Berufung: Minderung des Reisepreises wegen fehlender Strandpromenade teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten Mängel ihrer Pauschalreise, insbesondere das Fehlen der in der Hotelbeschreibung zugesicherten Strandpromenade. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 84,30 € nebst Zinsen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Das Fehlen der Promenade mindert den Erholungswert und begründet eine Reisepreisminderung von 5 %. Ein Anspruch auf Erstattung der Ersatzunterkunft scheitert an fehlender erheblicher Beeinträchtigung und daran, dass der Umzug auf Wunsch der Kläger erfolgte.
Ausgang: Berufung der Kläger teilweise stattgegeben: Reisepreisminderung von 5 % anerkannt, Erstattung der Ersatzunterkunft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Fehlen einer zugesicherten Reiseleistung begründet einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und kann eine Minderung des Reisepreises rechtfertigen.
Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Erholungswerts; bei untergeordneter Beeinträchtigung kann eine einstellige Prozentminderung angemessen sein.
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzunterkunft setzt voraus, dass der Reisende zur Selbsthilfe (§ 651c Abs. 3 BGB) berechtigt war; dies erfordert regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung.
Bei Anzeige eines Mangels und Ablehnung der Abhilfe kann der Reisende die Minderung für die gesamte Reisezeit geltend machen, auch wenn er (auf eigenen Wunsch) in ein anderes Hotel umgezogen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.04.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 6 C 5981/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 84,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.10.2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 93 % die Kläger und zu 7 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufung: 1.282,00 €
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Kläger ist nur zu einem geringen Teil begründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte gemäß §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 84,30 € nebst Zinsen zu. Der Reisepreis, der ohne die nicht zu berücksichtigende Reiserücktrittsversicherung bei 1.686,00 € lag, war wegen des Fehlens einer Strandpromenade um 5 % gemindert. Im übrigen hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Ausweislich der vorgelegten Hotelbeschreibung sollte das gebuchte Hotel direkt an einer Strandpromenade liegen. Eine solche Strandpromenade ist an dem Hotel nicht vorhanden, wie sich aus dem von den Klägern vorgelegten Lichtbild des Hotels ergibt. Bei einer Promenade (fr. promener ~ "spazieren") handelt es sich um eine für Spaziergänger großzügig ausgebaute Straße, wobei bei einer Strandpromenade nach üblichem Verständnis davon ausgegangen werden kann, dass diese unmittelbar am Strand entlang führt, auch wenn es sich - wie vorliegend - um einen Felsenstrand handelt. Ausweislich des vorgelegten Lichtbildes befindet sich vor dem Hotel lediglich eine zweispurige Straße mit Parkbuchten, die von Gehwegen in üblicher Breite flankiert werden. Ein besonderer Ausbau der Straße zum Spazieren und Flanieren ist nicht vorhanden. Auch führt der dem Meer zugewandte Gehweg nicht unmittelbar am Strand entlang, weshalb die Bezeichnung der Lage des Hotels "direkt an der Strandpromenade" nicht den Tatsachen entspricht.
Das Fehlen der Strandpromenade stellt auch einen Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB dar. Die Breite und der besondere Ausbau einer Strandpromenade, die regelmäßig mit einer gewissen Abgrenzung zum Straßenverkehr einhergeht, ermöglichen ein erholsames Spazieren (oder auch Joggen) am Strand/Meer entlang. Beides war vorliegend nicht gewährleistet, weshalb der Erholungswert der Reise beeinträchtigt war. Die insoweit zu berücksichtigende Minderung des Reisepreises führt zu einer Minderung des Reisepreises von 5 %, da das Spazieren (oder auch Joggen) auf einer Strandpromenade gegenüber den sonstigen Reisebestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Verkehrslärm, der durch die vor dem Hotel entlag führende Straße verursacht wurde, keinen Mangel der Reise darstellt. Denn, dass neben einer Strandpromenade auch eine Ufer- oder Küstenstraße entlang führt, ist die Regel, weshalb bei einem Hotel direkt an einer Strandpromenade mit Verkehrslärm gerechnet werden muss. Dies auch im Hinblick darauf, dass die am Strand entlang führenden Straßen in Urlaubsregionen bekanntermaßen stark frequentiert werden. Ein besonders ruhiges Hotel hat die Beklagte auch nicht zugesichert.
2.
Einen Anspruch der Kläger auf Erstattung des für die Ersatzunterkunft an die Beklagte gezahlten Betrages von 1.024,- € sowie der Taxikosten in Höhe von 10,- € besteht nicht. Ausweislich des von den Parteien unterzeichneten Formulars "Umbuchung/Erstattung" erfolgte der Umzug der Kläger in das Ersatzhotel nicht als Abhilfemaßnahme der Beklagten auf ihre Kosten, sondern (auf Kundenwunsch) auf Kosten der Kläger. Eine Erstattung der Mehrkosten für das Ersatzhotel käme daher nur dann in Betracht, wenn der Umzug in das Ersatzhotel von einem Recht der Kläger auf Selbstabhilfe gemäß § 651c Abs. 3 BGB gedeckt gewesen wäre. Dies scheitert indes daran, dass eine "erweiterte" Selbstabhilfe durch Umzug in eine Ersatzunterkunft eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt (vgl. z.B. LG Frankfurt, NJW-RR 1992, 210). Bei einer Minderungsquote unter 25 % liegt eine erhebliche Beeinträchtigung regelmäßig nicht vor. Die Kläger können trotz des Umzugs in das Ersatzhotel die Minderung für das Fehlen der Strandpromenade für die gesamte Reisezeit geltend machen, da die Beklagte trotz Anzeige des Mangels eine Abhilfe abgelehnt hat. Die Regelungen im Formular "Umbuchung/Beanstandung" greifen nicht, da es sich nicht um eine Mängelbeseitigung, sondern eine Umbuchung handelte.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.