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Landgericht Duisburg·12 S 151/06·30.05.2007

Berufung: Rückforderung des Reisepreises bei unrechtmäßiger Flugverweigerung

ZivilrechtReiserechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts und begehrte Rückzahlung des Reisepreises, nachdem ihm die Mitbeförderung verweigert worden war. Zentral war, ob die Verweigerung einen Reisemangel nach § 651c BGB und damit eine Minderung nach § 651d BGB begründet. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt: die Verweigerung war nicht gerechtfertigt und der Reisepreis bis auf 0 € zurückzuzahlen; weitergehende Schadens- und immaterielle Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Rückforderung des Reisepreises wegen mangelhafter Reise bestätigt; sonstige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird dem Reisenden die vertraglich geschuldete Flugbeförderung ohne sachliche Rechtfertigung verweigert, liegt ein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB vor, der zur Minderung des Reisepreises gemäß § 651d Abs. 1 BGB bis auf 0 € führen kann.

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Der Flugzeugführer verfügt zwar über luftpolizeiliche Hoheitsbefugnisse und privatrechtliche Weisungsbefugnisse als Erfüllungsgehilfe der Fluggesellschaft, doch rechtfertigt die Verweigerung der Mitbeförderung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Fremd- oder Eigengefährdung.

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Für einen Ersatzreise-Schadensersatzanspruch muss der Reisende darlegen, dass die Ersatzreise der gebuchten Reise qualitativ entsprach und dass keine gleichwertige Ersatzreise zu einem vergleichbaren Preis verfügbar war.

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Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nach § 651f Abs. 1 BGB anteilig erstattungsfähig; Verzugszinsen richten sich nach den §§ 286, 288 BGB.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 651c Abs. 1 BGB§ 651d Abs. 1 BGB§ 29 Abs. 3 LuftVG§ 651f Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – 33 C 5955/05 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.08.2005 sowie weitere 102,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.12.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 44 % der Kläger und zu 56 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufung: 2.425,00 €

Gründe

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I.

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Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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II.

5

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückforderung des Reisepreises in Höhe von 1.376,- € nebst Zinsen zu, da die Reise mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1 BGB auf 0,- € gemindert war. im übrigen ist die Klage unbegründet.

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1.

7

Wird der Reisende zu Unrecht aus dem Flugzeug gewiesen, so stellt dies einen zur Minderung führenden Mangel der Reise dar (BGHZ 85, 301-305). Unstreitig wurde dem Kläger am Anreisetag von Seiten des Flugkapitäns der Zutritt zum Flugzeug untersagt und damit die gebuchte Flugreiseleistung versagt. Dass diese Verweigerung der vertraglichen Leistung durch den Flugkapitän, der insoweit als Erfüllungsgehilfe der Beklagten handelte (vgl. BGH a.a.O.), gerechtfertigt war, kann nicht festgestellt werden.

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Zwar hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer gemäß § 29 Abs. 3 LuftVG während des Flugs oder bei Start und Landung die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Der Flugzeugführer übt insoweit luftpolizeiliche Hoheitsgewalt aus (als sog. Beliehener; vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl., S. 452). Daneben hat er als Vertreter der Fluggesellschaft privatrechtliche Weisungsbefugnisse, die sich aus dem mit dem Fluggast geschlossenen Beförderungsvertrag (oder Pauschalreisevertrag) ergeben (vgl. Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt II, 3. Aufl., LuftVG § 29 Anm. 8, 9; Max Hofmann, LuftVG § 29 Rdn. 36, 37; Ruhwedel, Die Rechtsstellung des Flugzeugkommandanten im zivilen Luftverkehr (1964), S. 138 ff).

9

Vorliegend kann indes schon nach dem Vorbringen der Beklagten, aber auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord erforderlich war, dem Kläger den Zutritt zum Flugzeug zu untersagen. Auch, dass aus der privatrechtlichen Weisungsbefugnis des Flugkapitän das Recht zur Verweigerung des gebuchten Flug folgte, ist nicht ersichtlich.

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Unstreitig hatte der Kläger am "Check in" seine mitreisende Lebensgefährtin angeschrien. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers geschah dies, weil man sich wegen einer Verspätung in Erregung befand und die Flugunterlagen zunächst nicht aufgefunden werden konnten. Unterstellt werden kann zudem auch, dass der Kläger - wie von der Beklagten behauptet - eine Alkoholfahne hatte. Denn auch in der Gesamtschau sind ein - wenn auch lautstark - geführter Streit zwischen Fluggästen am "Check in" wie auch eine bloße Alkoholfahne eines Fluggastes keine Umstände, die zu einer Gefahr für die Sicherheit an Bord des Flugzeuges führen können. Konkrete Gefahren, die durch den Kläger an Bord des Flugzeuges drohen sollten, wurden durch die Beklagte auch nicht dargetan.

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Auch die Aussage des Zeugen enthält insoweit nichts Erhebliches. Nach seiner Aussage unterbrach ihn der Kläger im Rahmen des Gesprächs über den Vorfall ständig und ließ ihn nicht zu Wort kommen. Auch dies lässt aber nicht erkennen, welche Gefahr von dem Kläger ausgegangen sein soll. Hinsichtlich der behaupteten Alkoholisierung des Kläger ist der Aussage des Zeugen lediglich zu entnehmen, dass er eine Fahne wahrgenommen haben will, die für sich genommen einem Flug nicht entgegensteht. Anzeichen für eine erhebliche Alkoholisierung die aus dem Gesichtspunkt der Fremd- oder Eigengefährdung einem Mitflug des Klägers entgegenstanden, sind nicht ersichtlich.

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Der Aussage des Zeugen ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger seinen Anweisungen widersetzt hat und daher aus einer Verletzung des privatrechtlichen Weisungsrechts ein Recht zur Verweigerung des Mitflugs folgte. Zwar steht dem Flugkapitän ein gewisses Ermessen zu, in dessen Rahmen er das Bestehen einer Fremd- oder Eigengefährdung beurteilen, kann. Erforderlich sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür, an denen es vorliegend fehlt. Ein bloßer Streit zwischen Reisenden am "Check" in reicht ebenso wenig wie eine leichte Alkoholisierung, dem Reisenden die gebuchte Reiseleistung zu verweigern, zumal keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gefahr bestand, dass der Streit im Flugzeug fortgeführt werden würde.

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2.

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Durch die Verweigerung des Fluges konnte die Reise nicht angetreten werden, so dass sich der Reisepreis auf 0,- € mindert und zurückgefordert werden kann. Der geltend gemachte Schadensersatz ist nicht zuzusprechen, da der Kläger zum einen nicht dargetan hat, dass die Ersatzreise der gebuchten Reise qualitativ entsprach und zudem nicht dargelegt wurde, dass keine gleichwertige Ersatzreise zu einem vergleichbaren Preis gebucht werden konnte. Auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit besteht nicht, da der Kläger bereits am 17.05.2005 (zwei Tage nach dem 15.05.2005) die Ersatzreise angetreten hat und nicht ersichtlich ist, warum dieser Urlaub nur bis zum 01.06.2005 und nicht bis zum 05.06.2005 (ursprüngliches Reiseende) verbracht wurde. Die bestehende Einschränkung rechtfertigt die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht.

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III.

16

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Zudem waren dem Kläger gemäß § 651f Abs. 1 BGB anteilige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gemäß Kostenrechnung vom 06.12.2005 (Bl. 13 GA) in Höhe von 102,37 € zuzusprechen.

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IV.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.