Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·12 O 47/10·28.10.2010

BUZV: Arglistige Täuschung durch falsche Gesundheitsangaben rechtfertigt Anfechtung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte die Feststellung des Fortbestands einer BUZV sowie Erstattung weitergezahlter Beiträge nach einem Herzinfarkt. Streitentscheidend war, ob die Versichererin die BUZV wegen arglistiger Täuschung wirksam nach § 123 BGB anfechten konnte. Das LG Duisburg bejahte dies wegen objektiv falscher und bewusst unvollständiger Gesundheitsangaben trotz umfassender Antragsfragen. Die Klage wurde abgewiesen; bereicherungsrechtliche Rückforderung der Beiträge scheiterte am fortbestehenden Rechtsgrund infolge wirksamer Anfechtung ex tunc.

Ausgang: Klage auf Fortbestand der BUZV und Rückzahlung von Beiträgen wegen wirksamer Anfechtung nach § 123 BGB abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten werden, wenn der Versicherungsnehmer im Antragsformular gefahrerhebliche Gesundheitsangaben objektiv falsch oder unvollständig macht und dies arglistig geschieht.

2

Der Versicherungsnehmer muss sich die im von ihm unterzeichneten Versicherungsantrag enthaltenen Angaben grundsätzlich zurechnen lassen, auch wenn das Formular vom Versicherungsvertreter ausgefüllt wurde.

3

Arglist setzt neben wissentlich unrichtigen Angaben voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und zumindest damit rechnet, der Versicherer würde bei wahrheitsgemäßen Angaben den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen schließen.

4

Die Kenntnis oder Mitwirkung des Versicherungsvertreters entlastet den Versicherungsnehmer nicht, wenn dieser in Kenntnis der fehlenden oder unrichtigen Eintragungen den Antrag unterschreibt und dadurch deren Übermittlung an den Versicherer billigt.

5

Ist die Anfechtung wirksam, ist das Versicherungsverhältnis insoweit nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen; Ansprüche auf Beitragsbefreiung oder Beitragserstattung bestehen dann mangels Leistungsgrundlage regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ 123 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 124 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d:

Der Kläger schloss am 01.01.2003 bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung ab. Vermittelt wurde der Vertrag durch den Versicherungsvertreter in Duisburg. Zusätzlich wurde eine Berufs-unfähigkeitszusatzversicherung (BUZV) vereinbart, die während der Dauer einer Berufungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers die Beitragszahlung für die Hauptversicherung, also die Lebensversicherung, und die BUZV übernehmen sollte.

Das dem Vertrag zugrundeliegende Antragsformular umfasste unter Nr. 3 folgende Frage:

„Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden, hinsichtlich Herz, Kreislauf, innere Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?“

Diese wurde durch Ankreuzen mit „Nein“ beantwortet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Fragebogen Bl. 54 d. A. verwiesen.

Nachdem der Kläger am 15.04.2009 einen Herzinfarkt erlitten hatte, beantragte er bei der Beklagten, Leistungen aus der BUZV zu gewähren.

Die Beklagte holte nach Anmeldung der Ansprüche Auskünfte bzgl. etwaiger Vorbehandlungen und -erkrankungen ein und teilte mit Schreiben vom 30.10.2009 mit, dass im Hinblick auf ein Anfechtungsrecht eine gütliche Einigung angestrebt werden solle.

Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte und die Klägervertreterin mit Schreiben vom 26.11.2009 weiterhin eine Leistung aus der BUZV an die Lebensversicherung verlangt hatte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2010 die Anfechtung des BUZV-Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründete dies damit, dass der Kläger vor Vertragsschluss folgende Vorerkrankungen und Beschwerden nicht angegeben hatte:

Neurodermitis, primäre arterielle Hypertomie, Hepatopathie und Hyperlipidämie (seit 1997), BWS-Syndrom, Dermatose und Dermatitis atopica im Jahre 1999, atopisches Ekzem und Radikulopathie im Jahre 2000 und Dyshidrosis im Jahre 2001.

Der Kläger hatte bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Beklagten bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine BUZV nur unter Ausschluss von Hauerkrankungen erhalten.

Der Kläger zahlte die Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.022,16 € für den Zeitraum seiner zwischen den Parteien streitigen Berufsunfähigkeit nach dem Herzinfarkt (Mai bis Oktober 2009) weiter. Diese verlangt er neben der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nun von der Beklagten zurück.

Der Kläger behauptet, der Versicherungsvertreter habe ihn vor Vertragsunterschrift nur gefragt, ob etwas „Wichtiges“ an Erkrankungen vorliege und es in letzter Zeit einen Krankenhausaufenthalt gegeben habe. Der Kläger habe daraufhin auf seine Neurodermitis hingewiesen, die dem Vertreter bereits aus vorgelegten Unterlagen der früheren BUZV bekannt gewesen sei. Außerdem habe der Kläger erklärt, an Bluthochdruck zu leiden. Herr habe die Hauterkrankung als nicht relevant abgetan und gemeint, Bluthochdruck habe jeder, den müsse man nicht angeben.

Herr habe dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, den Vertrag in Ruhe durchzu-lesen, weil er das Formular gefaltet und, nachdem er den Kläger um die Unterschrift gebeten habe, über Privates geplaudert habe.

Der Kläger behauptet des Weiteren, er habe nicht gewusst, dass Angaben zum Gesundheitszustand ausschlaggebend seien für den Vertragsschluss. Bei dem BWS-Syndrom, unter dem er 1999 gelitten habe, habe es sich nur um einen einge-klemmten Nerv gehandelt. Dass er seit 1997 an Hepatopathie leide, treffe nicht zu, weil er nur ein Mal durch fettreiches Essen oder übermäßiges Trinken erhöhte Le-berwerte gehabt habe.

Der Kläger hat zunächst beantragt, festzustellen, dass er aufgrund der BUZV zu der Lebensversicherung Versicherungsscheinnummer 2.3000049.26 während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit von der Zahlung des Beitrages zu der vorgenannten Versicherung befreit sei, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach seiner Genesung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.07.2010, der Beklagten zugestellt am 22.07.2010, die Klage umgestellt.

Der Kläger beantragt nun,

festzustellen, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu der Le-bensversicherung Versicherungsscheinnummer entsprechend der Vermögenspolice der Beklagten vom 29.10.2003 fortbesteht und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.983,44 € nebst Zinsen von 961,29 € seit Rechtshängigkeit, von weiteren 1.022,16 € seit dem 01.10.2009 je-weils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Herr habe vor Vertragsschluss dem Beklagten die aus dem Antragsformular ersichtlichen Fragen vorgelesen, die dieser jeweils verneint habe.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die BUZV fortbesteht.

Der Feststellungsantrag ist zwar gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass die BUZV entgegen der Auffassung der Klägerin weiterhin bestehe, der Antrag ist aber unbegründet, da die Beklagte gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam die Anfechtung wegen arglistiger Täu-schung erklärt hat. Das Rechtsgeschäft ist gem. § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Die Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB erfolgte zu Recht, da der Kläger die Beklag-te arglistig getäuscht hat.

Auf dem vom Kläger unterschriebenen Antragsformular finden sich objektiv unrichtige Angaben. So wurde die Frage nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen auch hinsichtlich Bluthochdrucks, Nerven, Stoffwechsels und Haut verneint. Die Angaben sind unrichtig, da der Kläger bereits seit 1997 unter Neurodermitis leidet und hiergegen auch behandelt wurde. Des Weiteren litt der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 unter Ekzemen (atopisches Ekzem und Dyshidrosis). Darüber hinaus ist in dem Formular nicht angegeben worden, dass der Kläger wegen Bluthochdrucks (Hypertonie) in Behandlung war. Trotz der Frage nach Stoffwechselstörungen hat der Kläger seine erhöhten Leberwerte nicht angegebenen. Schließlich fehlt ein Hinweis auf die Radikulopathie, also eine Reizung oder Schädigung der Nervenwurzeln mit Missempfinden und Schmerzen bzw. Taubheit.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, er habe das BWS-Syndrom nicht angeben müssen, weil es sich nur um einen eingeklemmten Nerv gehandelt habe, ändert dies nichts an einer falschen Angabe. Denn in dem Formular wurde ausdrücklich nach Beschwerden an den Nerven gefragt. Ein eingeklemmter Nerv, der sogar Ursache einer ein Jahr später auftretenden Radikulopathie ist, hätte angegeben werden müssen. Auch sein Einwand, es seien nur ein Mal schlechte Leberwerte festgestellt worden, greift nicht durch. Denn insoweit hat zumindest eine Untersuchung des Stoffwechsels stattgefunden, nach der in dem Antragsformular gefragt worden ist.

Schließlich ändert auch eine etwaige Kenntnis des Versicherungsvertreters Geier von den Hauterkrankungen und dem Bluthochdruck nichts daran, dass die Angaben objektiv falsch sind.

Der Kläger hat nicht bestritten, den von dem Versicherungsagenten ausgefüllten Antrag unterschrieben zu haben. Aus diesem Grunde muss er sich die dort enthaltenen Angaben auch zurechnen lassen (vgl. hierzu auch LG Duisburg, Urteil vom 15.06.2004, Az. 1 O 336/03; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2001, Az. 20 U 29/10).

Eine andere Beurteilung ist nicht aufgrund der Argumentation des Klägers, er habe keine Gelegenheit gehabt, den Vertrag in Ruhe durchzulesen, gerechtfertigt. Denn der Kläger hatte vor der Unterschrift Gelegenheit zur Überprüfung. Insofern kann der Vortrag des Klägers, der Versicherungsvertreter habe das Formular gefaltet, so dass sich die Fragen auf der Rückseite befunden hätten, und er habe außerdem über Privates geplaudert, als wahr unterstellt werden. Dies nimmt dem Kläger nicht die Möglichkeit, vorher durchzulesen, was er zu unterschreiben beabsichtigt. Außerdem wusste der Kläger, dass die Angaben falsch waren. Insbesondere im Hinblick auf die Nervenverletzung und die Stoffwechselstörung behauptet er noch nicht einmal, den Vertreter darauf hingewiesen zu haben.

Zur Annahme einer arglistigen Täuschung genügen solche wissentlich falschen Angaben jedoch nicht; der Versicherungsnehmer muss vielmehr auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich daher bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage, wobei eine Vermögensbeschädigung nicht geplant zu sein braucht (LG Duisburg, a. a. O. m. w. N.).

Wesentliche Indizien für eine solche Täuschung bei Gesundheitsangaben können sich u. a. aus Art, Umfang und Bedeutung der unrichtigen Angaben, dem Persönlichkeitsbild und Bildungsstand des Versicherungsnehmers und der Art der in Frage Versicherung ergeben (LG Duisburg, a. a. O. m. w. N.; OLG Celle, Urteil vom 01.02.2007, Az. 8 U 163/06).

Bei dem Kläger liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, die für eine arglistige Täu-schung sprechen. Die Gesamtumstände lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger seine Krankheiten und Beschwerden gegenüber der Beklagten verschwieg, weil er befürchtete, diese werde anderenfalls der Vertrag nicht schließen.

Für eine arglistige Täuschung spricht zunächst, dass es sich bei den Beschwerden des Klägers um eine Vielzahl unterschiedlicher Erkrankungen handelt, von denen nicht eine einzige angegeben worden ist. Des Weiteren deutet auch die Tatsache, dass es sich bei den Erkrankungen nicht um reine Bagatellerkrankungen handelt, auf eine Täuschungsabsicht hin.

Weiteres Indiz für eine Täuschungsabsicht ist, dass den Fragen zum Gesundheits-zustand gerade im Rahmen des Abschlusses einer BUZV wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch LG Duisburg, a. a. O.).

Besonders schwer wiegt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits zuvor bei einer anderen Versicherungsgesellschaft eine BUZV abgeschlossen hatte, die die Hauterkrankungen wegen der Krankengeschichte des Klägers ausdrücklich ausgenommen hatte. Von dieser Versicherung hat der Kläger sich getrennt, um nunmehr bei der Beklagten eine Versicherung unter Abdeckung der Hauterkrankungen zu erhalten. Dass die seit Jahren bestehende Neurodermitis von ausschlaggebender Bedeutung für das Gewähren des BUZ-Versicherungsschutzes war, war dem Kläger daher bekannt.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den Versiche-rungsagenten auf die Neurodermitis und den Bluthochdruck hingewiesen habe, dieser jedoch erklärt habe, dass deren Nennung im Antrag nicht erforderlich sei.

Ob der Kläger den Vertreter tatsächlich zutreffend über seinen Zustand informiert hat, kann dahinstehen, weil der Kläger mit seiner Unterschriftsleistung unter das falsch ausgefüllte Formular die Nichterwähnung der Krankheiten gegenüber der Beklagten jedenfalls gebilligt hat (vgl. auch LG Duisburg, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.).

Ein arglistiges Handeln kann zwar ausscheiden, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertreter alle Krankheiten offen legt, diesem die Ausfüllung des Bogens über-lässt und selbst nur unterschreibt, anders ist dies aber, wenn der Versicherungs-nehmer in Kenntnis der Tatsache unterschreibt, dass der Versicherungsvertreter nicht alle ihm genannten Vorerkrankungen aufgeführt hat. In diesem Fall kann er sich im Verhältnis zum Versicherer nicht auf die Kenntnis des Agenten berufen (LG Duisburg, a. a. O. m. w. N.; OLG Hamm, a. a. O.).

Unterstellt man den Vortrag des Klägers, so wusste er, dass der Agent keine der Er-krankungen im Antrag benannt hatte, weil er ausdrücklich erklärt haben soll, dass die Angabe nicht nötig sei. Dass diese Aussage nicht zutreffend sein konnte, lag aber angesichts der Eindeutigkeit der umfassend gestellten Fragen im Formular auf der Hand und muss dem Kläger bei Unterschrift auch bewusst gewesen sein, insbesondere weil ein anderer Versicherer bereits eine Haftung ausgeschlossen hatte. Dass der Kläger durch unrichtige Angaben des Agenten von der korrekten Angabe seiner Vorerkrankungen abgehalten worden sein will, erscheint nicht plausibel. Die angeblich fehlerhaften Aussagen des Agenten bezogen sich im Übrigen nicht auf die Stoffwechselprobleme und die Nervenstörung, die der Kläger dem Agenten schon nicht mitgeteilt hat.

Die gemäß § 124 BGB einjährige Anfechtungsfrist ist von der Beklagten, die Kennt-nis von der Täuschung erst durch die übersandten ärztlichen Unterlagen erlangt hat, eingehalten worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, bereits bei Abschluss des Vertrages sämtliche Unterlagen früherer Behandlungen anzufordern. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch bei der Frage, welcher Arzt am besten über seine gesundheitlichen Verhältnisse informiert ist, keine Angaben gemacht hat. Die Beklagte durfte nach den Angaben in dem Antragsformular davon ausgehen, einen vollkommen gesunden Versicherungsnehmer, der seit Jahren keine ärztlichen Behandlungen erfahren hat, aufzunehmen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.022,16 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB.

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Herausgabe, wenn etwas durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Beklagte aufgrund der Zahlungen der Versicherungsbeiträge für Mai bis Oktober 2009 zwar durch die Überweisung der Beiträge eine Forderung gegen die kontoführende Bank erlangt hat, für diese Leistungen des Klägers jedoch ein Rechtsgrund bestanden hat.

Denn der Kläger war aufgrund der erfolgreichen Anfechtung der BUZV vertraglich verpflichtet, die Beiträge zu seiner Versicherung selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Beklagte bestand gerade nicht.

Da die Klage in den Hauptanträgen nicht begründet ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der Zinsen und Rechtsanwaltskosten als Nebenforderungen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 280 Abs. 1, 2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis zum 06.07.2010 2.943,72 €

ab dem 07.07.2010 Antrag zu 1) 9.384,- €

Antrag zu 2) 1.022,16 €

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)