Erbengemeinschaft: Zahlungspflicht für nicht abgeführte Nießbrauchserträge; Erstattungsanspruch abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Miterbin begehrte Zahlungen aus Nachlassansprüchen und Erstattungen für Instandhaltungs- und Heizkosten. Das Landgericht stellte fest, dass die Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft klagebefugt ist und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.725,31 EUR an die Erbengemeinschaft. Die restlichen Erstattungsansprüche wurden wegen ausschließlicher Nutzung durch die Klägerin abgewiesen; die Verjährung war durch Verhandlungen gehemmt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 6.725,31 EUR an die Erbengemeinschaft; übrige Erstattungsansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Miterbe ist nach § 2039 S.1 BGB zur gerichtlichen Geltendmachung nachlasszugehöriger Gegenstände in gesetzlicher Prozessstandschaft befugt, ohne die Mitwirkung der übrigen Miterben.
Die Vorschrift, wonach vom Testamentsvollstrecker verwaltete Rechte grundsätzlich nur von diesem geltend gemacht werden können, steht einer Klagebefugnis der Miterben nicht entgegen, wenn sich aus einer Vereinbarung die Beschränkung der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergibt und es um die Vereinnahmung eines dem Nachlass zuzurechnenden Betrags geht.
Die Verjährung wird durch die Aufnahme von Verhandlungen über den Anspruch gemäß § 203 S.1 BGB gehemmt; dies kann durch vorprozessuale Korrespondenz belegt werden und reicht bis zur Zustellung der Klage.
Trägt ein Miterbe einen gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Tod allein und wird dies vom Mitteilhaber konkludent geduldet, so ist der allein nutzende Miterbe insoweit auch zur Tragung der Lasten und Kosten dieses Zeitraums verpflichtet.
Ansprüche auf Zinsen vor der Rechtshängigkeit setzen darlegungspflichtige Umstände voraus; ein vorgerichtlicher Zinsbeginn ist vom Kläger substantiiert darzulegen (vgl. § 291 BGB).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und der Beklagten, zu Händen des Rechtsanwalts , -Straße , Duisburg, 6.725,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.06.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien, zwei Schwestern, sind Erbinnen ihrer Ende 2003 verstorbenen Mutter. Das Erbe ist noch nicht vollständig auseinandergesetzt.
Wegen des noch nicht vollständig auseinander gesetzten Erbes korrespondierten und korrespondieren die Parteien anwaltlich.
In dem Nachlassverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg - 42 a VI 140/06 - trafen die Parteien am 30.01.2007 eine Vereinbarung, die u. a. wie folgt lautet:
"Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass für den Fall einer Nichteinigung über die gesamte Auseinandersetzung des Nachlasses ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, der über die verbliebenen Streitpunkte entscheidet. Der Testamentsvollstrecker wird von dem zuständigen Nachlassrichter ernannt. "
In Ausführung dieser Vereinbarung wurde Rechtsanwalt in Duisburg zum Testamentsvollstrecker bestimmt.
Die Parteien waren bis November 2005 Eingentümerinnen eines Wohnhauses, das ihnen von ihrer Mutter zu deren Lebzeiten übertragen worden war; die Mutter war nießbrauchberechtigt. Das Haus wurde bis zum Tode der Mutter von der Klägerin und der Mutter bewohnt, danach allein von der Klägerin. Nach Erwerb des Miteigentumanteils der Beklagten im November 2005 ist die Klägerin nunmehr Alleineigentümerin und verlangt von der Beklagten die hälftige Erstattung von vor November 2005 entstandener Erhaltungs und Bewirtschaftskosten der Immobilie. Nach teilweiser Klagerücknahme berechnet sie diese Forderung auf 3.184,77 EUR; davon entfallen 574,77 EUR auf Heizkosten und 2.610, 00 EUR auf die Anschaffung eines neuen Kessels.
Die Parteien waren auch Eigentümer einer Immobilie in Leipzig, an der die Mutter nießbrauchberechtigt war. Nach Verkauf der Immobilie standen der Mutter die Erträge aus dem von den Parteien angelegten Verkaufserlös zu. Unstreitig zahlte die Beklagte einen Betrag von 6.725,31 EUR weniger als die Klägerin an die Mutter (Aufstellung Bl. 44). Unstreitig ist auch, dass dieser Betrag, der sich aus von der Beklagten nicht an die Mutter abgeführten Erträgnissen aus den Jahren 2002 und 2003 zusamensetzt, in den Nachlass fiel.
Die Klägerin, die mit der auf insgesamt 10.369,76 EUR bezifferten, am 04.02.2009 zugestellten Klage vom 31.12.2008 zunächst Zahlung des Betrages an sich verlangt hat, verlangt, nachdem sie die Meinung der Beklagten teilt, der Anspruch auf Zahlung von 6.725,31 EUR falle in das Erbe nach ihrer Mutter, nunmehr mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (zugestellt am 25.06.2009) Zahlung an die Erbengemeinschaft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 3.184,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an die an die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und der Beklagten, zu Händen des Rechtsanwalts , -Straße , Duisburg, 6.725,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.08.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, ein Erstattungsanspruch bestehe schon mit Rücksicht darauf nicht, dass die Klägerin allein das Haus bewohnt habe.
Bezüglich dem in den Nachlass fallenden restlichen Nießbrauchsertrag von 6.725,31 EUR hält die Beklagte die Klägerin nicht für klagebefugt und verweist auf die Zuständigkeit des Testamentsvollstreckers. Im übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.
Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien, insbesondere hinsichtlich der anwaltlichen Korrespondenz in der Nachlassangelegenheit, wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist insgesamt zulässig.
1. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Betrages von 6.725,31 EUR entgegen der Klage vom 31.12.2008 nicht mehr Zahlung an sich, sondern an die Erbengemeinschaft beantragt, liegt eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor.
Die Klageänderung ist zulässig. Zwar hat die Beklagte der Änderung nicht zugestimmt. Die Änderung ist jedoch als sachdienlich zuzulassen, weil der bisherige - weitgehend unstreitige - Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage liefert und die Zulassung die Beilegung des Streits fördern sowie einen neuen Prozess vermeiden kann.
2. Hinsichtlich des Betrages von 6.725,31 EUR ergibt sich die Prozessführungsbefugnis der Klägerin aus § 2039 S. 1 BGB. Danach ist die Klägerin berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft zum Nachlass gehörende Gegenstände ohne Mitwirkung der Beklagten als Miterbin klageweise geltend zu machen. Entgegen der Auffasung der Beklagten besteht die Klagebefugnis der Klägerin unbeschadet der Regelung des § 2212 BGB, nach der ein der Verwaltung des Testamentsvollstrecker unterliegendes Recht nur von dem Testamentsvollstrecker
gerichtlich geltend gemacht werden kann. Die Beklagte übersieht, dass die Rechte des Testamentsvollstrecker auf Grund der in dem Nachlassverfahren getroffenen Vereinbarung beschränkt ist, nämlich dahingehend, dass er bei fehlender vollständiger Auseinandersetzung über die verbliebenen Streitpunkte mit dem Ziel einer abschließenden Einigung zu entscheiden hat. Vorliegend geht es nicht darum, wie das Erbe hinsichtlich des restlichen Anspruchs der Erblasserin auf Ertragsabführung zwischen den Miterben auseinander zu setzen ist, sondern vielmehr um die Vereinnahmung dieses Betrages für den Nachlass.
II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (1.), im übrigen unbegründet (2.).
1. a. Das in Höhe von 6.725,31 EUR nunmehr auf § 1922 BGB gestützte Zahlungsbegehren ist dem Grunde und der Höhe nach auf der Grundlage des unstreitigen Sachvortrags bezüglich der Abwicklung des Nießbrauchs an dem Erlös aus der Veräußerung der Leipziger Immobilie gerechtfertigt.
b. Die Verjährungseinrede der Beklagten bliebt ohne Erfolg.
Der Anspruch der Mutter auf Zahlung restlicher Erträgnisse für das Jahr 2002 unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 I Nr. 1 BGB, so dass - keine zwischenzeitliche Hemmung vorausgesetzt - als Eintrittszeitpunkt der Verjährung der 31.12.2006 in Betracht kommt; für den Anspruch auf Zahlung restlicher Erträgnisse aus 2003 mithin der 31.12.2007.
Bezüglich beider Ansprüche wurde die Verjährung jedoch - wie sich aus der vorprozessualen anwaltlichen Korrespondenz der Parteien (Bl. 60 - 71 d. A.) ergibt - gemäß § 203 S. 1 BGB durch die Aufnahme von Verhandlungen im Jahr 2006 gehemmt; diese Hemmungswirkung bestand bis zur Zustellung der Klage am 04.02.2009 fort.
Im Schreiben des früheren Bevollmächtigten der Klägerin vom 29.08.2006 ist die Forderung unter 2. 7 d) aufgelistet (Bl. 62 d. A.). Im Antwortschreiben des Bevollmächtigten der Beklagten vom 30.08.2006 (Bl. 64 - 66 d. A.) wird diese Forderung nicht konkret erwähnt, sondern unter Verweis auf Gegenansprüche erklärt, dass die Beklagte "gegenwärtig" ... "nichts zahlen" wird. In dem weiteren Schreiben vom 28.10.2008 wird ausgeführt (Bl. 69 d. A.):
"Nach Überprüfung ist allerdings richtig, dass im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin die von Ihnen bzw. Herrn genannte Differenz bei den "Nießbrauchskosten" bestanden hat. Theoretisch hätte also Ihre Mandantin einen Anspruch auf die Hälfte des Betrages von 6.725,31 Euro."
c. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die Voraussetzungen für einen vor Eintritt der Rechtshängikeit liegenden Zinsbeginn hat die Klägerin nicht dargelegt.
2. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die hälftige Erstattung der vor November 2005 entstandenen Erhaltungs- und Bewirtschaftskosten in Höhe von 3.184,77 EUR verlangen.
Auch wenn nach §§ 2038, 748 BGB jeder Miterbe (Teilhaber) den anderen Miterben (Teilhabern) gegenüber verpflichtet ist, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines ErbAnteils zu tragen, steht - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - der Klägerin gegen die Beklagte ein solcher Anspruch mit Rücksicht darauf nicht zu, dass die Klägerin bereits in dem Zeitraum von dem Tode der Mutter der Parteien bis zum Erwerb des Alleineigentums an dem Hausgrundstück dieses alleine bewohnen konnte und bewohnte. Da dies mit konkludenter Billigung durch die Beklagte geschah, ist davon auszugehen, dass die Klägerin in Abweichung von dem Regelfall das Hausgrundstück alleine verwaltete und insbesondere alleine benutzte. Für diesen Ausnahmefall ist in der von der Kammer geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig NJW-RR 2007, 892) anerkannt, dass, soweit ein Teilhaber unter Ausschluss der anderen zum Gebrauch berechtigt ist , ihm auch die Tragung der Lasten und Kosten auferlegt ist.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269 III S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 ZPO.
Streitwert:
bis 17.06.2009: 10.369,76 EUR
ab 18.06.2009: 9.910,08 EUR