Beschwerde gegen Kostenanordnung bei Zwangsversteigerung wegen Anwaltskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen einen Anordnungsbeschluss, der die Zwangsversteigerung einschließlich Anwaltskosten in Höhe von 668,30 € anordnete, ein. Das Landgericht Duisburg wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass Anwaltskosten in Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 788, 91 ZPO notwendige Kosten sein können und ersatzfähig sind; zudem ist die Umsatzsteuer gegenüber einer nach § 4 Nr. 8a UStG steuerbefreiten Gläubigerin ersetzt forderbar. Eine Gehörsverletzung wurde nicht festgestellt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung wegen Anwaltskosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sind nach § 788 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung objektiv notwendig sind.
Die Notwendigkeit von Kosten bemisst sich danach, ob der Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme die Kosten zur Durchsetzung seines Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte; bei Zwangsversteigerungen ist die anwaltliche Beauftragung regelmäßig notwendig.
Mangelhafte oder fehlerhafte anwaltliche Vertretung begründet grundsätzlich nicht die Unnotwendigkeit der Beauftragung und schließt daher die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten nicht aus.
Eine nach § 4 Nr. 8a UStG von der Umsatzsteuer befreite Gläubigerin kann die gesetzliche Umsatzsteuer gegenüber ihrem Rechtsanwalt ersetzt verlangen, da ihr der Vorsteuerabzug fehlt.
Das Beschwerdegericht kann trotz fehlerhaft durchgeführter Nichtabhilfe selbst in der Sache entscheiden; maßgeblich ist, dass der Betroffene hinreichend Gelegenheit zur Darstellung seines Vorbringens hatte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 7 K 66/07
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (Az.: 7 K 66 / 07) vom 17. August 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 668,30 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Anordnungsbeschluss vom 11. Mai 2007, in dem die Zwangsversteigerung auch wegen der Rechtsanwaltskosten der Gläubigerin in Höhe von 668,30 € angeordnet wurde, zu Recht zurückgewiesen.
1. Die Kosten für die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin sind zu Recht gemäß § 788 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz ZPO in den Anordnungsbeschluss mit aufgenommen worden. Es handelt sich hierbei um Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz ZPO. Nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO sind nur die notwendigen, d.h. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten von dem Schuldner zu tragen. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch danach sind nur die notwendigen Kosten erstattungsfähig. Zutreffend weist die Schuldnerin insoweit darauf hin, dass das Kostenrecht eine sparsame Prozessführung gebietet und die Kosten möglichst gering zu halten sind. Dies führt aber in dem hier vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Gläubigerin nicht hätte einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahren beauftragen und die Schuldnerin damit belasten dürfen. Die durch die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten sind notwendige Kosten im Sinne von §§ 788, 91 ZPO. Notwendige Kosten sind solche, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung seines Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Dies war hier der Fall. Schon grundsätzlich wird die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Durchführung der Vollstreckung in der Regel notwendig sein (vgl. Lackmann, in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 5. aufl. 2007, § 788 Rn. 7). Hier kommt hinzu, dass die Durchführung des Zwangsversteigerungsverrfahrens hier notwendig ist, weil die Schuldnerin ihren Verpflichtungen offensichtlich nicht freiwillig nachkommt. Insoweit hätte sie es durchaus selbst in der Hand, etwaige weitere Kosten zu vermeiden. Da dies aber nicht der Fall ist, stellt die Zwangsversteigerung eine zweckentsprechende Maßnahme zur Durchsetzung der Gläubigerrechte dar. Handelt es sich aber um eine zweckentsprechende Maßnahme, sind die Kosten eines Rechtsanwaltes regelmäßig erstattungsfähig (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 91 Rn. 13, "Rechtsanwalt"). Darüber hinaus stellt sich das Zwangsversteigerungsverfahren als ein rechtlich besonders kompliziertes Verfahren mit vielfachen Rechtsmittelmöglichkeiten und teilweise höchst komplexen Rechtsfragen, deren Beantwortung auch von rechtlich Geschulten nicht - und erst recht nicht von Laien - sicher erwartet werden kann, dar; ferner hat die Gläubigerin insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie selbst über keine eigene Rechtsabteilung verfüge, die sie hätte mit der Durchführung des Verfahrens hätte beauftragen können. Des Weiteren trägt das - sich auch in anderen Verfahren erkennbare - Verhalten der Schuldnerin nicht zu einer rechtlichen Erleichterung bei.
Soweit die Schuldnerin sich demgegenüber auf Rechtsprechung beruft, aus der sich etwas anderes ergeben soll, ist dies nicht durchgreifend. Die Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 1998, 388 f.) befasst sich mit der Notwendigkeit, im Mahnverfahren einen Rechtsanwalt einzuschalten. Das OLG hat diese Notwendigkeit nicht angenommen, weil die Beauftragung eines Mahnbescheides nur das Ausfüllen eines Formblattes erfordere. So verhält es sich vorliegend indes gerade nicht. Eine derartige Fallkonstellation ist mit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes in einem Zwangsversteigerungsverfahren auch nicht im Ansatz vergleichbar, da es bei der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nicht um das Ausfüllen eines Formblattes geht. Es handelt sich um ein rechtlich außerordentlich komplexes Verfahren mit - wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren erweist - diversen Rechtsmittelmöglichkeiten. Auch die weiteren von der Schuldnerin zitierten Entscheidungen (vgl. DGVZ 2005, 73 ff.) sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die dort zitierten Entscheidungen befassen sich nicht mit Zwangsversteigerungsmaßnahmen. Zudem stand dort fest, dass die dortige Gläubigerin eine eigene mit der Zwangsversteigerung beauftragte Rechtsabteilung unterhielt. Das ist hier nicht der Fall.
Soweit die Schuldnerin auf etwaige Mängel der anwaltlichen Vertretung der Gläubigerin verweist und daraus den Schluss zieht, die Beauftragung sei nicht notwendig gewesen, hat das eine mit dem anderen nichts zu tun, weshalb sich die Bearbeitung des Falles durch die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin einer Bewertung entzieht.
2. Die Gläubigerin kann gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO auch die gesetzliche Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Sie ist gemäß § 4 Ziffer 8 a UStG von der Umsatzsteuerpflicht befreit und damit auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Daher ist sie auch ihrem Rechtsanwalt gegenüber zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet, soweit dieser für sie Rechte geltend macht, die mit ihrer Tätigkeit im Sinne von § 4 Ziff. 8 a UStG zusammenhängen.
3. Die Schuldnerin kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Nichtabhilfentscheidungen berufen. Die ordnungsgemäße Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren. Das Beschwerdegericht kann auch nach fehlerhaftem oder unzulässigem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden (vgl. Gummer, in: Zöller, a.a.O., § 572 Rn. 4). Entscheidend für die Frage der hinreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs ist insoweit allein, dass die Schuldnerin bis heute hinreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt darzustellen. Dass sie dies nicht hatte, trägt sie selbst nicht vor.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Dass eine uneinheitliche Rechtsprechung zu den hier aufgeworfenen Fragen besteht, ist nicht ersichtlich und auch von der Schuldnerin nicht nachgewiesen. Die von ihr zitierten Entscheidungen betrafen ersichtlich andere Fallkonstellationen.