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Landgericht Duisburg·12 S 332/02·19.03.2003

Berufung abgewiesen: Umbuchung schließt Reisemängelansprüche aus

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte für ihre Fuerteventura-Reise (8.–22.10.2001) Schadensersatz und Minderung wegen Mängeln im zugewiesenen Hotel geltend. Das Landgericht verwarf die Berufung, weil die Klägerin selbst umbuchte und damit einen neuen Vertrag begründete sowie keine Frist zur Abhilfe setzte. Ohne Gelegenheit zur Nacherfüllung steht ihr keine Minderung oder Erstattung der Umbuchungskosten zu. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 ZPO, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; Ansprüche wegen Reisemängeln mangels Anspruchsgrund (Umbuchung, fehlende Fristsetzung) zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vom Reisenden veranlasste Umbuchung ist als Abschluss eines neuen Vertrags mit dem Reiseveranstalter zu behandeln; Ansprüche aus dem ursprünglich zugewiesenen Reisevertrag wegen Mängeln des Ausgangshotels sind insoweit ausgeschlossen.

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Die Erstattung von Umbuchungskosten nach § 651c Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Reisende dem Veranstalter zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

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Ein Minderungsanspruch nach § 651c Abs. 1 BGB besteht nur, wenn dem Reiseveranstalter zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben wurde; eine sofortige Umbuchung schließt eine Minderung bezogen auf das ursprüngliche Hotel und die gesamte Reisedauer aus, sofern der Veranstalter nicht zuvor Abhilfe verweigert oder nicht leisten kann.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 708 Nr. 10 ZPO).

Relevante Normen
§ 651 c Abs. 3 BGB§ 651 c Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 51 C 2233/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duis-burg vom 10.9.2002 - 51 C 2233/02 - wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht aufgrund ihrer Reise vom 8.10. bis 22.10.2001 nach Fuerteventura gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Minderung zu.

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Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Klägerin, die an einer "Roulette"Reise teilgenommen hat, von der Beklagten über das Reisebüro die Zusage gemacht wurde, in einem 4-Sterne-Hotel untergebracht zu werden. Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten geltend gemachten Mängel im Ausgangshotel tatsächlich vorgelegen haben, insbesondere ob die Fenstervorhänge heruntergehangen haben, die Möbel verstaubt und klebrig gewesen seien, das Sofa verschmutzt und verschlissen gewesen war und auch das Badezimmer verdreckt war und nach Urin und Schweiß gerochen habe.

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Denn durch die von der Klägerin selbst vorgenommene Umbuchung bei der Beklagten ist sie mit möglichen Ansprüchen gegenüber der Beklagten aufgrund des ihr zugewiesenen Ausgangshotel ausgeschlossen. Die Umbuchung durch die Klägerin ist als neuer Vertrag mit der Beklagten anzusehen, so dass die Klägerin die hieraus entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Voraussetzung für ein eigene Abhilferecht gemäß § 651 c Abs. 3 BGB, nämlich das Setzen einer Frist, sind nicht erfüllt, so dass die Klägerin die Kosten für die Umbuchung nicht von der Beklagten erstattet verlangen kann.

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Der Klägerin steht auch kein Minderungsanspruch wegen der Mängel im Ausgangshotel zu. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin tatsächlich ursprünglich die Mängel gerügt hat, steht ihr ein Minderungsrecht nur zu, wenn sei entsprechend § 651 c Abs. 1 BGB der Beklagten auch die Möglichkeit zur Abhilfe gibt. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Klägerin sofort umbucht. Eine Minderung bezogen auf das alte Hotel und die gesamte Reisedauer kann in diesem Fall auch nicht ausgesprochen werden. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte zuvor eine Abhilfe verweigert hat oder sich dazu nicht in der Lage gezeigt hat. Anhaltspunkte hierfür sind jedoch nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar, zumal sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Mägel beseitigt hätten werden können.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.

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K Dr. P Kr