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Landgericht Duisburg·12 S 61/13·16.04.2014

Berufung: Klage wegen behauptetem Vandalismusschaden abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 3.835,29 € von seiner Vollkaskoversicherung wegen eines behaupteten Vandalismusschadens am Pkw, der vor der Garage der Schwester gestanden habe. Zentrale Frage war, ob er den zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen vollen Beweis geführt hat, dass das Fahrzeug unverkratzt abgestellt und später beschädigt aufgefunden wurde. Das Gericht verneinte dies: fehlende polizeiliche Anzeige, untypische Kratzspuren, verspätete Motiverklärung, wirtschaftliche Motive und widersprüchliche Zeugenaussagen rechtfertigen Zweifel, daher wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vollkaskoversicherung wegen behauptetem Vandalismusschaden abgewiesen; Kläger hat den erforderlichen vollen Beweis nicht erbracht.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei behaupteten Vandalismusschäden trägt der Anspruchsteller den vollen Beweis, dass das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort unverkratzt abgestellt und später beschädigt aufgefunden wurde.

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Das Unterlassen einer polizeilichen Anzeige kann in der Beweiswürdigung als Indiz für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schadensbehauptung herangezogen werden.

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Untypischer Umfang oder Art der Beschädigungen können Zweifel an der Darstellung eines normalen Vandalismusschadens begründen; die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich, wenn sich aus sonstigen Umständen bereits Zweifel ergeben.

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Finanzielle Notlage des Anspruchstellers, nachträgliche Änderung des Klagevortrags oder sonstiges auffälliges Prozessverhalten können als Indizien für eine fingierte Schadensbehauptung gewichtet werden.

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Widersprüchliche schriftliche und mündliche Angaben der Zeugen sowie die Verweigerung der Aussage mindern die Beweiskraft der Zeugenaussagen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 36 C 613/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.04.2013 – 36 C 613/12 – abgeändert:Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.835,29 €.

Gründe

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I.

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Der Kläger hat bei der Beklagten eine Kfz-Vollkaskoversicherung. Er verlangt von der Beklagten 3.835,29 €, weil der PKW B zwischen dem 28.10. und 2.11.2011, in dem er vor der Garage seiner Schwester, der Zeugin L2, abgestellt gewesen sei, durch Vandalismus ringsum zerkratzt worden sei. Die Beklagte trägt dem entgegen vor, es liege ein fingierter Schadensfall vor. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil. Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Sach- und Streitstandes abgesehen.

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II.

5

Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs ist zunächst, dass der Kläger den vollen Beweis für ein Mindestmaß an Tatsachen erbringen muss, aus denen sich das äußere Bild eines Vandalismusschadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen lässt. Dazu gehört bei einem angezeigten Fahrzeugdiebstahl der Nachweis, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht mehr vorgefunden worden ist (vgl. BGH VersR 1992, 867 zum fingierten Fahrzeugdiebstahl). Übertragen auf den Vandalismusschaden bedeutet dies, dass der Kläger zur vollen Überzeugung zu beweisen hat, dass er das Fahrzeug zur behaupteten Zeit (28.10.2011) am behaupteten Ort (vor der Garage seiner Schwester) unverkratzt abgestellt und dort später zur angegebenen Zeit (02.11.2011) verkratzt vorgefunden hat. Dies ist im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu beurteilen (BGH a.a.O.). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

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1. Dagegen spricht, dass der Kläger den Schaden nicht bei der Polizei angezeigt hat (vgl. Schadensmeldung gegenüber der Beklagten vom 5.12.2011, Seite 3, Bl. 73 GA), jedenfalls ist dies nicht dargelegt. Allein die Anzeige bei der Polizei und die Meldung bei der Versicherung reichen für den verlangten Beweis zwar nicht aus (vgl. OLG Hamm VersR 1991, 687), die fehlende polizeiliche Anzeige kann aber als Zweifelspunkt bei der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach der Aussage des Zeugen L, Mitarbeiter der Beklagten, diesem gegenüber geschildert hat, dass er einen Racheakt der Familie seiner ehemaligen Ehefrau vermute, dies auch in der Berufungserwiderung aufgreift. Hatte er aber Anhaltspunkte, wer der Täter eines Vandalismus sein könnte, hätte es nahe gelegen, eine Anzeige bei der Polizei zu machen. Jedenfalls fehlt es an einer Darlegung, warum dies unterblieben ist.

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2. Ein weiterer Gesichtspunkt dafür, an der Darstellung des Klägers zu zweifeln, ist, dass der Umfang und die Art der Kratzspuren für einen „normalen“ Vandalismusschaden untypisch sind. Eine Beweisaufnahme darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist entbehrlich. Denn der Vortrag des Klägers kann dahin verstanden werden, dass er dies einräumt, indem er in der Berufungserwiderung dazu ausführt, die von der Beklagten gerügten Besonderheiten seien dadurch zu erklären, dass es sich möglicherweise um einen Racheakt der Familie seiner ehemaligen Ehefrau handele. Diese Erklärung bleibt aber ungereimt, weil der Kläger dazu in erster Instanz gar nichts vorgetragen hat, obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung auf den untypischen Vandalismusschaden abgestellt hat und die gehörten Zeugen die Möglichkeit eines Racheaktes andeuteten. Erst in der Berufungserwiderung greift der Kläger diese Möglichkeit auf, ohne jedoch in irgend einer Weise vorzutragen, aus welchen Gründen die Familie seiner ehemaligen Frau Veranlassung zu einem solchen Racheakt gehabt haben sollte.

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3. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass der Kläger sich in einer schlechten wirtschaftlichen Lage befindet. Im Januar 2011 hatte er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, derzeit lebt er von Hartz 4. Er ist von Beruf Lackierer. Unwidersprochen und nachvollziehbar trägt die Beklagte vor, dass er selbst preiswert einen derartigen Schaden beheben könne. Gegen seine Redlichkeit spricht zudem, dass er zunächst Klage erhoben hat auf Zahlung der Schadenssume an sich, er erst im Laufe des Rechtsstreits seine Klage umstellte auf Zahlung an die B2, obwohl der Darlehensvertrag nebst Sicherungsabtretung mit der B2 mit dem 05.09.2008 datiert, einem Datum vor Klageerhebung. Entsprechend hat er Klage erhoben in dem Parallelverfahren 38 C 1061/12 Amtsgericht Oberhausen mit nachfolgender vergleichbarer Antragsumstellung. All dies eröffnet die Möglichkeit, dass der Kläger einen Vandalismusschaden fingiert hat, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.

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4. Der zweifelsfreie Nachweis ist schließlich nicht geführt durch die Zeugin L2, Schwester des Klägers. Denn die Darstellung der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht unterscheidet sich in 2 wesentlichen Punkten von ihrer Darstellung gegenüber der Beklagten vom 21.12.2011 (Anlage K1, Bl. 5 GA). In der schriftlichen Darstellung vom 21.12.2011 erklärte die Zeugin, dass sie das Fahrzeug ihres Bruders nicht benutzt habe, weil sie selber ein Fahrzeug besitze. Ihr sei deshalb auch nichts aufgefallen. Erst als ihr Bruder das Fahrzeug wieder habe abholen wollen, seien ihnen beiden die Kratzer aufgefallen. Vor dem Amtsgericht hat sie ausgesagt, sie sei mit dem Fahrzeug ihres Bruders zur Arbeit nach F gefahren und auch zum Kindergarten. Am Montag habe sie dann die Kratzer bemerkt und den Bruder angerufen, der dann gekommen sei. Aufgrund dieser nicht erklärlichen unterschiedlichen Darstellungen kann eine zuverlässige Zeugenaussage nicht angenommen werden. Vor der Kammer hat die Zeugin schließlich die Aussage gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verweigert.

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III.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.