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Landgericht Duisburg·12 S 102/08·14.01.2008

Reisepreisminderung: verspätete Mängelanzeige und kein Anscheinsbeweis bei Erkrankung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten nach einer Pauschalreise u.a. Reisepreisminderung wegen behaupteter Erkrankungen und weiterer Reisemängel. Das LG wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung weitgehend zurück, weil ein Kausalnachweis für die Erkrankungen nicht geführt und ein Anscheinsbeweis mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht begründet war. Minderungsansprüche scheiterten zudem teils an der schuldhaft verspäteten Mängelanzeige nach § 651d Abs. 2 BGB. Soweit Ansprüche (Telefon/ggf. Geschirr) bestanden, waren sie durch eine bereits geleistete Zahlung erfüllt; ersatzfähige Anwaltskosten fielen nur nach dem berechtigten Gegenstandswert an.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen die amtsgerichtliche Klageabweisung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beweisaufnahme über Indiztatsachen ist nur veranlasst, wenn die unterstellten Indizien den Schluss auf die Haupttatsache zulassen; statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen ersetzen den strengen Kausalitätsnachweis im Zivilprozess nicht.

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Ein Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Reiseveranstalters bei während der Reise auftretender Erkrankung setzt voraus, dass eine Vielzahl von Reisenden im selben Zeitraum an gleichen Symptomen erkrankt ist; die Anknüpfungstatsachen hierfür sind voll darzulegen und zu beweisen.

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Reisepreisminderung wegen Reisemängeln tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, wenn der Reisende die Mängel schuldhaft nicht rechtzeitig anzeigt und dem Veranstalter dadurch die Abhilfe faktisch unmöglich gemacht wird.

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Die Mängelanzeige ist auch bei nur zeitweise anwesender Reiseleitung schuldhaft unterlassen, wenn dem Reisenden zumutbare Kontaktmöglichkeiten zum Veranstalter (z.B. Telefonkontakt zur Agentur) zur Verfügung standen; eine schriftliche, gegengezeichnete Anzeige ist nicht erforderlich.

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Rechtsanwaltskosten können im Reiserecht als Mangelfolgeschaden nach § 651f Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig sein, jedoch nur in dem Umfang, der dem tatsächlich berechtigten Anspruch entspricht; eine Gebührenerhöhung setzt Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit voraus.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 651 d Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 50 C 1323/07

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 02.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg - 50 C 1323/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 02.07.2008 (Bl. 101 - 109 d. A.). Im übrigen wird von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung ist unbegründet.

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Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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1. Zunächst rügt die Berufung zu Unrecht, das Urteil erster Instanz sei verfahrensfehlerhaft und nicht auf Grundlage der mündlichen Verhandlung ergangen. Bei dem Verkündungsvermerk vom 02.06.2008 handelt es sich offensichtlich um einen Tippfehler der Geschäftsstelle. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2008 wurde die Sache mit der Unterbevollmächtigten des Klägervertreters erörtert. Da eine gütliche Einigung scheiterte, wurde ein Verkündungstermin auf den 02.07.2008 anberaumt. Dieser wurde ausweislich des Verkündungsprotokolls vom selben Tage auch durchgeführt. 3 Tage später wurde das Urteil schließlich dem Klägervertreter zugestellt. Wie die Berufung hiernach davon ausgehen kann, das Urteil sei auf gravierende Verfahrensfehler gegründet, ist unverständlich.

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2. Des weiteren hat die Berufung keinen Erfolg mit ihrem Einwand, das Amtsgericht hätte zur Frage der Magen-Darm- und der Herpes-Erkrankung Beweis erheben müssen.

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Von einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Verzehr der Speisen und den Beschwerden der Kläger kann nicht ausgegangen werden. Denn die Kläger können den Beweis, dass die Erkrankungen auf die im Hotel verzehrten Speisen zurückzuführen sind, mit den angebotenen Beweismitteln nicht führen. Die Kläger haben lediglich Indizien vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie verkennen jedoch, dass eine Beweisaufnahme über Indiztatsachen nur einen Sinn ergibt, wenn diese bei Unterstellung als wahr den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache zulassen. Hierzu sind die vorgetragenen Indizien, nämlich das Auftreten einer Magen-Darm-Erkrankung und des Herpes einerseits und der Verzehr der Speisen im Hotel andererseits, indessen nicht geeignet. Denn es ist allgemein bekannt, dass derartige Erkrankungen verschiedene Ursachen haben können. Daher ist ohne einen Abgleich der Erreger aus dem Stuhl der Kläger und der Herpes-Viren mit einer Probe der angeblich belasteten Speisen der Kausalitätsnachweis im strengen Sinne nicht zu führen. Weil die vorgenannten Daten infolge einer unterlassenen Beweissicherung vor Ort nicht zur Verfügung stehen, könnte selbst ein Sachverständiger allenfalls Aussagen über statistische Wahrscheinlichkeiten treffen, die zur Beweisführung im Sinne der ZPO nicht ausreichen.

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Schließlich kommt den Klägern auch keine Beweiserleichterung nach den Regeln des sog. Anscheinsbeweises zugute. Nach gefestigter Rechtsprechung erlaubt eine während der Reise aufgetretene Erkrankung des Reisenden nur dann den Schluss, dass die Ursache dieser Erkrankung im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegt, wenn feststeht, dass eine Vielzahl von Reisenden während des gleichen Zeitraums an den gleichen Symptomen erkrankt ist. Hiermit begegnet die Rechtsprechung der in der Praxis häufig anzutreffenden Beweisnot des Reisenden infolge einer unterlassenen Beweissicherung vor Ort. Allerdings trägt derjenige, der sich auf einen Anscheinsbeweis beruft, wenigstens für dessen Anknüpfungstatsachen die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser sind die Kläger nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie behaupten lediglich pauschal, dass "mehr als die Hälfte" bzw. "ca. 60 %" der Urlauber krank gewesen seien, wobei sich diese Zahl noch nicht einmal konkret auf Magen-Darm-Erkrankungen, sondern auch auf "andere gesundheitliche Probleme" bezieht, die jedoch nicht näher bezeichnet werden. Hierzu widersprüchlich tragen sie vor, "niemand" sei im Hotel ohne die Einnahme von Immodium Akut ausgekommen. Konkret als krank benannt werden andererseits lediglich die Kinder der Familien , und sowie Mitglieder der Familien , und .

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Für einen Anscheinsbeweis ist dieser Vortrag unzureichend. Weder ist er widerspruchsfrei, noch kann nachvollzogen werden, worauf sich die Annahme der Kläger stützt, es seien 60 % der Hotelgäste krank gewesen. Dass die Kläger sich mit sämtlichen Gästen unterhalten hätten, behaupten sie schon nicht. Das Amtsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es an einer Erklärung der Kläger fehlt, wie sie zu ihrer Auffassung gelangen. Auch in der Berufungsinstanz wird weiterhin unsubstantiiert behauptet, man habe mit "sehr vielen" Urlaubern gesprochen und "viele" hätte "häufig" die Toiletten aufgesucht; ein "sehr erheblicher Teil der Gäste mit all inclusive" habe Magen-Darm-Probleme gehabt. Auch dieser Vortrag genügt nicht für die Annahme eines Anscheinsbeweises.

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3. Die Berufung rügt darüber hinaus zu Unrecht, dass eine Beweisaufnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge bei der Reiseleitung nicht durchgeführt worden sei.

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a. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass die Kläger es schuldhaft unterlassen haben, die behaupteten Mängel rechtzeitig anzuzeigen und daher gem. § 651 d Abs. 2 BGB keine Minderung des Reisepreises eingetreten ist. Die in dieser Vorschrift normierte Anzeigeobliegenheit des Reisenden soll dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gewähren, bei Vorhandensein von Mängeln Abhilfe zu schaffen. Dieses Ziel konnte wegen der verspäteten Mängelanzeige nicht erreicht werden.

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Dem steht nicht entgegen, dass die Reiseleitung nur zwei mal pro Woche im Hotel anzutreffen gewesen ist. Die Nichtanzeige der Mängel ist entgegen der Auffassung der Kläger dennoch als schuldhaft i. S. d. § 651 d Abs. 2 BGB anzusehen. Dem Reiseveranstalter obliegt insofern nur der Beweis, dass eine Mängelanzeige grundsätzlich möglich war. Dies ist vorliegend der Fall. Denn den Klägern war unstreitig die Möglichkeit gegeben, der Beklagten durch einen Anruf bei dieser die behaupteten Mängel zur Kenntnis zu bringen, da sich auf den Flugtickets die Telefonnummer der Gebietsagentur befand. Bei dieser hätten die Kläger anrufen und die Mängel rügen müssen. Eine schriftliche und gegengezeichnete Mängelanzeige ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht erforderlich.

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b. Die Rüge am vorletzten Reisetag war, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, verspätet, da der Beklagten faktisch keine Möglichkeit blieb, rechtzeitig die Mängel zu beseitigen und Minderungsansprüche abzuwehren. Die Anzeige so kurz vor der Abreise genügt nicht, um dem Sinn und Zweck der Anzeigepflicht Geltung zu verschaffen.

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Soweit die Kläger einwenden, jedenfalls der Lift zum Strand hätte noch am Tag der Mängelanzeige repariert werden müssen, verkennen sie, dass ein Handwerker zunächst beauftragt werden muss und mit diesem ein Termin zu vereinbaren ist sowie ggf. Ersatzteile zu besorgen sind. Damit, dass ein zur Reparatur von Aufzügen befähigter Handwerker noch am selben Tag die Reparatur durchführt, konnten die Kläger nicht rechnen.

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c. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, eine Mängelanzeige sei nicht erforderlich gewesen, weil die Familie die Mängel angezeigt hätte und die Beklagte daher Kenntnis von den Mängeln hatte.

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Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. z. B. LG Duisburg, RRa 2003, 114) ist eine unverzügliche Mängelanzeige auch für dem Reiseveranstalter bekannte Mängel erforderlich. Da nicht jeder objektive Mangel von jedem Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung seiner Reise empfunden wird, besteht ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters, auch hinsichtlich bekannter Mängel eine Mängelanzeige zu erhalten. Ohne Beanstandung seitens des Reisenden hat der Reiseveranstalter keine Veranlassung, Feststellungen zum Vorliegen von Mängeln zu treffen und gegebenenfalls Abhilfe anzubieten.

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d. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine Mängelanzeige deshalb nicht schuldhaft gewesen wäre, weil die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihre Anzeigepflicht informiert worden wären. Denn zum einen weist die Beklagte in dem zum Katalog gehörenden Preisteil ausdrücklich auf die Rügepflicht der Reisenden hin, zum anderen haben die Kläger die Mangelanzeige schuldhaft unterlassen, weil ihnen die Notwendigkeit der Anzeige bekannt war und sie dennoch hiervon abgesehen haben (vgl. zu dieser Fallgestaltung auch LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2007, Az. 2-24 S 223/06, wonach vom Verschulden des Reisenden auszugehen ist, wenn er trotz fehlendenden Hinweises auf die Anzeigeobliegenheit diese kennt und dennoch die Mangelanzeige unterlässt). Da die Kläger einige Mängel bereits zwei Tage nach ihrer Ankunft gerügt haben, war ihnen die Anzeigepflicht bekannt. Auf eine unterlassene Belehrung können sie sich nicht berufen.

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4. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass das Amtsgericht die Minderungsquoten für die rechtzeitig gerügten Mängel auf insgesamt 18 % festgesetzt hat.

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Das Amtsgericht hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass es erhebliche Bedenken hinsichtlich der Frage hat, ob diese Mängel überhaupt substantiiert dargelegt sind. Die Kammer schließt sich diesen Bedenken an.

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Schlüssig dargelegt ist, dass das Telefon nicht funktionierte. Dies stellt einen Reisemangel dar. Ein Reisemangel ist nach § 651 c Abs. 1 BGB gegeben, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

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Nach dem zugrunde zu legenden subjektiven Fehlerbegriff liegt ein Fehler der Reise vor, wenn die erbrachte Leistung von der geschuldeten abweicht. Dabei kommt es ohne individuelle Vereinbarung im allgemeinen darauf an, wie ein verständiger potentieller Durchschnittsreisender die Beschreibung im Reiseprospekt des Veranstalters verstehen durfte, wobei auch der Art der Reise, dem Preis und der Ortsüblichkeit Bedeutung zukommt (Staudinger, Eckert, BGB, § 651 c, Rn. 10 m. w. N.).

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Ein Telefon war nach der Katalogbeschreibung geschuldet, dieses konnte jedoch nicht genutzt werden, weshalb der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlte.

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Gem. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB ist der Reisepreis für die Dauer des Mangels in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der tatsächliche Wert der mangelbehafteten Reise zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Der Reisemangel ist mit einer Minderungsquote von 3 % bereits äußerst großzügig bemessen worden, da die Zurverfügungstellung eines Telefons nur einen sehr geringen Teil der gesamten Reiseleistung ausmacht. Eine Minderung von 39,42 EUR (146,- EUR Tagesreisepreis x 9 Tage x 3%) ist nicht zu beanstanden. Da die Beklagte bereits eine Zahlung in Höhe von 241,- EUR geleistet hat, ist der Anspruch gem. § 362 BGB durch Erfüllung erloschen.

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Gleiches gilt für die vermeintlichen Mängel an Gläsern und Geschirr, sofern man den Vortrag der Kläger insoweit als substantiiert ansehen möchte. Eine Minderungsquote von 5 % ist nicht zu beanstanden, insbesondere im Hinblick darauf, dass es im Zeitalter des Massentourismus und bei der Verwendung von Spülmaschinen u. U. zum Vorhandensein von Speiseresten oder Kalkablagerungen kommen kann. Die Minderung ist demnach in Höhe von 65,70 EUR durch die Zahlung der Beklagten ebenfalls bereits abgegolten.

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Nicht substantiiert dargelegt wurden aber die vermeintlichen Mängel hinsichtlich des Essens. Geschuldet war ausweislich der Katalogbeschreibung ein Frühstücksbuffet, Mittag- und Abendessen in Buffetform mit Vorspeisen, Salatbar, zwei Hauptgerichte und Nachspeisen. Dass das Essen dieser Beschreibung nicht entsprochen hätte, ist nicht ersichtlich. Dass es jeden Morgen 2 Sorten Wurst und 1 Sorte Käse gegeben hat, genügt dieser Beschreibung, denn es war weder ein abwechslungsreiches noch ein reichhaltiges Frühstücksbuffet geschuldet. Auch Spiegeleier hat die Beklagte nicht versprochen. Das Mittagessen mit einem Fisch- und zwei verschiedenen Fleischgerichten ging über die geschuldeten zwei Hauptspeisen sogar hinaus.

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Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger unsubstantiiert. Es handelt sich bei den Beschreibungen des Essens als "einfallslos", "verkocht", "unappetitlich" und "oft kalt" lediglich um subjektive Wahrnehmungen der Kläger, die sich einer objektiven Bewertung durch das Gericht entziehen und für die Festsetzung einer bestimmten Minderungsquote nicht ausreichen.

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3. Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 105,12 EUR, der jedoch durch die Zahlung in Höhe von 241,- EUR bereits erloschen ist.

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Über diesen hinaus besteht Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Ein solcher Anspruch kann nicht nur aus Verzug entstehen, sondern auch als Schadensersatzanspruch aus § 651 f Abs. 1 BGB geltend gemacht werden, da Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung unter den nach § 249 Abs. 1 BGB zu bestimmenden Schadensersatz fallen (vgl. Palandt, Heinrichs, BGB, 65. A., § 249, Rn. 39). Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen infolge des Mangels der Reise entstandenen und somit von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar. Die Kläger brauchen sich insbesondere nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie vor Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts die Beklagte wegen seines Minderungsanspruchs zunächst selbst in Verzug hätten setzen müssen. Gerade im Reiserecht ist dies wegen der strengen Anforderungen an die gemäß § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb nur eines Monats vorzunehmende Anspruchsanmeldung nicht zumutbar. Erforderlich waren die Rechtsanwaltskosten allerdings nur hinsichtlich eines Streitwerts, der dem tatsächlich bestehenden Anspruch der Kläger entspricht.

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Der Gegenstandswert der berechtigten Forderung beträgt 105,12 EUR, die Anwaltskosten belaufen sich damit auf 46,41 EUR (die 1,3-Gebühr beträgt 32,50 EUR zzgl. 20 % Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und 19 % MwSt).

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Die Geschäftsgebühr ist nicht zu erhöhen. Gem. Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ausreichend dargetan. Insbesondere kann eine Gebührenerhöhung nicht mit dem großen Umfang der Sache begründet werden, wenn dieser allein dadurch entsteht, dass die Kläger eine Vielzahl unberechtigter Mängel geltend machen. Die Argumentation der Kläger würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass die Beklagte umso höheren Schadensersatz leisten müsste, je mehr unbegründete Mängel gerügt werden.

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Eine Erhöhungsgebühr gemäß § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG ist ebenfalls nicht einzubeziehen. Voraussetzung für diese Erhöhung ist, dass der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Vorliegend sind zwar mit den Klägern zwei Auftraggeber vorhanden, jedoch fehlt es an der erforderlichen Identität des Gegenstandes. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger haben beide die Reise bei der Beklagten gebucht, sind somit jeweils Vertragspartner geworden und haben eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Umstand, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche zusammen verfolgen, führt nicht zu einer Gebührenerhöhung. Eine dadurch entstandene Mehrarbeit des Rechtsanwalts ist vielmehr über den höheren Streitwert bereits berücksichtigt.

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Die insgesamt berechtigte Forderung aus Minderung und Schadensersatz beträgt 151,53 EUR (105,12 EUR + 46,41 EUR) und ist durch die Zahlung in Höhe von 241,- EUR vollständig erloschen, § 362 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.765.- EUR festgesetzt.