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Landgericht Duisburg·12 S 118/15·29.06.2016

Berufung: Auffahrunfall — Haftungsquote 70/30, Klage abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Schadensersatz nach einem Auffahrunfall. Das Landgericht stellte fest, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund gebremst und damit seine Betriebsgefahr erhöht hat; dennoch überwiegt das Verschulden des Auffahrenden. Die Haftungsquotierung von 70 % zu 30 % wurde für zutreffend gehalten, sodass die Klage wegen Erfüllung nach bereits geleisteter Zahlung abgewiesen wurde.

Ausgang: Die Berufung führt zur Abweisung der Klage; kein Anspruch über die bereits gezahlten 30 % des Schadens hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auffahrunfällen besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis zugunsten des Vorausfahrenden zugunsten der Haftung des Auffahrenden, der jedoch erschüttert werden kann, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund abbremst.

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Wer vorausfährt, darf nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund bremsen; ein solches Bremsen erhöht die dem Vorausfahrzeug zukommende Betriebsgefahr und ist bei der Haftungsquotierung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG zu berücksichtigen.

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Bei der Gesamtabwägung der Verursachungsanteile sind die betroffenen Betriebsgefahren und schuldhaften Verhaltensweisen beider Beteiligten zu gewichten; unterschiedliche Haftungsquoten sind nach den Umständen des Einzelfalls gerechtfertigt.

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Leistungen, die der Beklagte bereits vorprozessual in Höhe seines anteiligen Haftungsbetrags erbracht hat, sind auf den Anspruch anzurechnen und können den weitergehenden Zahlungsanspruch des Klägers gemäß § 362 BGB entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 12.11.2015 - 23 C 110/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird  Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 12.11.2015 (Bl. 77 - 81 d. A.). Im Übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist begründet.

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Die Klage ist unbegründet.

8

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen über die bereits vorgerichtlich geleistete Zahlung von 30 % des Schadens hinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 1 PflVG.

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Im Rahmen der nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG stattzufindenden Gesamtabwägung der Verursachungsanteile ist festzustellen, dass die den beteiligten Fahrzeugen innewohnende Betriebsgefahr auf beiden Seiten - allerdings in unterschiedlichem Maße - durch ein schuldhaftes Verhalten der Fahrer erhöht war.

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Die Klägerin hat gegen die sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten verstoßen. Danach muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Das Auffahren muss durch Einhaltung des Sicherheitsabstandes sicher vermieden werden, selbst wenn der Vorausfahrende plötzlich stark abbremst (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. A., § 4 StVO, Rn. 2 m. w. N.).

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Beim - hier vorliegenden - Auffahren spricht grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24). Dieser hat i. d. R. entweder den nötigen Sicherheitsabstand oder die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten oder nicht die erforderliche Aufmerksamkeit walten lassen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Erschüttert wir der Anscheinsbeweis allerdings durch Abbremsen ohne zwingenden Grund (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O.).

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Ein solches ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Beklagte zu 1), wie durch die Beweisaufnahme bewiesen und in der Berufungsinstanz auch unstreitig gestellt worden ist, wegen eines Vogels gebremst hat, wobei unerheblich ist, ob dieser sich auf der Straße oder auf dem Gehweg befunden hat.

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Hätte der Beklagte zu 1) nicht gebremst, wäre es, was ebenfalls unstreitig ist, nicht zu dem Auffahrunfall gekommen. Das Bremsen erfolgte aus einem nicht verkehrsimmanenten Grund und war damit nicht erforderlich (vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2009, Az. 9 S 117/09 - Bremsen wegen einer Taube - und AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az. 331 C 16026/13 - Bremsen wegen eines Eichhörnchens; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a. a. O., Rn. 17).

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Der Beklagte zu 1) hat damit ebenfalls einen Verkehrsverstoß begangen, der zu einer erhöhten Betriebsgefahr führt und in die Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG einzustellen ist.

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Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf, wer vorausfährt, nicht ohne zwingenden Grund bremsen. Diesen Ansprüchen genügte das Verhalten des Beklagten zu 1), wie bereits ausgeführt, nicht.

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In der Rechtsprechung werden bei Auffahrunfällen, bei denen auch dem Vorausfahrenden wegen Abbremsens ohne zwingenden Grund ein Verschuldensvorwurf gemacht wird, unterschiedliche Haftungsquoten - jeweils mit höherem Anteil des Auffahrenden - vertreten (3/4 zu 1/4: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.1994, Az. 1 U 106/93; 60 % zu 40 %: LG Karlsruhe, a. a. O; 2/3 zu 1/3: KG Berlin, Urteil vom 11.07.2002, Az. 12 U 9923/00). Auch in der Literatur wird i. d. R. eine Haftungsquote des Auffahrenden von 2/3 angenommen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., § 4 StVO, Rn. 33 m. w. N.).

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Die Kammer erachtet die von der beklagten Versicherung vorgenommene Quotierung von 70 % zu 30 % für sachgerecht, so dass die Klage wegen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB abzuweisen ist, da auf den Gesamtschaden von 2.427,- € bereits 728,10 € gezahlt wurden.

18

Da die Hauptforderung nicht besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Nebenforderungen.

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III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.