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Landgericht Duisburg·12 S 125/08·20.01.2009

Berufung abgewiesen: Scheckeinreichung als Annahmehandlung

ZivilrechtSchuldrechtVergleichsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des AG Duisburg ein; das Landgericht weist die Berufung als unbegründet zurück. Entscheidend war, dass der Scheck bereits am 17.01.2008 eingereicht wurde und damit eine nach außen erkennbare Annahmehandlung vorlag. Ereignisse vom 22.01.2008 sind danach ohne Belang; spätere entgegenstehende Erklärungen sind unbeachtlich.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einreichung eines Schecks kann als äußerlich erkennbare Handlung die Annahme eines Vergleichsangebots darstellen und damit eine vertragliche Bindung begründen.

2

Nach Vornahme einer nach außen hervorgetretenen Annahmehandlung sind nachträglich abgegebene, entgegenstehende Willenserklärungen unbeachtlich.

3

Für die Wirksamkeit der Annahme kommt es nicht auf den Empfängerhorizont an.

4

Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 II S. 1 in Verbindung mit § 97 I ZPO als unbegründet zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

5

Gegen die Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO ist nach § 522 III ZPO kein weiteres Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde oder Revision) gegeben.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO

Tenor

wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13.08.2008 - 53 C 2333/08 - gemäß §§ 522 II S. 1, 97 I ZPO auf Kosten der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen, weil nach dem einstimmigen Ergebnis der Beratung die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht wird auf den Hinweis der Kammer vom 08.12.2008 Bezug genommen. Der Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 22.12.2008 und 24.12.2008 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

Es kann dahinstehen, ob das dem angebotenen Vergleich widersprechende Anschreiben am 22.01.2008 bei der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten eintraf und damit noch bevor die Beklagte Kenntnis von der Scheckeinlösung hatte.

Wie die Kammer bereits in dem Hinweis vom 08.12.2008 unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH (NJW 1990, 1655, 1656) ausgeführt hat, kommt es nicht auf den Empfängerhorizont an. Damit sind, weil der Scheck bereits am 17.01.2008 eingereicht worden ist, die Ereignisse vom 22.01.2008 ohne Belang.

Erst mehrere Tage nach der Einreichung des Schecks, mithin einer nach außen her-vortretenden Handlung, die als Betätigung des Annahmewillens zu werten ist (BGH aaO), hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach außen hin einen dem Abfin-dungsangebot entgegenstehenden Willen manifestiert.

Gemäß § 522 III ZPO ist ein Rechtsmittel - sei es Rechtsbeschwerde oder Revision - gegen die Entscheidung der Kammer nicht gegeben.

Berufungswert: 3.073,00 €