Berufung: Beklagtenanerkenntnis führt zur Verurteilung wegen Rückzahlung aus Reisevertrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Reisevertrag Rückzahlung und Entschädigung in Höhe von 3.270 €. Nach teilweisem Erfolg vor den Vorinstanzen hob der BGH hinsichtlich 1.110 € auf. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch in der mündlichen Verhandlung an. Das Landgericht verurteilte daher zur Zahlung von 1.110 € nebst Zinsen und verteilte die Kosten anteilig.
Ausgang: Berufung des Klägers insoweit stattgegeben; Beklagte zur Zahlung weiterer 1.110 € nebst Zinsen verurteilt, Kosten anteilig verteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis der Gegenpartei in der mündlichen Verhandlung begründet ein Schuldanerkenntnisurteil nach § 307 Abs. 1 ZPO.
Offensichtliche Unvollständigkeiten des in der mündlichen Verhandlung verkündeten Tenors dürfen und sollen nach § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt werden.
Hat der BGH eine Vorinstanzentscheidung insoweit aufgehoben, obliegt es der Berufungsinstanz, über den noch streitigen Teilanspruch zu entscheiden; erfolgt ein Anerkenntnis, ist dieser Anspruch zu verurteilen.
Die Gerichtskosten können anteilig nach dem Ergebnis des Rechtsstreits verteilt werden; maßgeblich sind §§ 92, 97, ggf. Vorschriften zur Vollstreckbarkeit und Kostenerhebung (z.B. § 708 Nr. 10, § 713 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 49 C 1892/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts Duisburg vom 17.08.2006 - 49 C 1892/06 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.110,00 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision werden dem Kläger zu 63 % und der Beklagten zu 37 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Der Kläger hat auf Grund eines Reisevertrages mit der Beklagten von dieser Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 3.270,00 € nebst Zinsen verlangt.
Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 17.08.2006 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280,00 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Kammer hat durch Urteil vom 31.05.2007 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 15.07.2008 das Urteil der Kammer aufgehoben, soweit mit der Revision noch 1.110,00 € nebst Zinsen geltend gemacht werden und das weitergehende Rechtsmittel verworfen.
In der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2009 hat die Beklagte den noch zur Entscheidung anstehenden Anspruch von 1.110,00 € nebst Zinsen anerkannt.
Die Beklagte ist dem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden, § 307 Abs. 1 ZPO. Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Tenor ist wegen offensichtlicher Unvollständigkeit um den Eingangssatz ergänzt worden, § 319 Abs. 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.