Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Erfolgsaussicht wegen subjektivem Risikoausschluss
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller stellte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen eine Berufshaftpflichtversichererin. Das Landgericht weist das Gesuch zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Versichererin hat substantiiert Indizien für den subjektiven Risikoausschluss (§4 Nr.5 AVB) vorgetragen, der pauschale Gegenvortrag des Antragstellers entkräftigt diese nicht. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO); Versicherungsrechtlicher Risikoausschluss anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prozesskostenhilfegesuch ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines vertraglichen subjektiven Risikoausschlusses in den AVB.
Ein subjektiver Risikoausschluss greift, wenn der Versicherte sich des pflichtwidrigen Handelns bewusst ist; es ist nicht erforderlich, dass er das schädigende Ergebnis als möglich vorhergesehen hat.
Zur Entkräftung eines substantiierten Vortragssystems objektiver Pflichtverletzungen reicht der bloße pauschale Vortrag subjektiver Überzeugung ohne nachprüfbare Anhaltspunkte nicht aus; weitergehende Beweiserhebungen sind dann entbehrlich.
Tenor
Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsstellers wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Es kann dahinstehen, ob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Zugunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen einer unmittelbaren Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Berufshaftpflichtversicherer grundsätzlich erfüllt sind.
Die Antragsgegnerin dürfte sich zu Recht auf den subjektiven Risikoausschluß des § 4 Nr. 5 der AVB berufen.
Nach dieser Bestimmung bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Haftpflichtansprüche wegen Schadensstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, ... oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Mit anderen Worten: Die Haftung entfällt, wenn der Schaden durch ein wissentlich pflichtwidriges Verhalten des Versicherten verursacht worden ist. Es genügt subjektiv das Bewußtsein des Versicherten, pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht er nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und gebilligt zu haben (OLG Köln VersR 1990, 193 f). Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Risikoausschlusses ist die Antragsgegnerin.
Einem solchen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.07.2004 vorgetragen. Danach hat der Versicherte , dem als vielbeschäftigter Konkurs- und Insolvenzverwalter seine berufsspezifischen Pflichten bekannt waren, sich in dem schadensstiftenden Insolvenzverfahren 7 IN 8/94 AG Duisburg mehrfach bewußt über die Grundverpflichtungen eines Insolvenzverwalters hinweggesetzt, wodurch die nicht mehr aus der Masse zu begleichenden Massegläubigerforderungen entstanden sind.
Im einzelnen wirft die Antragsgegnerin dem Versicherten - gestützt auf die Auswertung des von dem Antragstellers erstellten Berichts zur Gläubigerversammlung vom 17.02.2002 - folgendes vor:
Der Versicherte habe
- nach seiner Beauftrageung als Insolvenzverwalter keinen Insolvenzstatus zustande gebracht, zwar die mit der Erstellung einer Betriebsfortführungsprognose beauftragt, aber ungeachtet des Umstandes, dass die Erstellung zu keinem Zeitpunkt erfolgte, ohne fundierte Kenntnis über die Fortführungswürdigkeit des seit 1995 zunehmend schlechter wirtschaftenden Betriebes die Fortführung des Betriebes vorgeschlagen und durch unzutreffende, überzogen optimistische Angaben den Gläubigerausschuß dazu bewegt, der Betriebsfortführung zuzustimmen,
- aus dem Sonderkonto "Bodenwaschanlage", auf dem der nicht massefreie Erlös für die aussonderungsberechtigte festgelegt war, Beträge abgeführt und der Masse zugeführt,
- zwecks Rechtfertigung der Weiterführung der Betriebsfortführung falsche Angabe über die Höhe des Erlöses aus der Betriebsfortführung gemacht,
- während der Betriebsfortführung jegliche Kontrolle unterlassen, so dass es ihm nicht auffiel, dass die Masse zur Abführung der Lohnsteuer und Krankenkassenbeiträge für die Arbeitnehmer nicht mehr ausreichend in der Lage war.
Dem ist der Antragsteller lediglich mit dem pauschalen Vortrag entgegengetreten, dass Gegenstand der beabsichtigten Klage keineswegs diejenigen Unterschlagungs- und Untreuestraftaten seien, derer der Zeuge geständig sei, sondern allein die defizitäre Betriebsfortführung, die die Masseunzulänglichkeit bewirkte. Der Zeuge habe keineswegs erkannt, dass die Betriebsfortführung nicht zu verantworten war; er sei vielmehr davon überzeugt gewesen, dass die Betriebsfortführung zu einem Überschuss und damit zu einer Anreicherung der Insolvenzmasse führen würde.
Dieser Vortrag reicht aus zwei Gründen nicht aus: Zum einen läßt er nicht erkennen, auf welche nachprüfbaren Anhaltspunkte der Zeuge seine Prognose der Überschußerzielung gestützt hat. Und zum anderen werden durch den Vortrag der subjektiven Vorstellungen des Zeugen die von der Antragsgegnerin im einzelnen aufgeführten objektiven Pflichtverstöße nicht entkräftet. Diesen lassen sich für sich genommen und in der Gesamtschau ausreichende Indizien für wissentlich vorgenommene Verstöße gegen die Pflichten des Insolvenzverwalters entnehmen. Die von dem Antragsteller zu Beweiszwecken angebotene Vernehmung des Zeugen zu seinen Vorstellungen und Hoffnungen ist deshalb entbehrlich.
Duisburg, den 6. September 2004
Landgericht, 12. Zivilkammer
Der Einzelrichter
Vors. Richter am LG