Berufung zu Verjährungsklausel in Reise-AGB: Verkürzung auf ein Jahr zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Minderungsklage mit der Begründung, seine Ansprüche seien nicht verjährt. Zentrales Streitstück war, ob eine Klausel in den AGB die Verjährung unzulässig auf unter ein Jahr verkürzt. Das Landgericht hielt die Klausel für wirksam und wendete bei der Auslegung §187 i.V.m. §186 BGB an; die Berufung wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Verjährung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Reisevertrag kann durch wirksame in den Vertrag einbezogene AGB gemäß §651m S.2 BGB auf genau ein Jahr verkürzt werden.
Bei wortgleicher Formulierung des Verjährungsbeginns wie in §651g Abs.2 S.2 BGB ist die Bestimmung entsprechend auszulegen; der Tag der Rückreise bleibt unberücksichtigt, die Frist beginnt am folgenden Tag (Anwendung §187 i.V.m. §186 BGB).
Die Auslegungsvorschriften der §§186 ff. BGB gelten auch für vertragliche Frist- und Terminsbestimmungen, sodass AGB-Klauseln nicht durch falschen Tageseinschluss die Verjährungsfrist unter ein Jahr verkürzen dürfen.
Ein Zweifel im Sinne des §305c Abs.2 BGB liegt nicht vor, wenn die objektive Auslegung (unter Beachtung der §§186–187 BGB) ein eindeutiges Ergebnis ergibt; die Zweifelsregel greift nur bei tatsächlicher Auslegungsunsicherheit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 53 C 4469/05
Leitsatz
Zur Verkürzung der Verjährung nach § 651 g II BGB durch Reisebedingungen eines Reiseveranstalters
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.03.2006 (53 C 4469/05) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers auf Minderung des Reisepreises verjährt seien.
Die Beklagte habe die Verjährung durch wirksam in den Vertrag einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen, dort Ziffer 14, auf ein Jahr verkürzt. Diese Vertragsklausel sei nicht überraschend.
Sie halte auch einer Inhaltskontrolle stand. Sie entspreche der durch § 651 m S. 2 BGB eröffneten Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf genau ein Jahr zu verkürzen.
Die Klausel verkürze die Verjährungsfrist auch nicht auf unter ein Jahr. Sowohl § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB als auch Ziffer 14 der Reisebedingungen der Beklagten bestimmten, dass die Verjährung mit dem Tag beginne, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Nach § 186 BGB sei die Auslegungsvorschrift des § 187 BGB sowohl für die gesetzliche Frist als auch für die durch die Geschäftsbedingungen verkürzte Frist heranzuziehen. Bei der Auslegung der Verjährungsbestimmungen ergebe sich, dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Rückreise nicht mitzähle, so dass die Verjährung ab dem folgenden Tag beginne. Da die von der Beklagten verwendete Klausel den Gesetzeswortlaut aufgreife, sei diese Klausel genauso auszulegen. Daraus ergebe sich, dass die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 02.10.2004 unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen von 52 Tagen verjährt seien.
Mit der Berufung rügt der Kläger, dass das Amtsgericht rechtsirrig die Verjährung seiner Ansprüche angenommen habe.
Ziffer 14 der AGB der Beklagten würde die Verjährung auf einen Zeitraum von unter einem Jahr verkürzen, das verstoße gegen § 651 m S. 2 BGB und führe zur Unwirksamkeit der Klausel mit der Folge, dass die gesetzliche Verjährungsregelung greife, nach der die klägerischen Ansprüche nicht verjährt seien.
Der Kläger begründet dies damit, dass im Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung § 187 BGB greife, wonach die Verjährung einen Tag nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beginne. Nach der von der Beklagten verwendeten Klausel beginne die Verjährung dagegen einen Tag früher, nämlich mit dem Tag der Rückreise. Für eine Auslegung und damit eine Anwendung des § 187 BGB auf die Klausel der Beklagten sei kein Raum, der Reisevertrag regele diese Frage hinreichend konkret. Damit ende die Verjährung ein Jahr und einen Tag vor der gesetzlichen Regelung, was die Verjährung insgesamt unzulässig auf einen Zeitraum von unter einem Jahr verkürze.
Im Übrigen wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zu den behaupteten Mängeln der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung.
Er beantragt,
unter Abänderung des am 8.3.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 53 C 4469/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 976,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2005 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 8.3.2006, Az.: 53 C 4496/05 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Verjährung der klägerischen Ansprüche auf Minderung des Reisepreises angenommen.
Auf dessen Ausführungen, insbesondere zur Berechnung der Verjährung, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zu ergänzen ist Folgendes:
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter ein Jahr findet durch die von der Beklagten verwendete Klausel in Ziffer 14 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen auf keinen Fall statt.
1.
Die Kammer stimmt allerdings dem Kläger zu, dass nach dem Wortlaut der Klausel Ziffer 14 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (S. 61 des Preisteils zum Reisekatalog, Sommer 2003, der Beklagten, welcher der Kammer vorliegt) die Verjährung ab dem Tag der Rückreise berechnet wird. Dieser Wortlaut ist klar und bedarf keiner weiteren Auslegung.
Dann gilt aber auch dasselbe für den Beginn der gesetzlichen Regelung der Verjährung in § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB, der insofern wortgleich lautet: "Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte".
Auch hier ist kein Raum für eine Auslegung, so dass die Auslegungsvorschrift des § 187 nicht heranzuziehen ist. Denn auf eine Regelung, die nicht auszulegen ist, findet eine Auslegungsvorschrift keine Anwendung.
Entsprechendes ergibt sich übrigens auch aus § 187 BGB selbst, der auf den Verjährungsbeginn im Reisevertragsrecht nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar ist. Denn diese Vorschrift stellt für den Anfang einer Frist auf ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ab. Weder § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB noch Ziffer 14 der AGB der Beklagten beziehen sich aber maßgebend auf ein Ereignis oder auf einen in einen Tag fallenden Zeitpunkt, sondern vielmehr auf einen Tag selbst.
2.
Sollte man dagegen – wie das Amtsgericht und die von ihm zitierte Rechtsprechung - § 187 BGB auf den Verjährungsbeginn in Reisevertragssachen für anwendbar halten und die fragliche Klausel damit auslegungsbedürftig sein, so wäre § 187 BGB auch auf die vertragliche Regelung in den AGB der Beklagten anwendbar. Denn nach § 186 BGB gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB auch für die in Rechtsgeschäften und damit in Verträgen enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen. Dann wäre diese Auslegung des Verjährungsbeginns zwingend und damit zugleich sichergestellt, dass die Verjährung nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich ein Jahr nach dem Tag endet, der auf den Tag des vertragsgemäßen Endes der Reise folgt.
Die Wirksamkeit dieser Klausel steht auch nicht vor dem Hintergrund der Zweifelsregelung in § 305 c Abs. 2 BGB infrage. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Aber bei objektiver Auslegung der Klausel, wenn man denn überhaupt zu einer Auslegung gelangen sollte, wäre § 187 BGB vorrangig zu beachten, so dass gerade kein Zweifelsfall im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB vorliegt.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es entscheidungserheblich auf die Frage, ob § 187 BGB auf den Verjährungsbeginn in Reisevertragssachen überhaupt anwendbar ist, nicht ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 976,20 €