Mietvertrag: Schmerzensgeld wegen Fehlfunktion eines Hochdruckreinigers (Teil-Grundurteil)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Schmerzensgeld und die Feststellung künftiger Ersatzpflicht nach einer Handverletzung beim Einsatz eines gemieteten Hochdruckreinigers. Streitig war, ob das Gerät nach Loslassen des Auslösehebels fehlerhaft weiter unter Hochdruck stand und ob den Kläger ein Mitverschulden trifft. Das LG hielt eine Fehlfunktion und eine Pflichtverletzung der Vermieterin wegen technischer Mängel sowie unzureichender Sicherheitshinweise für bewiesen und bejahte den Anspruch dem Grunde nach. Ein Mitverschulden (§ 254 BGB) wurde nicht festgestellt; die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden wurde festgestellt.
Ausgang: Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zugesprochen und Ersatzpflicht für Zukunftsschäden festgestellt; zur Höhe und Kosten bleibt Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Aus der Verletzung vertraglicher Schutz- und Obhutspflichten aus einem Mietvertrag kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB) folgen, wenn ein überlassenes Gerät aufgrund technischer Mängel zu einer Körperverletzung führt.
Der Vermieter eines Arbeitsgeräts verletzt seine Pflichten, wenn er ein technisch fehlerhaftes oder nicht hinreichend instruiertes Gerät überlässt und dadurch vorhersehbare Gefahren für den Nutzer begründet.
Steht nach der Beweisaufnahme fest, dass sich nach Loslassen eines Auslösehebels ein gefährlicher Arbeitsdruck nicht unverzüglich abbaut, kann dies als Fehlfunktion gewertet werden, mit der der Nutzer ohne besonderen Hinweis nicht rechnen muss.
Ein Privatgutachten kann die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entbehrlich machen, wenn es die entscheidungserheblichen technischen Beweisfragen zuverlässig beantwortet und substantiiertes Bestreiten ausbleibt.
Ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) ist vom Schädiger darzulegen und zu beweisen; bloße Vermutungen oder Ausforschungsbeweis genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 151/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus dem Unfall vom ########## ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom ##########, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, auch zukünftig zu tragen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Mit Mietvertrag vom 05.12.2006 mietete der Kläger bei der Beklagten eine Hochdruckreinigungsmaschine F inklusive Basiszubehör. Der Kläger setzte das Gerät bei Arbeiten an einer S2 ein, an der Spannglieder freizulegen waren. Mit dem Hochdruckreiniger sprengte der Kläger am ########## mit einem Wasserdruck von 2.500 bar den Beton an den fraglichen Stellen ab. Der Kläger stand dabei auf einem Gerüst, dass auf einem Schiff stand. Der Hochdruckreiniger stand auf der S2. An der Lanze des Gerätes war ein Spritzschutz nicht angebracht.
Der Kläger behauptet, dass – nachdem er einige Stunden mit dem Gerät beanstandungsfrei gearbeitete hatte – sich der Hochdruck nach dem Loslassen des Auslösehebels nicht sofort abgebaut habe, wie dies üblicherweise der Fall sei. Damit habe er nicht gerechnet und nicht rechnen müssen.
Da er im Rahmen des Loslassens des Auslösehebels in Vorwegnahme des Druckabbaus die Körperspannung abgebaut habe, habe der nicht abnehmende Hochdruck dazu geführt, dass er das Gleichgewicht verloren habe und die Lanze nur noch mit der linken Hand habe festhalten können. Die Lanze sei dann nach unten weggeschlagen und der Strahl durch seine rechte Hand gefahren. Hierbei sei die Hand erheblich verletzt worden.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom ##########, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, auch zukünftig zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, es sei bekannt, dass sich der Hochdruck bei den fraglichen Geräten erst nach 15 Sekunden abbaue, nachdem man den Auslösehebel loslasse. Der Kläger habe den Druckabfall abwarten müssen. Im übrigen beruft sie sich auf ein Mitverschulden des Klägers.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und Inaugenscheinnahme der rechten Hand des Klägers. Es hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Feststellungen im Privatgutachten des Sachverständigen S eine weitere Begutachtung durch ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich ist. Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 02.04.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Bezug auf den Schmerzensgeldantrag zu 1. dem Grunde nach und in Bezug auf den Feststellungsantrag zu 2. endgültig zur Entscheidung reif, weshalb ein Teil-Grundurteil und ein Teil-Endurteil zu erlassen war. Verbindet der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens, so kann kein umfassendes Grundurteil ergehen, sondern es ist ein Teil-Grundurteil über die Leistungsklage und ein Teil-Endurteil hinsichtlich der Feststellungsklage zu erlassen (Vollkommer in Zöller, 24. Aufl., § 304 Rn 3). Hinsichtlich der für das Grundurteil erforderlichen Stellung eines bezifferten Antrages reicht eine zulässigerweise in das Ermessen des Gerichts gestellte Bezifferung (z.B. Schmerzensgeld) aus (Vollkommer a.a.O.).
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom ########## dem Grunde nach ein Schmerzensgeldanspruch zu. Zudem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz in Bezug auf den eintretenden Zukunftsschaden. Dieser war auf die Feststellungsklage hin festzustellen. Der Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB folgen aus einer Verletzung des Mietvertrages über das Hochdruckgerät F. Die Beklagte hat dem Kläger pflichtwidrig ein Hochdruckgerät vermietet, das technisch fehlerhaft war und nicht die erforderlichen Sicherheitshinweise enthielt. Durch diese schuldhafte Pflichtverletzung wurde der Beklagte erheblich am Körper verletzt.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer überzeugt, dass es am ##########, als der Kläger mit dem gemieteten Hochdruckgerät arbeitete, zu einer Fehlfunktion des Gerätes in der Weise kam, dass sich der Hochdruck trotz Loslassens des Auslösehebels nicht schlagartig abbaute.
Bewiesen ist, dass der Kläger durch den nicht eintretenden Druckabbau, mit dem er nicht rechnen musste, ins Straucheln geriet, die Lanze nicht mehr halten konnte, diese nach unten wegschlug und der Hochdruckwasserstrahl sodann durch die rechte Hand des Klägers fuhr und sie dabei erheblich verletzte. Von diesem Unfallhergang ist das Gericht nach den Aussagen der vernommenen Zeugen und den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung, die auch durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten gestützt werden, überzeugt. Zwar hat der Zeuge T den Unfallhergang nicht selber beobachtet. Er hat aber in jeder Weise glaubhaft und um Wahrheit bemüht bekundet, dass er hörte, wie der Kläger rief, dass er sich durch die Hand geschossen habe, und er sodann den Not-Aus-Knopf des Gerätes betätigt habe. Weiter hat er bekundet, dass ihm der Kläger nach dem Unfall berichtet habe, dass der Wasserdruck anstand und er deshalb die Lanze nicht mehr habe halten können. Zwar ist der Zeuge T damit nur Zeuge vom Hörensagen. Seine Aussage fügt sich aber nahtlos in die in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Klägers zum Unfallhergang, den der Kläger mittels der von der Beklagten mitgebrachte Lanze in der Sitzung zudem plausibel und überzeugend dargestellt hat.
Gestützt werden die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T und der Angaben des Klägers zum Unfallhergang dadurch, dass der Zeuge U bekundet hat, dass ihm der vom Kläger behauptete Unfallhergang durch den Zeugen T bei der Rückgabe des Gerätes berichtet wurde und er deshalb eine Überprüfung des Gerätes durchführte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür und ist auch nicht plausibel, dass der Kläger bereits unmittelbar nach dem Unfall in einer Schocksituation durch die gravierende Unfallverletzung Angaben zum Hergang des Unfalls gemacht hat, durch die – wider besseren Wissens – die Verantwortlichkeit für den Unfall auf eine Fehlfunktion des Gerätes abgeschoben werden sollte. Auch nach dem persönlichen Eindruck des Klägers ist die Kammer davon überzeugt, dass der Unfall sich wie vom Kläger dargelegt zugetragen hat. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass dieser Unfallhergang auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Gutachten überwiegend wahrscheinlich ist.
Nach dem Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S von der U2 GmbH wurden an dem streitgegenständlichen Hochdruckgerät im Gelenkbereich des Auslösehebels im Bereich dessen Verbindung mit der Schalterbestätigungsstange sehr starke silikathaltige Verunreinigungen festgestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist daher nicht sicher ausgeschlossen, dass Verunreinigungen in dieser Form und an diesen Stellen zu mechanischen Blockierungen führen können, wobei dann eine sichere Abschaltung des Druckes beeinträchtigt sein könnte. Dass nach den Feststellungen des Sachverständigen bei verschiedenen Simulationen im Labor keine solche Blockierung festgestellt werden konnte, ist nicht erheblich. Entscheiden ist, dass durch die festgestellten Verunreinigungen eine Blockierung möglich ist. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist bewiesen, dass sich diese Möglichkeit am Unfalltag verwirklicht hat.
2.
Dass sich der Hochdruck an dem Gerät nach dem Loslassen des Auslösehebels nicht sofort abbaute, ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten eine Fehlfunktion, mit welcher der Kläger nicht rechnen musste. Der Kläger und sowohl der Zeuge T als auch der Zeuge U haben glaubhaft bekundet, dass der Wasserhochdruck bei einem Loslassen des Auslösehebels sofort nachlässt. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, es sei – auch aufgrund der Länge des Schlauches - damit zu rechnen, dass sich der Druck erst nach 15 Sekunden abbaue, ist dies falsch. Der Sachverständige S schreibt in seinem Gutachten, dass im Fehlerfall über einen Zeitraum von bis ca. 10 Sekunden weiterhin hochdruckbeaufschlagtes Wasser aus der Düse austreten könne. Auch aus den weiteren Ausführungen im Privatgutachten des Sachverständigen (Bl. 17 GA) ergibt sich, dass es zwei Mechanismen zum unmittelbaren Druckabbau gibt. Nur wenn diese ausfallen, wird ab dem Signal „Hochdruck-Aus“ erst nach 15 Sekunden der Wasserdruck still gesetzt.
Zwar ist es richtig, dass bei einem Loslassen des Auslösehebels das noch im Schlauch befindliche Wasser austreten muss. Dies geschieht aber nicht mit dem Hochdruck von 2.500 bar, sondern, da kein Wasser mit Hochdruck mehr nachdrückt, mit deutlich geringerem Druck. Entsprechend hat auch der eigene Servicemitarbeiter der Beklagten, der Zeuge U, - insoweit glaubhaft - ausgesagt, dass beim Loslassen des Auslösehebels der starke Rückstoß sofort nachlässt.
3.
Nach dem Ergebnis des Privatgutachtens des Sachverständigen S ist bewiesen, dass der trotz Loslassen des Auslösehebels nicht sofort eintretende Druckabbau ein Fehler ist, den die Beklagte zu vertreten hat. Dass dieser Fehler aufgetreten ist, beruht entweder auf den mechanischen und/oder den elektrotechnischen Mängeln des Gerätes. Zudem liegt eine unzureichende Instruktion vor. Neben Verunreinigungen im Bereich des Auslösehebels, die zu Blockierungen führen können und die durch eine ordnungsgemäße Wartung der Maschine seitens der Beklagten vermeidbar waren, hat der Sachverständigen weitere Mängel festgestellt. So fehlen Nachweise über die Konzeption der Rückholfehler entsprechend DIN EN ISO 13864-2 und entspricht die Einbausituation der Feder nicht DIN EN ISO 13864-2 Abschnitt A.5.. Die eingebauten Mikroschalter sind für sicherheitstechnisch bedeutsame Anlagen nicht freigegeben, so dass der Fehler auch durch eine elektrotechnischen Fehlfunktion verursacht worden sein kann. Wegen der Vielzahl der vom Sachverständigen festgestellten Mängel des Gerätes wird im übrigen auf die Ausführungen im Gutachten vom 27.02.2007 Ziffer 4.4 a) bis k) Bezug genommen.
Der Sachverständige kommt abschließend zu der Feststellung, dass bei dem streitgegenständlichen Gerät mechanische und elektrotechnische Fehler möglich sind, die dazu führen, dass der gefährliche Wasserdruck nicht rechtzeitig zur Vermeidung von Gefährdungen weggeschaltet bzw. auf ein unbedenkliches Maß reduziert wird. Zwar kann durch den Sachverständigen nachträglich nicht die Feststellung getroffene werden, dass in der fraglichen Unfallsituation der trotz Loslassens des Auslösehebels nicht eintretende Druckabbau auf einem der mechanischen und/oder elektrotechnischen Fehler des Gerätes beruht.
Hierfür spricht indes der Beweis des ersten Anscheins, den die Beklagte nicht erschüttert hat und angesichts der Vielzahl der feststehenden Fehler auch nicht erschüttern kann.
4.
Ein weiteres (gerichtliches) Sachverständigengutachten ist nicht einzuholen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn dem Gericht zur Entscheidungsfindung ein besonderes Fachwissen vermittelt werden muss (Greger in Zöller, 24. Aufl., § 402 Rn 6b). Ein Privatgutachten kann den Sachverständigenbeweis entbehrlich machen, wenn es ausreichend ist, um die Beweisfrage zuverlässig zu beantworten (Greger a.a.O.). Dies ist vorliegend der Fall, da das Privatgutachten, das von der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung eingeholt wurde, alle entscheidungserheblichen tatsächlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Die Beklagte stellt die Feststellungen des Privatgutachtens auch nicht konkret in Abrede, sondern beruft sich auf die Festestellungen des Gutachtens, weshalb keine Beweisfragen ersichtlich sind, zu denen ein gerichtlicher Sachverständiger (erneut) Stellung nehmen müsste.
Soweit die Beklagte die Behauptung unter Sachverständigenbeweis stellt, es sei bekannt und üblich, dass der Abbau des Wasserdruck 15 Sekunden benötige, ist diese Behauptung widerlegt. Angesichts der darlegten Angaben der Zeugen und der Ausführungen im Privatgutachten ist auch nicht erkennbar, welche abweichenden Feststellungen ein gerichtlicher Sachverständige hier treffen können soll. Auch der Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ zu den eingebauten Mikroschaltern lässt nicht erkennen, welche Feststellungen des Privatgutachtens falsch sein sollen und inwiefern ein gerichtlicher Sachverständiger hier andere Feststellungen treffen können soll.
5.
Ein Mitverschulden des Klägers im Sinne des § 254 BGB, für welches die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, kann nicht festgestellt werden.
Den diesbezüglichen Beweisanträgen der Beklagte auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nicht nachzugehen, da sie sich entweder auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen beziehen oder aber auf eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes gerichtet sind. Dass der Kläger wegen des nicht nachlassenden Druckes das Gleichgewicht verloren hat, beruht nicht auf einer Pflichtwidrigkeit des Klägers bei der Bedienung des Gerätes.
Konkrete Versäumnisse sind nicht ersichtlich und können durch ein Sachverständigengutachten auch im nachhinein nicht bewiesen werden, da es an Anknüpfungstatsachen dafür fehlt, dass der Kläger den Unfall mitverschuldet hat. Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Klägers darauf stützt, dass dieser den Spritzschutz nicht an der Lanze angebracht hat, dringt sie nicht durch. Der Kläger hat ihm Rahmen der Nachstellung des Unfalls in der Sitzung vom 02.04.2008 nachvollziehbar dargestellt, dass durch ein Spritzschutz der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Dieser dient dem Abfangen zurückgeschleuderter Steine. Anhand der Inaugenscheinnahme der Lanze kann die Kammer auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens die Feststellung treffen, dass sich der fehlende Spritzschutz auf den Unfallhergang nicht ausgewirkt hat.
II.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist im Schlussurteil zu entscheiden. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, da weder das Grundurteil noch das Feststellungsurteil vollstreckungsfähig sind und auch keine vollstreckbare Kostenentscheidung vorliegt.
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