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Landgericht Duisburg·12 S 202/01·05.12.2001

Berufung wegen Verkehrsunfall: Klägerin trägt überwiegendes Verschulden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts nach einem Verkehrsunfall vom 05.07.2000 ein. Zentrale Frage war die Haftungsaufteilung zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Das Landgericht wies die Berufung zurück und befand, dass das Verschulden der Klägerin überwiegt, sodass sie keinen Schadensersatz erhält. Ein unabwendbares Ereignis nach §7 Abs.2 StVG wurde nicht dargetan; die Zeugenaussage zur Reihenfolge (Fahrspurwechsel, sofortiges Bremsen) wurde als glaubhaft gewertet.

Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klägerin trägt überwiegendes Verschulden, daher kein Schadensersatzanspruch

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall, der sich beim Betrieb beider Fahrzeuge ereignet, besteht grundsätzlich Haftung aus §§ 7, 17 StVG und 3 PflVG; ein Haftungsausschluss erfordert den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG.

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Die Verteilung der Ersatzpflichten zwischen den Beteiligten richtet sich nach § 17 StVG nach dem jeweiligen Grad der Verursachung und dem Gewicht des Verschuldens.

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Ein unmittelbar nach einem Fahrspurwechsel erfolgtes und unvermitteltes starkes Bremsen kann das Verschulden des Fahrspurwechslers begründen, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer keinen erforderlichen Sicherheitsabstand aufbauen kann.

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Konsistente, unmittelbar nach dem Unfall gemachte Zeugenaussagen können für die Feststellung des Unfallhergangs glaubhaft sein, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder zurechenbare wirtschaftliche Interessen erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 2 StVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 18 StVG§ 3 PflVG§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 35 C 12/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 08.06.2001 - 35 C 12/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

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Die Klägerin hat aus dem Verkehrsunfall vom 05.07.2000 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch ihrer unfallbedingten Schäden.

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Zwar ergibt sich die grundsätzliche Haftung der Beklagten auf Schadensersatz aus § 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG., da sich der Unfall beim Betriebe beider Fahrzeuge ereignet hat. Ein Haftungsausschluß liegt nicht vor. Die Beklagten haben den Nachweis nicht erbracht, dass der Unfall für den Beklagten zu 2. ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist und das er diesen nicht verschuldet hat. Aber auch die Klägerin haftet grundsätzlich für die Unfallschäden gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Beteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sind. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Gewicht eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten.

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Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze aus dem Entscheidungsfall führt dazu, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz ihrer unfallbedingten Schäden hat. Denn das Verschulden der Klägerin an dem Unfall überwiegt derart, dass das Verschulden des Beklagten zu 2. dahinter vollständig zurücktritt. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich der Unfall derart zugetragen, dass er sich direkt nach dem Fahrspurwechsel der Klägerin ereignet hat, da diese danach sofort unmittelbar gebremst hatte, da sie dachte, dass eine Grünlicht zeigende Ampel Rotlicht zeigen würde. Der Beklagte zu 2. hatte danach nicht die Möglichkeit, einen erforderlichen Sicherheitsabstand aufzubauen und konnte auch nicht damit rechnen, dass die Klägerin sofort unmittelbar bremsen würde. Der Klägerin fällt somit ein Verkehrsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO sowie § 7 Abs. 5 StVO zur Last. Diesen Unfallhergang hat der Zeuge glaubhaft bekundet. Anhaltspunkte an dieser Darstellung zu zweifeln, ergeben sich nach Auffassung der Kammer nicht, zumal der Zeuge auch direkt nach dem Unfall gegenüber der Polizei die gleichen Angaben getätigt hat und es sich bei dem Zeugen lediglich um einen Arbeitskollegen des Beklagten zu 2. handelt und er damit kein direktes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat.

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Weitere Möglichkeiten, den Unfallhergang aufzuklären, bestehen für die Kammer nicht. Weder ein Ortstermin noch ein Sachverständigengutachten sind geeignet, die letztlich entscheidende Frage des Fahrspurwechsels der Klägerin aufzuklären. Denn weder ein Ortstermin noch ein Sachverständiger kann klären, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin die Fahrspur gewechselt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.