WEG: Anfechtung des Beschlusses zur Baumfällung – Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten die Unwirksamkeit eines Eigentümerversammlungsbeschlusses zur Fällung zweier Birken. Das Landgericht hielt die Beschlussanfechtung für unbegründet und wies den Antrag zurück. Nach Augenschein änderte die Kammer die Vorentscheidung zugunsten der Beschwerdegegner: Die Fällung stellt keine maßgebliche bauliche Veränderung dar und die erhebliche Verschattung rechtfertigt die Maßnahme.
Ausgang: Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zur Fällung zweier Birken als unbegründet abgewiesen; Versammlungsbeschluss bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG liegt nur vor, wenn die Maßnahme den Charakter der Außenanlage nach Verkehrsanschauung nachhaltig verändert.
Bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung ist eine objektivierte Verkehrsanschauung maßgeblich; subjektive Ängste oder Befürchtungen eines Eigentümers sind unbeachtlich.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann Maßnahmen beschließen, die nicht als wesentliche Umgestaltung anzusehen sind; eine frühere faktische Duldung durch die Gründungs-WEG schließt spätere Mehrheitshandlungen bei erheblicher Beeinträchtigung des Wohnwerts nicht aus.
Erhebliche Verschattung und eine fehlende Aussicht auf ausreichende Besserung durch Auslichtung oder Rückschnitt können einen ausreichenden Grund für die Entfernung von Bäumen darstellen.
Die Wirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses zur ordnungsgemäßen Verwaltung wird gestützt, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt und die Maßnahme das Gemeinschaftsinteresse wahrt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 30 II 12/02
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 97/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3), 4), 6), 7) und8) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 09.07.2002- 30 II 12/02 - abgeändert.Der Antrag der Beteiligen zu 1) vom 30.01.2002, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.01.2002 zu Top 4 für ungültig zu er-klären, wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen sämliche Gerichtskosten des Rechtsstreits; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Beschwerdewert: bis 3.000,-- EUR.
Gründe
(1.) Die Beteiligten zu 1) - 7) bilden die oben angeführte Wohnungseigentümerge-
meinschaft.
In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer
mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6), der dies schon in
der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei auf dem gemeinschaftlichen
Grundstück zu stehende Birken zu fällen.
Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken
zu fällen, da sie die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6)
nicht wesentlich beeinträchtigten. Sie führten auch nicht zu einer "Verschat-
tung" der Wohnung und des Balkons des Beteiligten zu 6), denn auf seine
Wohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.
Die Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) haben angegeben, die groß
gewachsenen Birken führten zu einer massiven Verschattung der Westseite
des Gebäudes. Eine Genehmigung der Gemeinde zu Fällung der Birken
liege vor. Der Beschluss entspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das Amtsgericht hat nach Augenscheinnahme dem Antrag stattgegeben. Auf
die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) hat die erken-
nende Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag
zurückgewiesen.
Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller hin hat das Oberlandesgericht
durch Beschluss vom 30. April 2003 diesen Beschluss aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kos-
ten des dritten Rechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.
Am 24.09.2003 hat die Kammer das Grundstück in Augenschein genommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
(2.) Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) sowie 6) und 7) hat in der
Sache Erfolg (§§ 14, 21, 22 WEG).
(a) Nach Augenscheinseinnahme ist die Kammer der Ansicht, daß - vgl. insoweit
Fragestellung in dem erwähnten Beschluss des OLG, dort Bl. 5 - eine bau-
liche Veränderung nicht vorliegt.
Die beiden hier streitigen Bäume beeinflussen die gärtnerische Gestaltung
des Grundstücks nicht so nachhaltig, daß ihre Beseitigung den Charakter der
Außenanlage deutlich verändern würde".
Zur Begründung insoweit wird zunächst auf die im Protokoll vom 24.09.2003
festgestellten Fakten verwiesen.
Weiter ist anzumerken:
Daß die Birken, vom Garten her in Augenschein genommen, "wie Säulen"
wirken, ändert nichts daran, daß der Gesamtcharakter der Gartenanlage
nicht negativ beeinträchtigt würde, wenn zwei nebeneinander stehende
Birken - und zwar die beiden in Streit befindlichen - von zehn gefällt werden.
Überhaupt ist dem Eindruck entgegen zu wirken, die Birken seien aus be-
stimmten gestalterisch - ästetischen Gesichtspunkten in der gegebenen
Weise gepflanzt worden. Wie im Protokoll festgestellt, standen die Birken
nahezu in der selben Größe schon, als das Wohnhaus errichtet wurde. Sie
stehen sämtlich näher an dem Haus, als die Fotos vermuten lassen. Auch
der gesamte Garten ist wesentlich kleiner als die Fotos andeuten. Insgesamt
wirken die Birken in ihrer Massierung nahe der Gartenseite der Wohnungen
überaus groß und stellen eher ein kleiner Wäldchen dar und sind daher wohl
eher für den Garten überproportioniert. Einen gestaltenden Akzent setzen
sie lediglich durch ihr "Darsein"; ein darüber hinausgehender gestalterischer
Wille ist nicht erkennbar. Es kann insoweit wohl nur festgestellt werden, daß
die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Errichtung des Wohnhauses
die Bäume willentlich in dieser Form hat stehen lassen.
Als Ergebnis ist mithin festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden
"streitigen" Birken den Charakter der Gartenanlage nicht maßgeblich
beeinflussen und mithin eine bauliche Veränderung nicht vorliegt, wenn
sie gefällt werden. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung
beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEGer
in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Es ist eine objektivierte Betrachtung notwendig.
Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürch-
tungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch
nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer
Rechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu , 9. Aufl., Rd-Ziff.
132 zu § 22 WEG m.w.N.).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - vgl. insoweit das erwähn-
te Protokoll - eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller für den
Fall das die beiden Birken gefällt werden, nicht ersichtlich ist, da aus ihrem
Blickwinkel diese beiden Birken derzeit wegen der Stellung der übrigen
Bäume eher kaum wahrzunehmen sind. Zusätzlich ist in diesem Zusammen-
hang anzumerken, daß wegen der Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1)
der Licht- und Sonneneinfall dort am größten ist.
(b) Im Übrigen entspricht der Inhalt des angefochtenen Beschlusses auch ord-
nungsgemäßer Verwaltung.
Zum einen steht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verschattung der Woh-
nung des Beteiligten zu 6) - nach - stattfindet.
Die Lage der Wohnungen bedingt, dass, insbesondere die Wohnung ,
lediglich wenige Stunden am Nachmittag - je nach Jahreszeit - überhaupt
Sonneneinfall zulässt. Dass die Sonne tatsächlich den Balkon bzw. die Woh-
nung bescheint, wird durch die Birken, insbesondere die hier beiden
streitigen Bäume, erheblich behindert. Von dem Balkon des Beteilgten zu
6) aus stellt sich der in der Nähe befindliche "Birkenwald" nahezu als eine
grüne Wand dar, die den Horizont weit überwiegend strukturiert und den
Sonneneinfall erheblich beeinträchtigt.
Eine Auslichtung oder ein Rückschnitt führte nach Ansicht der Kammer kaum
zu einer wesentlichen Veränderung zu Gunsten der Bewohner - insbeson-
dere der Wohnung des Beteiligten zu 6) -. Denn die Kronen der alten und ho-
hen Bäume greifen ineinander und sind kaum so zu beschneiden, dass hier-
durch tatsächlich der Lichteinfall merklich verbessert würde. Einer Auslich-
tung steht auch entgegen, dass die Kronen, die bisher nie beschnitten wur-
den, erst in einer Höhe von 5 bis 7 m Stammhöhe sich entwickeln und ein
Rückschnitt bzw. eine Auslichtung dazu führte, dass eine Baumgestaltung
kaum noch gewährleistet wird und damit eher als durch das Fällen der
beiden Bäume der Charakter der Außenanlage erheblich beeinträchtigt wird.
Es ist derzeit schwer nachvollziehbar, weshalb nicht bereits während des
Baus der Anlage bereits ein teilweises Fällen der Birken in Betracht ge-
zogen wurde gerade im Hinblick auf die erwähnte erhebliche Verschat-
tung der Gartenseite.
( c) Für die Antragstellerin liegen erhebliche Gründe, die gegen ein Fällen
der Bäume sprechen könnten, nicht vor.
Ein Blick von dem Balkon der Antragstellerin zeigt - vgl. das erwähnte
Protokoll -, dass der Wegfall der beiden Birken kaum bemerkt wird und
die restlichen Bäume weiterhin eine - aus ästhetischen Gründen kaum
zu beanstandende - Einheit bilden.
(d) Schließlich hat es nach Ansicht der Kammer auf die Wirksamkeit des ange-
fochtenen Beschlusses keinen Einfluß, daß die Birken schon seit vielen
Jahren nahezu die jetzige Höhe erreicht haben.
Ein Besitzschutz dahingehend, daß sämtliche Bäume auch erhalten werden
müssen, ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat die
"Gründungs-WEG" akzeptiert, daß sämtliche Bäume im Garten stehen blei-
ben. Das kann aber nicht auf Dauer dazu führen, daß hierdurch bedingte er-
hebliche Beeinträchtigungen des Wohnwertes einer oder mehrerer Einheiten
nicht zu beachten wären.
Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf
die andauernde Verschattung eine Änderung der Situation will, kann sie
nicht darauf verwiesen werden, jede Änderung müsse "vereinbart", mithin
einstimmig gefasst werden. Der - dargelegte - fehlende Nachteil für die
Antragsteller im Hinblick auf die §§ 14, 22 Abs. 1 S. 2 WEG - muß
vorliegend dazu führen, daß mehrheitlich von der
Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden kann, die
beiden den Lichteinfall besonders störenden Birken zu fällen.
(e) Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die
sofortige weitere Beschwerde
eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehr-
ten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 Euro übersteigt.
Die sofortige Beschwerde ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen
die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.