Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·12 S 20/12·03.10.2012

Berufung: Abweisung der Schadensersatzklage wegen nicht ausgeschlossener Vorschäden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.1.2010. Das Landgericht weist die Berufung der Beklagten teilweise ab und ändert das Amtsgerichtsurteil ab: die Klage wird gänzlich abgewiesen. Grund ist, dass ein Sachverständigengutachten Vorschäden festgestellt hat und die Klägerin nicht hinreichend darlegt, welche Schäden dem streitgegenständlichen Unfall zuzuordnen sind; deshalb kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die geltend gemachten Schäden bereits durch einen Vorunfall entstanden sind. Die Kosten trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen nicht hinreichend ausgeschlossener Vorschäden gänzlich abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt ein Sachverständigengutachten fest, dass Teile des geltend gemachten Schadens auf einen Vorunfall zurückgehen, muss der Kläger konkret darlegen, welche Schadensposten dem streitgegenständlichen Ereignis zuzuordnen sind.

2

Unterbleibt eine substantielle Aufschlüsselung und Zuordnung durch den Kläger, ist Ersatz auch für solche Schäden zu versagen, die mit dem aktuellen Unfall kompatibel erscheinen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass sie aus einem Vorschaden stammen.

3

Kommt das Gericht wegen mangelhafter Darlegung der Zuordnung von Schäden zu dem Ergebnis, dass ein überwiegender Zweifel an der Herkunft der Schäden besteht, kann dies zur vollständigen Abweisung der Klage führen.

4

Eine inhaltliche Entscheidung über weitergehende Vorwürfe (z.B. ein gestellter Unfall) kann entfallen, wenn der Anspruch bereits aus anderen, tragenden Gründen abschließend abgewiesen wird.

5

Kostenentscheidung und Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richten sich nach § 91 ZPO bzw. den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn - 9 C 630/10 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

 

Die Klage wird gänzlich abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert für die Berufung: 2.698,10 €

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 3.1.2010. Das Amtsgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die Beklagte zu 1), die als Streithelferin der Beklagten zu 2) und 3) auftritt, hat dagegen Berufung eingelegt und wendet ein, es habe sich um einen gestellten Unfall gehandelt. Unabhängig davon sei der Klägerin aber auch deshalb der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu versagen, weil sie einen Vorunfall verschwiegen habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier abgerechneten und vom Amtsgericht zuerkannten Schäden durch den Vorunfall verursacht wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil und von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

4

II.

5

Die Berufung ist begründet. Der Klägerin ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang zu versagen.

6

1. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten N vom 26.10.2011 steht fest, dass ein Teil des Schadens, den die Klägerin mit ihrer Klage ersetzt verlangt hat, aus einem Vorunfall stammt. Deshalb hat das Amtsgericht die Klage teilweise abgewiesen und dies wurde von der Klägerin nicht angegriffen.

7

Sind aber nicht sämtliche Schäden, die mit einer Klage geltend gemacht werden, auf das Unfallereignis zurückzuführen, und macht der Kläger zu den nichtkompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist , dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf DAR 2006, 324; OLG Köln MDR 1999, 1324). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

8

Die Klägerin verlangt Ersatz für einen Schaden auf der rechten Seite ihres Fahrzeugs. Nach dem Sachverständigengutachten könnte der Schaden in Höhe der beiden Seitentüren sowie im hinteren Bereich des rechten Kotflügels durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein (kompatibler Schaden). Weiter hat der Sachverständige aber festgestellt, dass ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Schadens, nämlich derjenige im hinteren rechten Bereich, nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein kann (nicht kompatibler Schaden). Weil aber die Klägerin keine Angaben dazu macht, wie dieser Vorschaden im hinteren rechten Bereich verursacht wurde, auf Vorhalt nur einen Vorschaden vorne links eingeräumt hat (Schriftsatz vom 7.2.2011), kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Vorunfall nicht auch den kompatiblen Schaden auf der rechten Fahrzeugseite verursacht hat.

9

2. Weil die Klage schon deshalb gänzlich abzuweisen ist, kann die Streitfrage dahin stehen, ob es sich zudem um einen gestellten Unfall handelte.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.