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Landgericht Duisburg·11 T 46/07·30.07.2007

Zuschlagsbeschwerde: Sicherheitsleistung und Widerspruch nach § 70 Abs. 2 ZVG

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner griff den Zuschlagsbeschluss in einer Zwangsversteigerung an und rügte u.a. die Zulassung des Meistgebots ohne Sicherheitsleistung sowie Protokollfehler. Das LG wies die sofortige Beschwerde zurück, da Verstöße gegen die in § 100 Abs. 1 ZVG genannten Vorschriften nicht vorlagen. Zwar durfte der Schuldner nach § 67 ZVG Sicherheit verlangen; mangels sofortigen Widerspruchs gegen die Zulassung eines Gebots ohne Sicherheit galt das Verlangen jedoch nach § 70 Abs. 2 ZVG als zurückgenommen. Die Beweiskraft des Versteigerungsprotokolls wurde durch die Beweisaufnahme nicht erschüttert; eine Hinweispflicht des Gerichts auf die Rechtsfolgen besteht nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuschlagsbeschwerde nach § 100 Abs. 1 ZVG kann nur auf die Verletzung der dort genannten Zuschlagsvorschriften (§§ 81, 83–85a ZVG) gestützt werden; sonstige Verfahrensrügen sind insoweit unbeachtlich.

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Ein Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG ist bei mit einem einheitlichen Bauwerk überbauten Grundstücken/Objekten zulässig; für die Ordnungsgemäßheit ist maßgeblich, dass daneben Einzelausgebote zugelassen werden.

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Verlangt ein nach § 67 Abs. 1 ZVG antragsberechtigter Beteiligter Sicherheit und wird ein Gebot gleichwohl ohne Sicherheitsleistung zugelassen, gilt das Sicherungsverlangen nach § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG als zurückgenommen, wenn nicht sofort Widerspruch erhoben wird; dann wirkt das Verlangen für weitere Gebote desselben Bieters nicht fort.

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Das Versteigerungsprotokoll erbringt grundsätzlich vollen Beweis für den Ablauf des Termins; die Unrichtigkeit bzw. Erschütterung seiner Beweiskraft ist von demjenigen zu beweisen, der sich darauf beruft.

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§ 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG (dreimaliger Aufruf) ist eine Ordnungsvorschrift; ein Verstoß begründet regelmäßig keinen Zuschlagsversagungsgrund im Rahmen des § 100 Abs. 1 ZVG.

Relevante Normen
§ 67 ZVG§ 96 ff. ZVG§ 793 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 100 Abs. 1 ZVG§ 81 ZVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dinslaken, 10 K 6/05

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 21. Februar 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 08. Februar 2007 (Az.: 10 K 6 / 05) wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 265.000,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beteiligte , sind zu je einem halben Anteil Miteigentümer der beiden aus dem Rubrum näher ersichtlichen, im Wohnungsgrundbuch von eingetragenen Miteigentumsanteile. Bei dem einen Miteigentumsanteil handelt es sich um einen solchen, der verbunden ist mit dem Sondereigentum an Gewerberäumen (Büro- und Lagerräume), bei dem anderen um einen solchen, der verbunden ist mit dem Sondereigentum an der dazugehörigen Betriebswohnung. Die Gebäude sind derart miteinander verbunden, dass an das zweigeschossige Verwaltungsgebäude, in dessen ersten Obergeschoss sich die Betriebswohnung befindet, die Lagerräume in Form eines Hallenanbaus angebaut sind. Wegen der örtlichen Verhältnisse wird im Übrigen auf die den Akten beiliegenden Verkehrswertgutachten Bezug genommen (vgl. Bl. 24 ff. der Gerichtsakte und Bl. 23 ff. der verbundenen Beiakte 10 K 8 / 05, die bis zur Verbindung der Verfahren die Gewerberäume betraf).

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Zugunsten der Beteiligten zu 4) wurde zu Lasten der jeweiligen Miteigentumsanteile im Juli 1998 eine Grundschuld über 766.937,82 € (1.500.000,- DM) nebst Zinsen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Grundbuchauszug Bezug genommen (Bl. 231 ff. der Gerichtsakte). Aus dieser Grundschuld betrieb die Beteiligte zu 4) seit dem 26. Januar 2005 die Zwangsverwaltung und die Zwangsvollstreckung in beide Miteigentumsanteile. In Rahmen der hier betroffenen Zwangsversteigerungsverfahren holte das Amtsgericht Verkehrswertgutachten ein. Der Sachverständige ermittelte für die Betriebswohnung einen Verkehrswert in Höhe von 190.000,- € und für die übrigen Räumlichkeiten einen solchen in Höhe von 550.000,- €. Vor dem für den 19. April 2006 angesetzten ersten Versteigerungstermin beantragte die Beteiligte zu 4) die Zulassung eines Gesamtausgebots. In diesem Termin, in dem das Amtsgericht die getrennt geführten Zwangsversteigerungsverfahren zusammengelegt hat, wurden keine Gebote abgegeben, woraufhin die Zwangsversteigerung zunächst einstweilen eingestellt wurde.

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Auf Antrag der Beteiligten zu 4) vom 02. Mai 2006 wurde das Verfahren fortgesetzt. Neuer Versteigerungstermin war der 31. Januar 2007. Zu diesem Termin erschienen der Zeuge für die Beteiligte zu 4), der Beschwerdeführer als Eigentümer und Schuldner, als weiterer Beteiligter der Gläubiger und Zeuge (Beteiligter zu 5)), die Beteiligte und Zeugin (Beteiligte zu 3)) sowie die übrigen als Zeugen benannten und vernommenen Personen.

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Im Zwangsversteigerungstermin stimmten der Beschwerdeführer und der Beteiligte zu 5) dem Verzicht auf die Einzelausgebote hinsichtlich des Wohnungs- und Teil-eigentums nicht zu. Das Amtsgericht in Person der Zeugin hat daraufhin beschlossen, dass neben dem Gesamtausgebot einzeln ausgeboten werde. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Rechtsmittel ein. Im weiteren Versteigerungsverlauf setzte das Amtsgericht die 7/10- und die 5/10-Grenzen sowie das jeweils geringste Gesamt- und Einzelausgebot fest. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Versteigerungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 157 ff. der Gerichtsakte).

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Das Versteigerungsprotokoll (vgl. in soweit Bl. 167 ff. der Gerichtsakte) weist sodann - zusammengefasst - den folgenden weiteren Ablauf der Versteigerung aus: Es folgte die Abgabe von Geboten. Der Beteiligte zu 5) bot auf die Wohnung einen Betrag von 95.000,- €, die Beteiligte zu 3) gab danach ein Gesamtgebot über 370.000,- € ab. Nach Abgabe dieses Gebotes beantragten der Beschwerdeführer und der Beteiligte zu 5) die Leistung einer Sicherheit durch die Beteiligte zu 3). Das Amtsgericht wies beide Beteiligten darauf hin, dass sie kein Antragsrecht nach § 67 ZVG hätten. Durch Beschluss wies das Amtsgericht die Anträge auf Sicherheitsleistung zurück. Hiergegen legten der Beschwerdeführer und der Beteiligte zu 5) Rechtsmittel ein. Danach gab der Beteiligte zu 5) ein Gebot auf die Wohnung über 100.000,- € ab. Die Beteiligte zu 3) bot sodann auf beide Eigentume 475.000,- €. Der Beteiligte zu 5) bot anschließend noch 133.000,- € und 143.000,- € für die Wohnung. Das Amtsgericht verkündete die beiden vorliegenden Meistgebote und wies den Beteiligten zu 5) darauf hin, dass auf das Gesamtausgebot zuzuschlagen sei, wenn das Meistgebot auf das Gesamtgebot höher sei als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. Als Meistbietende stellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 3) fest. Für die Beteiligte zu 4) beantragte der Zeuge für den Fall, dass auf das Gesamtausgebot nicht zugeschlagen werde, die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.

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Mit Beschluss vom 08. Februar 2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 186 ff. der Gerichtsakte), erteilte das Amtsgericht der Beteiligten zu 3) als Meistbietender für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 475.000,- € den Zuschlag. Gegen diesen ihm am 09. Februar 2007 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 21. Februar 2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde.

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Er ist der Ansicht, die Zulassung des Meistgebotes der Beteiligten zu 3) ohne Sicherheitsleistung sei seitens des Amtsgerichts zu Unrecht erfolgt, da er Sicherheitsleistung beantragt hätte; das Amtsgericht hätte durch Zurückweisung des Meistgebotes entscheiden müssen; er sei nicht verpflichtet gewesen, nachdem sein Antrag auf Sicherheitsleistung einmal zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, bei jedem neuen Gebot der Beteiligten zu 3) einen neuen Antrag auf Sicherheitsleistung zu stellen; selbst wenn diese von dem Amtsgericht vertretene Auffassung richtig sein sollte, hätte er jedenfalls vom Amtsgericht auf die Rechtsfolgen beim Unterlassen eines solchen erneuten Antrages auf Sicherheitsleistung belehrt werden müssen; insoweit liege ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor. Er behauptet zudem, das Protokoll des Amtsgerichts gebe den Verlauf des Versteigerungsverfahrens nicht richtig wieder; er habe sich nach jeder Äußerung des Bankenvertreters und der Beteiligten zu 3) mit der Äußerung "Ich lege Rechtsmittel ein." gemeldet; dies habe das Amtsgericht unrichtigerweise nicht protokolliert; dies habe er auch bei der Zulassung des Übergebotes der Beteiligten zu 3) ausdrücklich erklärt; dies sei auf ausdrückliches Anraten des Zeugen geschehen. Der Beschwerdeführer ist deshalb der Ansicht, dass der Zuschlagsbeschluss aufzuheben, der Zuschlag der Beteiligten zu 3) zu versagen und dem Beteiligten zu 5) zu erteilen sei; hinzu käme auch noch der weitere Verfahrensfehler, dass das Gebot des Beteiligten nicht durch dreimaligen Aufruf verkündet worden sei.

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Der Beschwerdeführer beantragt,

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den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 08. Februar 2007 aufzuheben und durch Zuschlagsversagung zu entscheiden.

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Die Beteiligte zu 3) beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie rügt die fehlende Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers. Sie behauptet, dass das vom Amtsgericht gefertigte Protokoll den Ablauf der Versteigerung zutreffend widerspiegele.

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Die Beteiligte zu 4) trägt zudem vor, es sei jederzeit sowohl im Versteigerungstermin wie auch danach bis zur Zuschlagserteilung möglich gewesen, der Beteiligten zu 3) die beantragte Sicherheitsleistung zu stellen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 26. Februar 2007 (Bl. 216 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen , , und , der von der Beteiligten zu 3) gegenbeweislich benannten Zeugen , und sowie durch Anhörung des Beschwerdeführers.

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II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig erhoben worden (§§ 96 ff. ZVG, § 793 ZPO, §§ 567 ff. ZPO). Insbesondere rügt die Beteiligte zu 3) ohne Erfolg, der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers sei von diesem nicht bevollmächtigt worden. Der Beschwerdeführer hat eine Originalvollmacht vorgelegt (vgl. Bl. 397 der Gerichtsakte), die auch die Bevollmächtigung für die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren umfasst.

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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt ist. Eine solche Verletzung liegt hier nicht vor.

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1. Es liegt keine Verletzung der Vorschrift des § 81 ZVG, wonach der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen ist, vor. Danach ist der Zuschlag zwar nur zu erteilen, wenn ein wirksames Meistgebot vorliegt, keine der Vorschriften verletzt wurde, die den Schutz des Beteiligten bezwecken und sonst kein Versagungsgrund vorliegt (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl. 2006, § 81 Ziff. 2). Diese Voraussetzungen sind hier indes sämtlich erfüllt. Meistbietender im Sinne von § 81 ZVG ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Meistbietende war hier die Beteiligte zu 3), deren letztes Gesamtausgebot 475.000,- € betrug. Dieses Gebot war das höchste wirksame Gebot.

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a) Soweit der Beteiligte zu 5) und der Beschwerdeführer nicht auf Einzelausgebote verzichtet haben und gegen den Beschluss des Amtsgerichts, in der Versteigerung neben Einzelausgeboten auch Gesamtausgebote zuzulassen, Rechtsmittel eingelegt haben, führt dies nicht zur fehlenden Wirksamkeit des Gesamtausgebotes der Beteiligten zu 3). Grundstücke, die – wie hier (bei der Eigentumswohnung handelt es sich um eine Betriebswohnung im ersten Obergeschoss des zweigeschossigen Verwaltungsgebäudes nebst Hallenbau) – mit einem einheitlichen Bauwerk überbaut sind, können gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 ZVG auch gemeinsam ausgeboten werden. Die Entscheidung, ob gemeinsam ausgeboten wird, steht im Ermessen des Gerichts. Entscheidend für die Ordnungsgemäßheit ist nur, dass mit Zulassung des Gesamtausgebotes noch Einzelausgebote zugelassen werden (vgl. Stöber, a.a.O., § 63 Rn. 3). Das war hier der Fall.

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b) Das letzte Gebot der Beteiligten zu 3) war das höchste Gebot. Gemäß § 63 Abs. 3 ZVG ist das Gesamtausgebot nur dann höher als die Einzelausgebote, wenn es höher ist als das Gesamtergebnis der Einzelausgebote. Das war hier der Fall. Zudem überstieg dieses Meistgebot das nach § 63 Abs. 3 S. 1 ZVG um den Mehrbetrag erhöhte geringste Gebot des Gesamtausgebotes. Das letzte Einzelausgebot des Beteiligten zu 5) auf die Wohnung betrug 143.000,- €. Um diesen Betrag musste das geringste Gebot beim Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 3 S. 1 ZVG erhöht werden. Dieser Betrag wurde mit dem letzten Gebot der Beteiligten zu 3) überschritten.

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c) Der Wirksamkeit des letzten Gebotes der Beteiligten zu 3) steht nicht der Umstand entgegen, dass die von dem Beschwerdeführer bei Abgabe des ersten Gebotes der Beteiligten zu 3) geforderte Sicherheitsleistung nicht geleistet wurde.

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Grundsätzlich bleibt zwar in dem Fall, dass die Leistung einer Sicherheit unterbleibt, obwohl sie beantragt wurde, und das Gebot dennoch nicht zurückgewiesen wird, das Gebot bestehen. Wenn kein weiteres Übergebot erhoben wird und gegen die Zulassung des letzten Übergebotes ein Widerspruch erfolgt, ist das Gebot dann im Rahmen der Zuschlagsentscheidung nach § 70 Abs. 2 S. 3 ZVG zurückzuweisen, wenn die Sicherheit bis dahin noch nicht geleistet ist (Stöber, a.a.O., § 70 Ziff. 3.3). So verhält es sich hier indes nicht. Denn der Antrag des Beschwerdeführers auf Sicherheitsleistung ist als zurückgenommen zu behandeln mit der Folge, dass die Beteiligte zu 3) keine Sicherheit auf ihr letztes Gebot mehr leisten musste. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Der Beschwerdeführer hat berechtigterweise gemäß § 67 Abs. 1 ZVG nach Abgabe des ersten Gebotes der Beteiligten Sicherheitsleistung verlangt. Hierzu war er als persönlich haftender Schuldner der Grundschulden berechtigt (vgl. Stöber, a.a.O., § 67 Ziff. 2.2), weshalb das Amtsgericht diesen Antrag nicht hätte zurückweisen dürfen. Dieser Antrag galt grundsätzlich gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 ZVG auch für die späteren Gebote der Beteiligten zu 3). Er musste – wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - grundsätzlich nicht bei jedem neuen Gebot, also auch nicht dem letzten Gesamtausgebot über 475.000,- €, wiederholt werden. Allerdings gilt der Antrag gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 ZVG als zurückgenommen, wenn das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und Widerspruch nicht sofort erhoben wird (§ 70 Abs. 3 ZVG). Ist der Antrag auf Sicherheitsleistung zurückgenommen oder gilt er nach den vorgenannten Vorschriften als zurückgenommen, wirkt das Verlangen nach Sicherheitsleistung auch für weitere Gebote desselben Bieters nicht nach (vgl. Stöber, a.a.O., § 67 Ziff. 2.7). Sicherheit kann und muss bei einem späteren Gebot dann wieder neu verlangt werden.

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So verhält es sich auch hier. Ausweislich des Versteigerungsprotokolls wurde das Gesamtausgebot der Beteiligten zu 3) ohne Sicherheitsleistung zugelassen. Widerspruch wurde danach seitens des Beschwerdeführers nicht sofort erhoben mit der Folge, dass der Antrag auf Sicherheitsleistung als zurückgenommen gilt. Der Inhalt des Versteigerungsprotokolls ist hier der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, das Protokoll sei an dieser Stelle falsch, er habe insbesondere auch nach der Zulassung des letzten Gesamtgebotes der Beteiligten zu 3) erklärt, er lege Rechtsmittel ein, dieser Umstand sei fälschlicherweise nicht protokolliert worden, hat er diese Behauptung nicht beweisen können. Das Protokoll erbringt für die Zuschlagsentscheidung grundsätzlich den vollen Beweis, dass ein nicht bekundeter Vorgang nicht stattgefunden habe (vgl. Stöber, a.a.O., § 80 Ziff. 2.2), weshalb den Beschwerdeführer die volle Beweislast für den Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls bzw. für Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Frage stellen, obliegt. Beides hat der Beschwerdeführer nicht beweisen können.

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Die Aussage des Zeugen ist nicht geeignet, die Richtigkeit des Protokolls auch nur in Frage zu stellen. Der Zeuge konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit angeben, dass der Beschwerdeführer gegen die Zulassung des letzten Gesamtgebotes Rechtsmittel eingelegt hat. Er hat sich hierzu nämlich überhaupt nicht klar äußern können. Der Zeuge hat zwar immer wieder – auch auf wiederholte Nachfrage - erklärt, der Beschwerdeführer habe mehrfach gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin Einspruch erhoben. Eine solche Aussage ist indes aufgrund ihrer fehlenden Konkretheit nicht geeignet, den Nachweis der Unrichtigkeit einer ganz bestimmten Stelle des Protokolls zu erbringen oder dessen Beweiskraft zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer in der Versteigerung tatsächlich zwei bzw. nach seiner Behauptung drei Rechtsmittel eingelegt hat. Soweit der Zeuge auch ausgeführt hat, der Widerspruch sei nicht richtig protokolliert worden, lässt sich angesichts der ansonsten fehlenden Präzision und Konkretheit der Aussage nicht feststellen, ob es sich hierbei um die eigene Wahrnehmung des Zeugen oder die bloße Wiedergabe dessen, was von ihm seitens des Beschwerdeführers als Aussage erwartet wurde, handelte. Der Zeuge wurde mehrmals von der Kammer um Konkretisierung der Angaben gebeten. Dabei hat er sich jedoch nicht festlegen können und mehrmals ausgeführt, an seiner Stelle solle die Kammer den in der Versteigerung auch anwesend gewesenen Berater – gemeint war der Zeuge – nach Einzelheiten befragen, dieser könne hierüber Auskunft geben; auch hat er auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters erklärt, er könne sich an Einzelheiten überhaupt nicht erinnern. Eine solche Aussage lässt Zweifel aufkommen, dass der Zeuge die wesentlichen Züge der Versteigerung richtig wiedergegeben hat. Dies zeigt sich auch an der Aussage, wonach sich der Widerspruch des Beschwerdeführers jedenfalls dagegen gerichtet habe, dass das Objekt im Ganzen "weggehen" sollte.

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Soweit auf Antrag des Beschwerdeführers die Beteiligte zu 3) als Zeugin vernommen wurde, hat diese den Vortrag des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestätigt. Die Zeugin hat nämlich u.a. erklärt, nach dem von ihr zuletzt abgegebenen Gebot sei gewartet worden, bis die erforderliche Zeit bis zur Verkündung des Zuschlags abgelaufen gewesen sei; es sei dabei still gewesen. An die Erhebung eines Widerspruchs seitens des Beschwerdeführers konnte sie sich nur im Zusammenhang mit dem Gesamtgebot erinnern. An dieser Stelle braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Aussage - auch im Hinblick auf das etwaig bestehende Eigeninteresse der Zeugin als Ersteherin - in vollem Umfang gefolgt werden kann. Selbst wenn dies allerdings nicht der Fall sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die von dem Beschwerdeführer erhobene Behauptung zutreffend ist.

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Demgegenüber war die Aussage des Zeugen ergiebig. Er hat die von dem Beschwerdeführer erhobene Behauptung der Widerspruchserhebung nach dem letzten Gebot der Beteiligten zu 3) bestätigt. Er hat diesbezüglich erklärt, der Beschwerdeführer sei auf seinen Rat hin aufgestanden und habe mit dem Finger nach vorn gezeigt und erklärt, er lege Rechtsmittel ein; es habe sich dann eine Diskussion zwischen ihm und der Rechtspflegerin angeschlossen, in deren Rahmen sie mitgeteilt habe, dass sie zu diesem Rechtsmittel keine Stellungnahme abgeben wolle, da sie diesen Antrag bereits abgelehnt habe. Gleichwohl ist diese Aussage nicht geeignet, den Beweis der Unrichtigkeit des Protokolls bzw. für Umstände, die die Beweiskraft des Protokolls in Frage stellen, zu führen. Denn es lässt sich deren Glaubhaftigkeit nicht feststellen. Die Aussage steht zum einen in entscheidenden Details im Widerspruch zu dem, was der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat. Dieser hat zwar auch erklärt, er habe nach der Zulassung des letzten Gesamtausgebotes der Beteiligten zu 3) den Finger gehoben und erklärt, er lege Rechtsmittel ein. Zu der Reaktion der Rechtspflegerin befragt, insbesondere dazu, ob diese den Widerspruch mitbekommen habe, hat der Beschwerdeführer zurückgefragt, ob er denn darauf achten müsse. Auf weitere Nachfrage der Kammer hat er erklärt, er wisse nicht genau, ob diese reagiert hätte, wohl eher sei dies nicht geschehen. Diese Aussage erstaunt vor dem Hintergrund, dass der Zeuge eine Diskussion mit der Rechtspflegerin über dieses Rechtsmittel geführt haben will. Dies müsste der bei der Versteigerung anwesende Beschwerdeführer bei einem für ihn so wichtigen Umstand mitbekommen haben. Dass er die Diskussion nicht hat schildern können, lässt durchgreifende Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen aufkommen, dass es die Diskussion - und damit auch die Einlegung des Rechtsmittels überhaupt - gegeben hat. Diese Zweifel werden durch die weiteren Widersprüche in der Aussage des Beschwerdeführers verstärkt. Er hat auch erklärt, dass er bei seinem zweiten im Versteigerungstermin eingelegten Rechtsmittel, das sich gegen die Ablehnung der Sicherheitsleistung richtete, auf der Protokollierung bestanden habe; dass er dies dann allerdings hinsichtlich des dritten von ihm behaupteten Rechtsmittels nicht getan hat, wenn er dieses tatsächlich erhoben haben will und er sich dessen Bedeutung bewusst war, erschließt sich nicht. Die von ihm abgegebene Erklärung, der letzte, nicht protokollierte Widerspruch sei von ihm nur vorsorglich erhoben worden, weil für ihn bereits das erste Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Sicherheitsleistung maßgeblich gewesen sei, überzeugt jedenfalls nicht. Diese Erklärung spricht vielmehr dafür, dass er tatsächlich davon ausging, dass mit dem Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Sicherheitsleistung bereits das Erforderliche veranlasst war und dann kein weiteres Rechtsmittel mehr eingelegt wurde.

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Zum anderen steht die Aussage des Zeugen auch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeuginnen und . Beide haben den Versteigerungsablauf detailliert mit diversen Einzelheiten über mit dem Zeugen geführte Diskussionen wiedergegeben und erklärt, der Beschwerdeführer habe nach dem letzten Gesamtausgebot der Beteiligten zu 3) keinen Widerspruch oder sonst ein Rechtsmittel eingelegt; dieser habe keine Erklärung abgegeben; hierüber hätten sie sich noch gewundert. Bei beiden Zeuginnen handelt es sich um mit dem Zwangsversteigerungsverfahren vertraute Rechtspflegerinnen, bei denen nicht ersichtlich ist, welches Interesse sie daran haben sollten, eine tatsächlich abgegebene und protokollbedürftige Erklärung nicht in das Protokoll aufzunehmen. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass die Aussage des Zeugen glaubhafter ist und dieser eher gefolgt werden kann, als denen der beiden Rechtspflegerinnen.

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Auch die weiteren vernommenen Zeugen , und haben die Behauptung des Beschwerdeführers und die Aussage des Zeugen nicht bestätigt. Insbesondere auch der als Vertreter der Beteiligten zu 4) in Zwangsversteigerungen erfahrene Zeuge , dessen Aussage den Versteigerungsverlauf ebenfalls sehr detailliert wiedergab, hat - wie die Zeuginnen , und - erklärt, nach der Abgabe des zweiten Gebotes sei alles ruhig geblieben; er habe laut nichts mitbekommen.

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Nach alledem kann den Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers kein größerer Glauben geschenkt werden als den anderen Aussagen. Das Gegenteil ist der Fall, weshalb der Beschwerdeführer für die von ihm zu beweisenden Tatsachen beweispflichtig geblieben ist. Die Beweiskraft des Versteigerungsprotokolls ist nicht erschüttert worden.

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Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass er von den Zeuginnen und nicht gefragt worden sei, ob er gegen das letzte Gesamtausgebot der Beteiligten zu 3) im Hinblick auf die Folgen von § 70 Abs. 2 S. 1 ZVG Widerspruch einlege, und dass diese ihn nicht auf diese Folgen hingewiesen hätten, ist dies nicht durchgreifend. Das Gesetz sieht eine solche Hinweispflicht nicht vor. In der unterbliebenen Belehrung und Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden solle, liegt auch sonst kein Verstoß gegen ein faires Verfahren. Ein Betroffener muss grundsätzlich selbst erkennen und entscheiden, in welchen Fällen er Rechtsmittel einlegen möchte, wobei hier hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von dem offensichtlich sachkundigen Zeugen , der nach eigener Aussage und Aussage der übrigen Zeugen keine Diskussion mit den Rechtspflegerinnen über die Richtigkeit von deren Handeln gescheut hat, begleitet wurde. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein unterbliebener Hinweis auf ein mögliches Rechtsmittel zu einer Verletzung einer der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG, auf die allein die Zuschlagsbeschwerde gestützt werden kann, führen würde. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegen würde, kann nicht die Einlegung des unterbliebenen Rechtsmittels fingiert werden.

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2. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, das letzte Gebot des Beteiligten zu 3) sei nicht durch dreimaligen Aufruf verkündet worden, wird auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen. § 73 Abs. 2 S. 1 ZVG beinhaltet eine Ordnungsvorschrift, die nicht eingehalten werden muss (vgl. Stöber, a.a.O. § 73 Ziff. 3.1). Hierauf kann der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht gemäß § 100 ZVG stützen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zuschlagsentscheidung. Dieses Interesse des Beschwerdeführers wurde ermittelt aus der Differenz zwischen dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert des Gesamtobjektes (740.000,- €) und dem Meistgebot über 475.000,- € (vgl. insoweit auch Stöber, a.a.O., Einleitung, Ziffer 83.10). Bestehen bleibende Rechte waren nicht zu berücksichtigen, weil es solche nicht gibt.

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III.

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Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.