Berufung zu Reisepreisminderung und Entschädigung wegen Beinahe-Absturzes zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte weitere Reisepreisminderung und Entschädigung wegen eines Beinahe-Absturzes auf dem Rückflug. Das Landgericht verwirft die Berufung und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, wonach nur der Rückreisetag als mangelhaft zu mindern ist. Psychische Nachwirkungen nach Reiseende begründen keine Minderung, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen weitergehende Reisepreis- und Entschädigungsansprüche abgewiesen; Amtsgerichtsentscheidung im Übrigen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB bemisst sich grundsätzlich an der Dauer des Mangels und ist für jeden betroffenen Zeitabschnitt gesondert zu ermitteln.
Eine Minderung für die restliche Reisezeit (sog. Rückwirkung) kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Mangel früh im Urlaub auftritt und der Erholungseffekt dadurch insgesamt entfallen ist.
Psychische Nachwirkungen nach Beendigung der Reise mindern nicht den Wert der Reise selbst, sondern sind als Mangelfolgeschäden allenfalls durch Schadensersatz nach § 651f BGB bzw. Schmerzensgeld nach § 253 BGB geltend zu machen.
Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651d Abs. 2 BGB) setzt in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung voraus; als Anhaltspunkt kann eine Minderung von mindestens etwa 25 % des Reisepreises gelten.
Schadensersatz nach § 651f BGB setzt das Vorliegen eines materiellen Schadens voraus; der volle Reisepreis gilt nicht bereits dann als nutzlos aufgewendet, wenn die vertraglich geschuldete Leistung im Wesentlichen erbracht wurde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 49 C 1892/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 51-59 d. A.). Das Amtsgericht hat der – auf Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gerichteten – Klage aufgrund eines Teilanerkenntnisses der Beklagten in Höhe von 280,00 € stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Berufung wendet der Kläger vor allem ein, der Standpunkt des Amtsgerichts widerspreche dem Urteil des BGH vom 14.12.1999 – X ZR 122/97.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 17.08.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 49 C 1892/06) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 31.10.2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu den folgenden Ergänzungen Anlass.
1. Zu Recht hat das Amtsgericht eine über den von der Beklagten anerkannten Betrag von 280,00 € hinausgehende Minderung des Reisepreises abgelehnt. Die insoweit einschlägige Anspruchsgrundlage, § 651 d Abs. 1 S. 1 BGB, sieht eine Minderung ausdrücklich nur "für die Dauer des Mangels" vor. Infolgedessen ist die Minderung grundsätzlich für jeden betroffenen Zeitabschnitt im Rahmen des Reisezeitraums gesondert zu bemessen (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202; LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50). Vorliegend war – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – lediglich der Rückreisetag (08.10.2005) mangelhaft; dies allerdings durchaus in einem Ausmaß, das – bezogen auf den anteiligen Reisepreis für diesen Tag – eine Minderung in Höhe von 100 % rechtfertigt. Bei einer Reisedauer von 14 Tagen (24.09.2005 bis 08.10.2005) entspricht dies – bezogen auf einen Gesamtreisepreis von 1.100,00 € – einer Minderungsquote von 1/14 bzw. einem Minderungsbetrag von 79,29 €.
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Beinahe-Absturz habe den Erholungswert der Reise für den Kläger und seine Ehefrau vollkommen zunichte gemacht, so dass die gesamte Reise letztlich ihren Zweck verfehlt habe und damit im Ergebnis nutzlos gewesen sei, spricht er das Problem der "Rückwirkung" eines Mangels an. Soweit er behauptet, der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erlebnisse an Bord des Flugzeugs bis heute nicht vollständig verarbeiten können und litten immer noch unter Angstzuständen, Alpträumen und Flugangst, geht es hingegen um das Problem der "Nachwirkung" eines Mangels. Die dogmatische Behandlung dieser beiden Probleme ist umstritten (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305, 406 m. w. N.). Nach vorzugswürdiger Ansicht sind sie nicht über das Rechtsinstitut der Minderung, sondern über Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB zu lösen (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202; LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2002, 270).
a) Ob dieser Grundsatz ausnahmslos gilt oder – wie der BGH in seiner Entscheidung vom 14.12.1999 – X ZR 122/97 (NJW 2000, 1188) ohne nähere Begründung angenommen hat – eine Minderung ausnahmsweise auch für die restliche Reisezeit in Betracht kommt, wenn der Nutzen der Reise infolge des Mangels auch im übrigen beeinträchtigt war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine "Rückwirkung" lässt sich in dem der vorgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall, dass ein Reisender in den ersten Tagen des Urlaubs aufgrund eines Reisemangels eine schwere Verletzung erleidet oder erkrankt, mit der Erwägung begründen, dass der Erholungswert eines Urlaubs nicht linear ansteigt, sondern ein Erholungseffekt sich in der Regel erst nach mehreren Tagen einstellt (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 1999, 202). Daher mag es interessengerecht sein, eine Preisanpassung ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. 2005, Rn. 305).
Mit dieser Konstellation ist vorliegende Fall schon im Ansatz nicht vergleichbar, weil – worauf das Amtsgericht zu Recht abgestellt hat – der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen war, bevor der Mangel auftrat. Eine im wesentlichen mangelfreie Reisezeit kann nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt wird (LG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 50). Auch die – hier psychischen – "Nachwirkungen" eines Mangels könnten allenfalls zu einer Minderung führen, soweit sie in die Reisezeit fallen. Jedenfalls soweit es – wie hier – um Nachwirkungen in der Zeit nach Beendigung der Reise geht, mindern diese nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellen einen sog. Mangelfolgeschaden dar (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2002, 270).
b) Schadensersatzansprüche sind entweder nicht gegeben oder nicht geltend macht.
Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 651 f Abs. 1, 249 BGB ist nicht gegeben, weil der Kläger einen materiellen Schaden nicht erlitten hat. Der Reisepreis selbst kann vorliegend nicht als nutzlose Aufwendung angesehen werden, weil der Kläger hierfür – abgesehen von dem bereits im Rahmen der Minderung berücksichtigten Rückflug – die Leistung erhalten hat, die ihm versprochen war. Die Frage, wie lange ein Urlaubswert vorhält, fällt nicht in den Gewährleistungsbereich, für den der Reiseveranstalter einzustehen hat (LG Hannover, NJW-RR 1989, 633).
Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt gemäß § 651 d Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in der Regel voraus, dass die Reise in einem Maße mangelhaft war, welches eine Minderung in Höhe von mindestens 25 % des gesamten Reisepreises rechtfertigt. Letzteres ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall, da aufgrund des mangelhaften Fluges nur eine Minderung in Höhe von ca. 7 % des Gesamtreisepreises eingetreten ist. Besondere Umstände, die trotz der geringfügigen Minderung die Annahme einer "erheblichen Beeinträchtigung" der Reise rechtfertigen, vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
Im Hinblick auf die psychischen "Nachwirkungen" des Fluges käme allenfalls ein – auf §§ 651 f Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu stützender – Schmerzensgeldanspruch in Betracht, den der Kläger – wie auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 11 d. A.) ausdrücklich klargestellt wird – mit der vorliegenden Klage nicht verfolgt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.990,00 € festgesetzt.