Unterrichtshonorar: Kein Komplettbelegungsrabatt bei vorzeitiger Kündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Heilpraktikerschule) verlangt aus einem Ausbildungsvertrag Zahlung nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Beklagte. Streitpunkt ist, ob der bei Komplettbelegung gewährte Rabatt bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fortbesteht. Das Landgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.552,95 € zzgl. 12% Zinsen, weil der Rabatt entfällt und die Vertragsregelung transparent und wirksam ist. Der Zinsanspruch beruht auf Verzug nach Mahnung.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 1.552,95 € nebst 12% Zinsen verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Verträge über Direktunterricht (z. B. Heilpraktikerausbildung) sind als Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff. BGB zu qualifizieren.
Bei vorzeitiger Beendigung eines als Komplettbelegung geschlossenen Ausbildungsvertrags steht dem kündigenden Teilnehmer der für die Komplettbelegung gewährte Rabatt nicht zu; er hat nach den Einzelbelegungspreisen anteilig zu vergüten.
Eine vertragliche Regelung, wonach bei vorzeitiger Kündigung der Komplettbuchungsrabatt entfällt, stellt nicht per se eine unwirksame Vertragsstrafenregelung dar und kann wirksam sein, wenn sie klar, durchschaubar und nicht unangemessen benachteiligend ist.
Ein Zinsanspruch wegen Zahlungsverzugs kann sich aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1 BGB ergeben, wenn eine Mahnung erfolgt und der Schuldner in Verzug gerät.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 45 C 5747/03
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.03.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu ge-fasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.552,95 Euro nebst 12 % Zinsen seit dem 16.08.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die
Beklagte zu 82 %.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 03.03.2004 (Bl. 82 ff. d. A.).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 45 C 5747/03 - vom 03.03.2004 dahingehend abzuändern, als die Beklagte verurteilt wird, an sie 1.552,95 Euro zuzüglich 12 % Zinsen seit dem 16.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Unterrichtshonorars in Höhe von noch 1.552,95 Euro.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist am 05.03.2001 durch die Unterzeichnung des Formulars "Heilpraktikerausbildung” ein Direktunterrichtsvertrag zustande gekommen, welcher einen Dientsvertrag i. S. d. §§ 611 ff. BGB darstellt. Zu den Direktunterrichtsverträgen gehören insbesondere auch Unterrichtsverträge an einer Heilpraktikerschule, die eine Ausbildung zum Heilpraktiker im Tages- oder Abendpräsenzstudium zum Gegenstand haben (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2003, 4 U 199/03, jurisNr.: KORE432682004).
Zu Recht rügt die Klägerin mit der Berufung, der Beklagten stehe infolge ihrer ordentlichen Kündigung zum 31.12.2002 (zum Ablauf des 17. Studienmonats) der im Ausbildungsvertrag aufgrund der Komplettbelegung gewährte Preisnachlass bzw. die Ersparnis nicht zu.
Mit dem Ausbildungsvertrag war zwischen den Parteien für die von der Beklagten gewählte Komplettbelegung - Vollzeitstudium: 24 Monate, Basislehrgang und Praktische Naturheikunde, Parallelbelegung - eine Teilanzahlung von 1 x 2.500 DM und 26 x 625 DM, insgesamt 18.750 DM, und mithin eine Ersparnis von 4.611 DM gegenüber dem Einzelbelegungspreis von 23.361 DM (16.744 DM + 6.617 DM) vereinbart worden. Dabei handelt es sich um eine im Vertragsformular der Klägerin standardmäßig vorgesehene Vereinbarung für jeden Fall der Komplettbelegung beim Vollzeit-Studium (Bl. 13 d. A.). Darüber hinaus haben die Parteien auf Seite 4 des Vertrages (Bl. 15 d. A.) handschriftlich die individuelle Vereinbarung getroffen, dass die Beklagte einen Preisnachlass von 2.000 DM erhält, die Teilzahlung von 2.500 DM am 12.03.2001 fällig wird und Raten in Höhe von 539 DM vereinbart werden.
Es besteht Streit, ob der Beklagten nach ihrer ordentlichen Kündigung der Komplettbelegungsrabatt weiterhin zusteht. Die unstreitig Bestandteil des Ausbildungsvertrages gewordene Studienordnung der Klägerin (Seite 5 = Bl. 16 d. A.) enthält folgende Regelung:
"Kündigung des Ausbildungsvertrag ist für beide Seiten während der ersten 14 Monate (Ultimo des 14. Kalendermonats ab Studienbeginn, der Monat des Studienbeginns wird als voller Monat gerechnet) auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde beschränkt. Danach kann mit 6 Wochen Frist jeweils zum Ende des Kalenderhalbjahrs ordentlich gekündigt werden.... die Studiengebühren im Übrigen studienzeitanalog bis zur Kündigng berechnet. Bei vorzeitiger Kündigung des Ganzen bzw. von Teilen eines in Komplettbelegung zu reduzierten Gebühren belegten Lehrgangs, wird diejenige Gebühr in Ansatz gebracht, die bei Einzelbuchung der Teile angefallen wäre bei analoger Anwendung der o.a. Kündigungsregeln auf die Teile.”
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Regelung der Studienordnung im Hinblick auf die Folgen einer vorzeitigen Kündigung des Ganzen eines in Komplettbelegung zu reduzierten Gebühren belegten Lehrgangs eindeutig und nicht auslegungsbedürftig. Vorzeitige Kündigung meint eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung. Dem den Ausbildungsvertrag kündigenden Schüler steht der für die Komplettbelegung gewährte Preisnachlass nicht zu. Er hat eine der Dauer des Ausbildungsverhältnisses entsprechende Vergütung nach Maßgabe des Einzelbelegungspreises zu zahlen. Damit ist für den Schüler klar, dass er in den Genuss des Komplettbelegungsrabattes nur dann kommt, wenn er eine Komplettbelegung vornimmt und die 24 Monate auch durchhält, d. h. ohne vorzeitige Kündigung. Er muss sich also den Rabatt dadurch verdienen, dass er die Parallelbelegung ohne Kündigung zu Ende führt.
Die Kammer sieht in der Regelung über die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung und der damit verbundenen Konsequenzen für die Vergütung keine Vertragsstrafenregelung im Sinne des § 11 Nr. 6 AGBG. Es liegt bereits kein Lösen vom Vertrag im Sinne dieser Regelung vor. Ein solches ist lediglich bei einem vertragswidrigen Lösen vom Vertrag gegeben (vgl. Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, 13. Bearb. 1998, § 11 Nr. 6 AGBG, Rn. 14; LG Konstanz, Urteil vom 06.11.2002, Az. 11 S 78/02 E, S. 3). Die Beklagte machte von der vertraglich eingeräumten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung Gebrauch, indem sie den Vertrag mit Kündigungsschreiben vom
11.11.2001 zum 31.12.2002 kündigte. Des Weiteren ist die Versagung einer Belohnung keine Strafe (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., Vorb v § 339, Rn. 1). Darum handelt es sich aber: Denn wenn beide Lehrgänge zusammen und komplett, d. h. vollständig besucht werden, dann verdient sich der Schüler den Komplettbelegungsrabatt.
Auch nach § 10 Nr. 7 AGBG ist die Bestimmung nicht unwirksam. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine unangemessen hohe Vergütung für die erbrachten Leistungen handelt, liegen nicht vor. Die Vergütung orientiert sich an den Einzelbelegungspreisen.
Die Klausel verstößt auch weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG. Es handelt sich bereits nicht um eine Klausel, der ein Überrumpelungs- oder Übertölpelunseffekt innewohnt. Sie findet sich im unmittelbaren Anschluss an die Bestimmungen zur Kündigung, zu denen sie auch sachlich im Zusammenhang steht. Zum anderen wird die Beklagte auch nicht unangemessen i. S. d. § 9 Abs. 1 AGBG benachteiligt. Die aus der Regelung folgende höhere Gebührenbelastung eines Schulungsteilnehmers im Falle der Kündigung rechtfertigt sich aus dem Gedanken, dass die Klägerin bei einer Komplettbuchung einen Mengennachlass gewährt. Kommt es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, reduzieren sich die Schulungsgebühren auf die Dauer des Vertrages. Mit der Einnahme lediglich geringerer Gebühren entfällt auch der Grund für die Kostenvorteile aus der Komplettbuchung (LG Darmstadt, Urteil vom 11.7.2002, Az.: 6 S 70/02). Auch ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung nicht aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der Regelung. Dem aufmerksamen und sorfältigen Leser bleiben keine Zweifel, wie sich die tatsächlich anfallenden Gebühren im Rahmen einer Kündigung berechnen (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 31.03.2003, Az.: 16 O 41/02). Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.
Ob die Regelung zu den Kündigungsfristen unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Beklagte hat unstreitig mit Schreiben vom 11.11.2002 zum 31.12.2002 kündigen können.
Nach alledem ergibt sich folgende Abrechnung:
Basislehrgang 24 Monate 8.561,07 Euro (entspricht 16.744 DM) : 24 x 17 = 6.064,09 Euro
Praktische Naturheilkunde ab 5. Monat 3.383,22 Euro (entspricht 6.617 DM) : 20 x 13 = 2.199,09 Euro
Gesamt 8.263,18 Euro
abzüglich Rabatt gemäß Individualvereinbarung 1.022,58 Euro
abzüglich vorprozessual geleisteter Zahlung 5.687,65 Euro
Ergebnis 1.552,95 Euro
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte ist durch das Schreiben der Klägerin vom 05.08.2003, in dem eine Mahnung i. S. v. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB enthalten ist, am 16.08.2003 in Verzug geraten. Eine erhebliche Zuvielforderung besteht nicht. Die Klägerin arbeitet ausweislich der Kreditbestätigung vom 27.03.2003 (Bl. 43 d. A.) mit Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe und zahlt dafür 12 % Zinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.
Streitwert der Berufungsinstanz: 1.174,33 Euro.