Beschwerde gegen Untersagung der Nutzung als Spielhalle wegen Teilungserklärung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümergemeinschaft klagte gegen die geplante Nutzung eines Sondereigentums als Spielhalle; das Amtsgericht untersagte die Nutzung, die sofortige Beschwerde der Antragsgegner blieb ohne Erfolg. Streitgegenstand war die Vereinbarkeit mit der Teilungserklärung, die Nutzungen als Büroräume und gewerbliche Ausstellungsräume vorsieht. Das Landgericht bestätigte, dass eine Spielhalle von dieser Zweckbestimmung abweicht und deshalb untersagt werden kann.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen das Nutzungsverbot als Spielhalle abgewiesen; Untersagung aufgrund der Teilungserklärung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer kann sein Sondereigentum nach § 12 Abs. 1 WEG nutzen, jedoch können sich aus der Teilungserklärung vereinbarte Schranken ergeben, die die Nutzung einschränken (vgl. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG).
Eine Zweckbestimmung als gewerbliche Ausstellungsräume oder Büroräume schließt Nutzungen aus, die sich erfahrungsgemäß durch andere und stärkere Immissionen (z. B. Lärm) auszeichnen, wie dies bei einer Spielhalle der Fall ist.
Für die Zulässigkeit einer Nutzung ist nicht entscheidend, ob im konkreten Einzelfall bereits Immissionen auftreten; maßgeblich ist der charakteristische Unterschied der typischerweise zu erwartenden Immissionen der vorgesehenen Nutzung.
Ein Unterlassungsantrag der Wohnungseigentümer ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil frühere gewerbliche Nutzungen über einen längeren Zeitraum geduldet wurden, sofern diese Duldung keinen rechtserhaltenden Anspruch begründet und die WEG gegen abweichende Nutzungen vorgehen kann.
Kosten des Beschwerdeverfahrens können den Unterlassungsgegnern nach § 47 WEG auferlegt werden, wenn sie eine vertragswidrige Nutzung beabsichtigen oder durchführen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 21.08.2000 (10 II 18/00 WEG) wird zurückge-wiesen.
Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten sind Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Oberhausen. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Teileigentums Nr.19, das ausweislich der Teilungserklärung vom 10.02.1984 (Bl. 10 der Gerichtsakte) zur Ausübung eines Gewerbes dergestalt genutzt werden darf, dass die zum Hof gelegene Hälfte des Sondereigentums als Büroräume und die zur Straße gelegene Hälfte des Sondereigentums als gewerbliche Ausstellungsräume dienen sollen.
Die Antragsgegner führen Umbauarbeiten zu dem Zweck durch, in ihrem Sondereigentum eine Spielhalle von ihren Mietern betreiben zu lassen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller und haben durch Beschluss vom 22.06.1999 zu TOP 4 (Bl. 78 die Verwaltung beauftragt, gerichtliche Schritte gegen die Antragsgegner zur Durchsetzung einer mit der Teilungserklärung konformen Nutzung einzuleiten. Sie machen geltend, dass es durch die geplante Spielhalle insbesondere zu einer verstärkten Lärmbelästigung der sonstigen Eigentümer kommen werde und sind der Ansicht, dass diese Nutzung gegen die Teilungserklärung verstoße.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegner haben es zu unterlassen, in ihrem Teileigentum Nr. 19 des Aufteilungsplanes Spielhallen zu errichten und selbst oder durch Dritte zu betreiben.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegner bestreiten, dass nach Art des Betriebs der Spielhalle eine zusätzliche Lärmbelästigung entstehen werde. Sie sind der Ansicht, dass der vorliegende Antrag aufgrund der Duldung des über 10 Jahre im Sondereigentum der Antragsgegner betriebenen Supermarktes und Lebensmittel-Großhandels durch die WEG rechtsmißbräuchlich sei.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 31.08.2000 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner vom 06.09.2000. Die Beteiligten haben ihr Vorbringen in der Beschwerdeinstanz vertieft und verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die beabsichtigte Nutzung des Sondereigentums der Antragsgegner in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung untersagt.
Die Nutzung des Sondereigentums der Antragsgegner als Spielhalle verstößt gegen die Teilungserklärung. Zwar kann ein Wohnungseigentümer gemäß § 12 Abs. 1 WEG grundsätzlich mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, jedoch können sich Schranken dieser positiven Befugnisse aus der Teilungserklärung ergeben (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 13 Rn. 48). Vorliegend haben die Beteiligten in der Ergänzung der Teilungserklärung vom 10.02.1984 im Wege einer Gebrauchsbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG vereinbart, dass das Sondereigentum der Antragsgegner zur Ausübung eines Gewerbes dergestalt genutzt werden darf, dass die zum Hof gelegene Hälfte des Sondereigentums als Büroräume und die zur Straße gelegene Hälfte des Sondereigentums als gewerbliche Ausstellungsräume dienen sollen.
Die Nutzung des Sondereigentums als Spielhalle weicht von der Zweckbestimmung als "gewerbliche Ausstellungsräume und Büroräume" ab. Eine Zweckbestimmung zur gewerblichen Nutzung und als Laden gestattet nicht den Betrieb einer Spielhalle (vgl. m.w.N. Bärmann/Pick/Merle a. a. O. Rn. 49). Dies vor allem deshalb, weil von gewerblichen Ausstellungsräumen eine geringere Lärmbelastung ausgeht, als von einer Spielhalle. Gleiches gilt in verstärktem Maße für die Zweckbestimmung als Büroräume, da von Büroräumen noch geringere Immissionen ausgehen, als von gewerblichen Ausstellungsräumen.
Die Antragsgegner können sich nicht darauf berufen, dass es vorliegend nicht zu Lärmbelästigungen kommen würde, da es nicht darauf ankommt, ob auch im vorliegenden Fall Immissionen dieser Art tatsächlich auftreten oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Immissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als gewerbliche Ausstellungsräume auswirken (OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 587, 588 zum Betrieb einer Steh-Pizzeria in einem als Ladenlokal bezeichneten Sondereigentum).
Der Antrag ist auch nicht deshalb rechtsmißbräuchlich, weil die Antragsteller nach dem Vortrag der Antragsgegner den Betrieb eines Supermarktes und eines Lebensmittel-Großhandels im Sondereigentum der Antragsgegner über 10 Jahre geduldet haben. Die Antragsteller haben bereits in erster Instanz durch Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.06.1992 (10 II 48/91 WEG) dargelegt, dass die WEG auch gegen den Betrieb des Supermarktes mit Erfolg gerichtlich vorgegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. nach billigem Ermessen sind den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sie unter Verstoß gegen die Zweckbestimmung der Teilungserklärung eine Nutzung ihres Sondereigentums als Spielhalle beabsichtigen. Anhaltspunkte für die ausnahmsweise Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten sind nicht ersichtlich.
Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM.
Rechmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die
sofortige weitere Beschwerde
eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehrten Abänderung für den Beschwerdeführer 1.500,00 DM übersteigt.
Die sofortige weitere Beschwerde ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen,
die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht Oberhausen, dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.