um 35 % eine Tagespauschale von 25 € für die Erwachsenen und von einem Drittel von 25 € für das Kind zugrunde gelegt wird.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug.
4.
Ein Anspruch gemäß § 651 e Abs. 3 BGB scheitert an der nicht erfolgten Fristsetzung durch den Kläger. Gemäß § 651 e Abs. 2 BGB ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisen. Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich, weil eine sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Klägers gerechtfertigt gewesen wäre. Der Kläger hat erst nach einer Woche konkludent die Kündigung erklärt. Das Verhalten der Beklagten vor Reiseantritt begründet kein besonderes Interesse des Kläges. Es hat sich nur um eine besondere Zusicherung gehandelt, die bei Nichteinhaltung den Kläger bei Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt hätte.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Berufungsstreitwert: 3.546,45 €