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Landgericht Duisburg·12 S 67/06·26.03.2007

Ausgleichsansprüche nach VO (EG) Nr. 261/2004 nur gegen ausführendes Luftfahrtunternehmen

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ausgleichszahlungen wegen einer Flugstörung von der Beklagten als Reiseveranstalterin. Zentral war, ob Ansprüche aus Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 auch gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Das Landgericht weist die Berufung zurück: Die Verordnung richtet die Ausgleichsansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; vertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter bleiben hiervon unberührt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004.

Abstrakte Rechtssätze

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Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 richten sich ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht gegen den Reiseveranstalter.

2

Als ‚ausführendes Luftfahrtunternehmen‘ im Sinne von Art. 2 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 gilt das Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt oder durchführen beabsichtigt.

3

Nach Art. 3 Abs. 5 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 werden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen erfüllte Verpflichtungen dem Reiseunternehmen nicht insoweit zugerechnet, als es um gesetzliche Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 ff. geht; eine Zurechnung begründet allenfalls vertragliche Ansprüche nach nationalem Reiserecht.

4

Erwägungsgründe der Verordnung (z. B. Ziff. 5) erweitern die Passivlegitimation nicht und knüpfen die Anspruchspflicht nicht an den Status des Reiseunternehmens, sondern an das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004§ Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004§ Art. 4 VO (EG) Nr. 261/2004§ Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004§ Art. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Art. 2 d) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 35 C 5083/05

Leitsatz

Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 sind ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen und nicht (auch) gegen den Reiseveranstalter (einer Pauschalreise) gerichtet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird zugelassen.

Gründe

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I.

3

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Bl. 35 ff. d. A.).

4

Der Kläger beantragt,

5

unter Abänderung des am 03. Mai 2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Duisburg, AZ: 35 C 5083/05, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 676,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus gemäß § 247 BGB seit 22.09.2005 sowie weitere 73,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus gemäß § 247 BGB seit 22.09.2005 zu zahlen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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II.

9

Die Berufung ist unbegründet.

10

Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Es kann dahinstehen, ob die Verweisung auf einen anderen Flug mit abweichender Destination infolge Überbuchung einen Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung im Sinne von Art. 4, 5 der Verordnung darstellt oder ob es sich hierbei, wie das Amtsgericht angenommen hat, lediglich um eine "Störung im Flugverkehr" handelt. Jedenfalls sind die hieraus ggf. folgenden Ansprüche gemäß Art. 7, 8 der Verordnung nicht gegen die Beklagte, sondern ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet.

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"Ausführendes Luftfahrtunternehmen" ist nach der Legaldefinition des Art. 2 b) der Verordnung ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Vorliegend oblag die Durchführung des Fluges nicht der Beklagten, sondern der von dieser beauftragten Fluggesellschaft. Die Beklagte selbst – als Veranstalterin der vom Kläger gebuchten Pauschalreise – ist demgegenüber als "Reiseunternehmen" im Sinne von Art. 2 d) der Verordnung anzusehen. Unmittelbare Ansprüche gegen Reiseunternehmen sieht die VO (EG) 261/2004 indessen nicht vor. Der Umstand, dass die Verordnung ausdrücklich zwischen "ausführenden Luftfahrtunternehmen" und "Reiseunternehmen" differenziert, macht deutlich, dass eine Zurechnung des Verhaltens des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu dem Reiseunternehmen, in dessen Namen das erstere seine Leistungen erbringt, im Hinblick auf die Ansprüche aus den Art. 7 ff. der Verordnung nicht stattfindet.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 5 S. 2 der Verordnung, wo es heißt: "Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht." Mit "Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung" können nach dem Sprachgebrauch und der Systematik der VO (EG) 261/2004 nur die von dem Luftfahrtunternehmen nach den Art. 7 ff. der Verordnung zu erbringenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemeint sein. Diese Leistungen sind dem Reiseunternehmen im Verhältnis zum Fluggast danach ebenso zuzurechnen wie die von dem Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Reiseunternehmen und von diesem gegenüber dem Fluggast vertraglich geschuldete Beförderungsleistung. Die Tatsache, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen somit bei allen von ihm erbrachten – primären und sekundären – Leistungen als Erfüllungsgehilfe des Reiseunternehmens im Sinne von § 278 S. 1 BGB anzusehen ist, eröffnet im Verhältnis der Parteien lediglich vertragliche Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz nach nationalem Reisevertragsrecht, dem "Ausgleichszahlungen" der in Art. 7 der VO (EG) 261/2004 bezeichneten Art indessen fremd sind. Sie führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der Personen, die gemäß den Art. 7 ff. der Verordnung gesetzlich zur Erbringung von Ausgleichs- (und Unterstützungs-) Leistungen verpflichtet sind. Insoweit stellt Art. 3 Abs. 5 S. 1 unmissverständlich klar, dass die Verordnung (ausschließlich) für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen gilt. Wollte man in Art. 3 Abs. 5 S. 2 nichtsdestoweniger eine Regelung der Passivlegitimation erblicken, wäre diese in einer Weise versteckt und verklausuliert, die mit dem – auf einem klaren Aufbau und sprachlicher Präzision beruhenden – Regelungskonzept der Verordnung nicht zu vereinbaren wäre.

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Schließlich lässt sich eine Haftung der Beklagten aus der VO (EG) 261/2004 auch nicht aus Ziffer 5 der Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates herleiten, wonach sich der Schutz nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken sollte. Diese Erwägung hebt nur die Differenzierung zwischen Linien- und Bedarfsflugverkehr auf, trifft aber ebenfalls keine Regelung zum Anspruchsverpflichteten.

14

III.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

16

IV.

17

Der Streitwert für die Berufung wird auf 676,75 € festgesetzt.