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Landgericht Duisburg·11 T 94/03·27.07.2003

Beschwerde gegen Ablehnung der Stundung von Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legt Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten in Höhe von 1.500 EUR ein. Streitpunkt ist, ob er kurz vor Insolvenzantrag erhaltene Mittel (Steuerrückerstattung, ausgezahlter Sparvertrag) hätte zurücklegen müssen. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts: Mangels Rücklagenbildung und substantiierter Angaben sind die Mittel wie noch vorhanden zu behandeln, Stundung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei drohender Insolvenz und bereits eingeleiteten außergerichtlichen Einigungsbemühungen ist der Schuldner verpflichtet, zweckgebundene Rücklagen für die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu bilden.

2

Erhält der Schuldner kurz vor dem Insolvenzantrag Zahlungen (z. B. Steuererstattung, ausgezahlter Sparvertrag), dürfen diese nicht zur Befriedigung nicht zwingend vorrangiger Verbindlichkeiten verbraucht werden; andernfalls kann dies die Stundung der Verfahrenskosten ausschließen.

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Wird Vermögen in der unmittelbar vor dem Insolvenzantrag stehenden Zeit pflichtwidrig verbraucht oder zur Tilgung nicht notwendiger Verbindlichkeiten verwendet, ist der Verwertungswert dieses Vermögens bei der Prüfung von Stundungsanträgen so zu behandeln, als sei es noch vorhanden.

4

Der Schuldner trägt im Verfahren zur Bewilligung der Stundung die Darlegungs- und Nachweispflicht hinsichtlich Höhe und Verwendung kurz vor Antragseingang erhaltener Zahlungen; unzureichende Angaben führen zugunsten der Ablehnung der Stundung.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO§ 4d Abs. 1 InsO§ 290 Abs. 4 Nr. 1 InsO§ 4 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 62 IK 100/02

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des

Amtsgerichts Duisburg vom 6. April 2003 ( 62 IK 100/02)

wird zurückgewiesen

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner

Beschwerdewert:1.500,00 EUR

Gründe

2

I.

3

Der Schuldner wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg, mit dem sein Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt worden ist.

4

Der Schuldner bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1900EUR. Er ist in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau verfügt über ein eigenes Einkommen von monatlich netto ca. 780EUR. Unterhaltspflicht besteht gegenüber der noch im Haushalt lebenden Tochter.

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Nach eigenen Angaben war der Schuldner bereits vor dem 1.1.97 zahlungsunfähig. Im Jahre 2002 sprach der Schuldner zum ersten Mal bei der Schuldnerberatungsstelle wegen einer Regulierung seiner Schulden vor. Am 10.8.02 wurde ein außergerichtlicher Einigungsversuch eingeleitet .Er scheiterte endgültig am 3.9.02. Am 15.11.02 stellte der Schuldner sodann Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die anschließende Restschuldbefreiung. Im Auftrage des Gerichts erstattete der Sachverständiger X am 17.1.03 ein Gutachten über die Einkommens-und Vermögenslage des Schuldners. Er kommt zu dem Ergebnis, dass Vermögen und Einkünfte des Schuldners nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken. An Forderungen des Schuldners hat er einen Steuererstattungsanspruch gemäß Einkommensteuerbescheid vom 12.6.02 sowie einen vermögenswirksamen Sparvertrag angeführt.

6

Auf Anfrage des Gerichtes hat der Schuldner mitgeteilt, dass der Sparvertrag in Höhe von 1142,61EUR am 30.8.02 auf das Konto seiner Ehefrau zwecks Ausgleichung überwiesen worden sei. Hinsichtlich des bereits erstattenden Steuerguthabens hat der Schuldner keine Angaben zur Höhe und Verwendung gemacht.

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Der Schuldner hat die Stundung der Verfahrenskosten in Höhe von 1500EUR beantragt.

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Der Antrag wurde durch Beschluss vom 06.04.2003 zurückgewiesen.

9

Das Amtsgericht hat zur Begründung insbesondere unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 290 Abs. 1 Nr.4 InsO angeführt, der Schuldner habe die Steuererstattung und den ausgezahlten Ratensparvertrag nicht verbrauchen oder zur Tilgung einzelner Verbindlichkeiten (hier Kauf eines Fahrzeuges durch seine Ehefrau) verwenden dürfen. Er hätte diese Beträge für die Kosten des zu erwartenden Insolvenzverfahrens ansparen müssen, das zum Auszahlungszeitpunkt bereits unmittelbar bevor stand.

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Hiergegen hat der Schuldner die sofortige Beschwerde eingelegt.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 22. 4.03 (Bl. 103 d. GA)verwiesen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gem § 4d Abs 1 InsO zulässig , aber nicht begründet.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die zutreffende und ausführliche Begründung in dem angefochtenen Beschluß und dem Nichtabhilfebeschluss Bezug.

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ZU Recht hat das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung der Stundungsgewährung auch den Rechtsgedanken des § 290 Abs. 4. 1 Nr. 4 InsO mitherangezogen. wonach eine Restschuldbefreiung u.a. zu versagen ist, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet hat.

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Der Insolvenzordnung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Restschuldbefreiung nur aufgrund erheblicher eigener Anstrengungen zu erlangen ist, eine Entschuldung zum Nulltarif soll es in der Regel nicht geben. Vorrangig hat der Schuldner sein Vermögen einzusetzen.

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Hieraus ergibt sich, dass der Schuldner auch bereits im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, insbesondere, wenn dies wie im vorliegenden Fall unmittelbar bevorsteht und bereits eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird, verpflichtet ist, entsprechende Rücklagen zu bilden., und erhaltene Auszahlungen nicht anderweitig zu verbrauchen oder zur nicht unbedingt notwendigen Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten zu verwenden. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner keine Angaben dazu gemacht, wie hoch die Steuererstattung war und warum die Verbindlichkeiten seiner Ehefrau vorrangig auszugleichen waren.

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Da der Schuldner im vorliegenden Fall seiner Obliegenheit zur Rücklagenbildung nicht nachgekommen ist, indem er sowohl die Steuererstattung als auch sein ausgezahltes Sparguthaben nicht für die Kosten des anstehenden Verfahrens zurückgelegt, sondern anderweitig verwendet hat, ist er, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, so zu behandeln,als sei der pflichtwidrig verbrauchte Vermögensgegenstand noch vorhanden. Zusammen mit dem Sparguthaben in Höhe von 1.142,61 EUR hätte die Steuernachzahlung ausgereicht, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten von 1.500,00 EUR zu zahlen. Eine Stundung kam daher nicht in Betracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs 1 ZPO.