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Landgericht Duisburg·12 S 45/02·26.06.2002

Berufungsrückweisung wegen wirksamem außergerichtlichen Vergleichs

ZivilrechtSchuldrechtVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts, um weitere Zahlungen wegen angeblicher Reisemängel durchzusetzen. Das Landgericht wies die Berufung ab, weil die Ansprüche durch einen außergerichtlichen Vergleich (§ 779 BGB) über 375,- DM erledigt sind. Die Annahme erfolgte konkludent durch Einlösung des Schecks; ein nachträglicher Widerruf war ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg als unbegründet abgewiesen; Anspruch durch wirksamen außergerichtlichen Vergleich erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außergerichtlicher Vergleich im Sinne des § 779 BGB kommt durch Angebot und Annahme zustande; die Annahme kann konkludent erfolgen, etwa durch vorbehaltlose Einlösung eines angebotenen Schecks.

2

Bei Annahme eines Angebots gemäß § 151 BGB ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Antragenden entbehrlich, wenn der Antragende auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat.

3

Nach wirksamem Zustandekommen eines Vergleichs besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht des Annehmenden; ein Widerruf analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der nach § 151 BGB angenommen hat, nicht zu.

4

Ein relativ geringes Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und geltend gemachter Forderung begründet nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Vergleichs, insbesondere bei anwaltlicher Vertretung.

5

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären (§ 708 Nr. 10 ZPO).

Relevante Normen
§ 779 BGB§ 151 BGB§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 49 C 4866/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg

vom 10.01.2002 - 49 C 4866/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

3

Wie das Amtsgericht Duisburg zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 1.3.2002 bis zum 15.04.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers sind durch außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB über 375,- DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.

4

Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.05.2001 zustandegekommen, in dem die Beklagte dem Kläger das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung in Höhe von 375,- DM auszugleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluß eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, angenommen, in dem er den mitgeschickten Scheck vorbehaltlos bei seiner Bank zur Einlösung gab. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagte offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.

5

Dem wirksamen Zustandekommens des Vergleiches steht auch nicht entgegen, dass der Kläger unstreitig knapp 3 Wochen nach Einlösung des Schecks erklären ließ, dass er das Angebot der Beklagten nicht annehmen werde. Denn der einmal wirksam zustandekommende Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gemäß § 151 BGB annimmt, nicht zu.

6

Das Mißverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht ebenfalls der Annahme eines wirksamen Vergleiches nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über knapp 5 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Mißverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen ist, dass der Kläger anwaltlich vertreten war.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.