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Landgericht Duisburg·11 T 51/09·24.03.2009

Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung: Verwirkung der Zwangsverwaltervergütung

ZivilrechtZwangsvollstreckungsrechtVergütungsansprüche (Zwangsverwalter)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Zwangsverwalter wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Nichtfestsetzung bzw. Zahlung seiner Vergütung. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts und weist die Beschwerde zurück, da die Verwirkung der Vergütungsansprüche aufgrund grober Treueverstöße umfassend dargelegt ist. Entscheidend waren wiederholte falsche Titelführungen und die Verwendung unechter Urkunden; der Eintritt der Verwirkung hängt nicht vom Vorliegen eines finanziellen Schadens ab.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Vergütungsansprüche eines Zwangsverwalters verwirken, wenn dieser seine Treuepflichten derart grob verletzt hat, dass das Vertrauen in seine Integrität nachhaltig zerstört ist.

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Für die Verwirkung nach § 654 BGB ist es unerheblich, ob durch das pflichtwidrige Verhalten ein messbarer finanzieller Schaden entstanden ist.

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Bei der Beurteilung der Verwirkung kommt es auf das Gesamtbild des Treueverstoßes an; die Ursächlichkeit der Täuschung für die Bestellung ist nicht entscheidend.

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Die sofortige Beschwerde ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine konkrete Rüge substantiiert darlegt und das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung umfassend und nachvollziehbar begründet hat.

Relevante Normen
§ 654 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 46 L 197/04

Tenor

In dem Beschwerdeverfahren

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Das Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2009 die

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Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und Beschwerdeführers gegen die

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angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner Anträge auf Festsetzung

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von Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf eine Verwirkung

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entsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige

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Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht Duisburg nicht

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abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig

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entschieden und seine Entscheidung umfänglich unter Darstellung sämtlicher

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entscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich

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dem vollumfänglich an.

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Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für

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Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen keine

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Veranlassung für eine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.

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Der ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine

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Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren uneingeschränkt auf der

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Grundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB verwirkt, wobei unerheblich ist,

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ob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein messbarer

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finanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil entstanden ist.

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Die Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das

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unmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei Vermeidung des Verlustes seiner

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Vergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende

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uneingeschränkte Treuepflicht zu wahren.

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Hiergegen hat der Beschwerdeführer ohne "wenn und aber" verstoßen, wobei zu den

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Treuepflichten gerade eines Zwangsverwalters insbesondere die Wahrung der

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persönlichen Integrität vorrangig gehört.

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Diese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und persönliche Offenheit in

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Bezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und Leistungsqualitäten.

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Entscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines Zwangsverwalters auf das

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besondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen Person an.

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In dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 insbesondere

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in Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter öffentlich und auch vorrangig

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gegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen Doktortitel führte und ihm

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Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete,

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hat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen Beteiligten im Rahmen eines

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Zwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise inakzeptabel verletzt.

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Gerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im Strafbefehl vom Juli 2005

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hätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu treffen, um falsche Eintragungen

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und sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem "Doktortitel" aktiv rückgängig zu

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machen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

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Gerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu unterrichten und somit einen weiteren

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Missbrauch von vornherein unmöglich zu machen.

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Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im Gegenteil nach wie vor falsche

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Doktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-Kaufmann) insbesondere auch im

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Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet, mit der Folge, dass eine

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weitere Verurteilung – nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – erfolgte.

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Die in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie und

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Unverfrorenheit kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters

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der Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom Amtsgericht getroffene

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rechtfertigen.

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Diesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die Täuschungshandlung über die

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Qualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der Bestellung zum Zwangsverwalter

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im Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht die Ursächlichkeit

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zur Bestellung, sondern der schwerwiegende Treueverstoß insgesamt.

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Der Zwangsverwalter hat während seiner gesamten Tätigkeit seine Treuepflichten zu

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wahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er "sehenden Auges" die Verwirkung

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seiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem Strafcharakter der

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Verwirkung.

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Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren

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anders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung, zumal

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sich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit der Verwirkungsproblematik

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- anders als das Amtsgericht Duisburg – auseinandergesetzt hat.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Beschwerdewert: 389.772,39 €.