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Landgericht Duisburg·12 S 6/03·05.05.2008

Berufung abgewiesen – außerordentliche Kündigung wegen Sportunfähigkeit nicht substantiiert

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das sie zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 740,86 € verurteilte. Streitgegenstand war die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB wegen angeblicher dauerhafter Sportunfähigkeit. Das Landgericht wies die Berufung zurück, weil die Beklagte keine konkreten gesundheitlichen Gründe substantiiert darlegte und keine ausreichenden Beweise vorlegte. Neu erst in der Berufung vorgebrachte Verteidigungsmittel wurden nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Anspruch auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB trägt der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die einen wichtigen Grund bilden.

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Die Vorlage eines ärztlichen Attests ohne Angabe konkreter gesundheitlicher Gründe genügt nicht, wenn die Gegenpartei das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestreitet; es sind konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen.

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Allgemeine AGB-Bestimmungen über dauerhafte Sportunfähigkeit entbinden den Kündigenden nicht von der Pflicht, die konkreten Gründe und deren Relevanz für die Vertragsdauer nachzuweisen.

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Verteidigungsmittel, die der Partei bereits im ersten Rechtszug bekannt waren, sind in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig, wenn sie dort nicht vorgebracht wurden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 626 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 33 C 3749/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.11.2002 - 33 C 3749/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Änderungen oder Ergänzungen kommen nicht in Betracht (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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II.

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Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge in Höhe von 740,86 € bejaht, der sich aus dem zwischen der Firma und der Beklagten mit Datum vom 25.09.1999 abgeschlossenen Vertrag für die Zeit vom 05.12.1999 bis 25.09.2000 ergibt.

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Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit der Firma nicht wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt.

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Sie hat erstinstanzlich nicht substantiiert dargelegt, dass ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragskündigung vorgelegen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, trägt derjenige, der gekündigt hat und sich auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft (vgl. Palandt-Putzo, 61. Auflage, § 626, Rnr. 6). Die Beklagte hat ein ärztliches Attest "zur Vorlage bei Sportstudio" vom 10.11.1999 vorgelegt mit dem Inhalt:

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"Frau sollte aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer keine

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Fitnesssport betreiben."

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Sie hat jedoch nicht dargelegt, welche gesundheitlichen Gründe vorliegen sollen. Dies hätte ihr jedoch oblegen. Nur so hätte sich die Klägerin zu der Frage, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen hat, einlassen können. Die Vorlage eines Attestes ohne Angabe der gesundheitlichen Gründe reicht nicht aus, wenn die Gegenseite - wie vorliegend - das Vorliegen eines Grundes zur fristlosen Kündigung in Abrede stellt und bereits mit der Anspruchsbegründung äußert, dass das von der beklagten Partei vorgelegte ärztliche Attest nicht aussagekräftig sei. Auch Ziffer 7 letzter Satz der allgemeinen Geschäftsbedingungen führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Dort ist von dauerhafter Sportunfähigkeit die Rede, aber nicht etwa davon, dass als Beleg dafür ein ärztliches Attest ausreichend ist. Es gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln. Es ist darzulegen und zu beweisen, dass für die Vertragslaufzeit eine Sportunfähigkeit vorgelegen hat. Dazu bedarf es der Angabe der konkreten gesundheitlichen Gründe. Die Kammer folgt daher nicht der Auffassung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 12.09.1989, 125 C 330/89 F, Juris-Nr.: KORE446289200) und des Amtsgerichts Raststatt (NJW-RR 2002, 1280 f.), dass allein die Vorlage ärztlicher Atteste ausreichend sei. Es läßt sich insbesondere nicht ausschließen, dass Gefälligkeitsatteste vorgelegt werden. Es muß eine Prüfung möglich bleiben, ob tatsächlich ein wichtiger Grund gegeben ist oder nicht.

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III.

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Die erstmalig in der Berufungsbegründung vorgebrachten Verteidigungsmittel, nämlich die Behauptungen, dass es im Oktober 1999 zu einer traumatischen Exercerbation einer angeborenen Hüftdysplasie infolge eines Unfalls im häuslichen Bereich gekommen sei und die Beklagte Mitte 2000 schwanger geworden und an sportliche Aktivitäten nicht zu denken gewesen sei, sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Diese Verteidigungsmittel hätten bereits im ersten Rechtszug geltend gemacht werden können, da sie der Beklagten bekannt gewesen sind. Im Übrigen hat das Amtsgericht bereits in dem Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 14.10.2002 darauf hingewiesen, dass der Vertragspartner, der sich vorzeitig vom Vertrag lösen möchte, konkret vortragen müsse und ggfs. Beweis erbringen müsse.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.