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Landgericht Duisburg·11 T 40/11·11.04.2011

Beschwerde gegen Erinnerung zur Anrechnung von Beratungshilfezahlungen (§58 Abs.1 RVG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtBeratungshilfe/RVGAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers, der Beratungshilfe in Höhe von 60,93 EUR unter Anrechnung einer Zahlung von 96,15 EUR bewilligte. Das Landgericht bestätigt, dass Zahlungen nach §9 Beratungshilfegesetz nach §58 Abs.1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen sind. Eine abweichende Verrechnungsweise zugunsten des Rechtsanwalts besteht nicht; §§58 Abs.2–3 RVG sind hier nicht analog anwendbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Erinnerung wegen regelgerechter Anrechnung von Beratungshilfezahlungen nach §58 Abs.1 RVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen, die der Rechtsanwalt gem. §9 Beratungshilfegesetz erhält, sind nach §58 Abs.1 RVG auf die aus der Landeskasse zu leistende Beratungshilfevergütung anzurechnen.

2

Der Rechtsanwalt kann Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nicht vorrangig auf die Differenz zwischen Beratungshilfe- und Wahlanwaltsvergütung verrechnen; ein Anspruch auf volle Wahlanwaltsvergütung besteht nicht.

3

Die Beratungshilfe sichert dem Rechtsanwalt nur eine Mindestvergütung; sie begründet keinen Anspruch auf die vollständige Vergütung eines Wahlanwalts.

4

§58 Abs.2 und Abs.3 RVG beziehen sich auf andere Teile des Vergütungsverzeichnisses (Teil 3 bzw. 4–6) und sind nicht analog auf die hier einschlägige Anrechnung nach §58 Abs.1 RVG anwendbar.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 RVG§ 9 Beratungshilfegesetz§ 58 Abs. 2 RVG§ 58 Abs. 3 RVG§ 56 Abs. 2 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 11 II 1039/10 BerH

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.02.2011 - 11 II 1039/10 BerH - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 96,15 EUR

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erinnerung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Rechtspflegers, mit dem lediglich Beratungshilfe in Höhe von 60,93 EUR unter Anrechnung einer Zahlung von 96,15 EUR bewilligt wurde, zurückgewiesen.

4

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 RVG sind Zahlungen, die der Rechtsanwalt gem. § 9 Beratungshilfegesetz erhält, auf die aus der Landeskasse zu leistende Vergütung anzurechnen. Der Rechtsanwalt kann also Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners nicht zunächst auf die Differenz zwischen Beratungshilfe- und Wahlanwaltsgebühren verrechnen (Kalthoener/ Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe Rz.998). Diese Regelung dient damit zugleich der Entlastung der Landeskasse (Schmahl in Riedel-Süßbauer RVG § 58 Rz 4). Es besteht kein Anspruch des Rechtsanwalts darauf, dass er die Vergütung eines Wahlanwaltes in voller Höhe erhält. Die Beratungshilfe will dem Rechtsanwalt einer mittellosen Partei allein eine Mindestvergütung sichern, mehr nicht (OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2009 - 4 W 171/08 -).

5

Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Anrechnungspraxis im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich § 58 Abs. 2 und 3 RVG allein auf die Gebühren nach Teil 3 bezw. 4-6 des Vergütungsverzeichnisses beziehen nicht aber auf den vorliegenden Fall. Die Absätze 2 und 3 des § 58 RVG können angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 58 Abs. 1 RVG auch nicht analog herangezogen werden (OLG Bamberg aaO, Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG § 58 Rz 10 u.12).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 As. 2 RVG.

7

Da sich die Kammer der Auffassung des OLG Bamberg und der überwiegenden Meinung im Schrifttum anschließt, besteht keine Notwendigkeit, die weitere Beschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen.