Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·12 S 187/02·04.12.2002

Berufung zurückgewiesen: Vergleich über 70 DM schließt Reisemängelansprüche aus

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte Zahlungsansprüche aus Reisemängeln für den Zeitraum 20.8.–3.9.2001 und legte Berufung ein. Das Landgericht hält die Ansprüche für erledigt, weil die Beklagte ein Vergleichsangebot unterbreitete und die Klägerin den beiliegenden Scheck vorbehaltlos einlöste; damit sei ein außergerichtlicher Vergleich i.S.d. § 779 BGB zustande gekommen. Ein nachfolgender Mahnbescheid ändert daran nichts; das Missverhältnis der Vergleichssumme begründet keine Unwirksamkeit.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außergerichtlicher Vergleich nach § 779 BGB beendet Gewährleistungsansprüche, wenn er wirksam zustande gekommen ist.

2

Die vorbehaltlose Einlösung eines angebotenen Schecks kann als konkludente Annahme eines Vergleichsangebots gewertet werden, sodass auf den Zugang einer ausdrücklichen Annahmeerklärung (§ 151 BGB) nicht ankommt.

3

Die Annahme eines Angebots nach § 151 BGB ist nicht ohne Weiteres durch spätere einseitige Schritte (z.B. Antrag auf Mahnbescheid) widerrufbar; ein Widerrufsrecht nach § 130 Abs.1 S.2 BGB steht dem Annehmenden nicht zu.

4

Ein erhebliches Missverhältnis zwischen Vergleichssumme und geltend gemachtem Anspruch führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines wirksam geschlossenen Vergleichs, insbesondere wenn die Partei anwaltlich vertreten war.

Relevante Normen
§ 779 BGB§ 151 BGB§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 3 C 5553/01

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts

Duisburg vom 16.05.2002 - 3 C 5553/01 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

3

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 20.8. bis 03.09.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche der Klägerin sind durch außergerichtlichen Vergleich i.S. d. § 779 BGB in Höhe von 70,00 DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.

4

Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16.10.2001 zustande gekommen, in dem die Beklagte der Klägerin das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung von 70,00 DM auszugleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluss eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat die Klägerin, die anwaltlich vertreten war angenommen, indem der mitgeschickte Scheck vorbehaltlos bei der Bank zur Einlösung gegeben wurde. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagte offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.

5

Dem wirksamen Zustandekommen des Vergleichs steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin am 19.11.2001 einen Mahnbescheid beantragt hat. Denn der einmal wirksam zustande gekommene Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gemäß § 151 BGB annimmt, nicht zu.

6

Das Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht in dem Fall der Annahme eines wirksamen Vergleichs nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über rd. 2,6 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Missverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen war, dass die Klägerin anwaltlich vertreten war.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.