Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·11 T 231/02·28.10.2003

WEG: Anfechtung des Beschlusses zur Baumfällung – Antrag zurückgewiesen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller begehrten die Unwirksamkeit eines Eigentümerversammlungsbeschlusses zur Fällung zweier Birken. Das Landgericht hielt die Beschlussanfechtung für unbegründet und wies den Antrag zurück. Nach Augenschein änderte die Kammer die Vorentscheidung zugunsten der Beschwerdegegner: Die Fällung stellt keine maßgebliche bauliche Veränderung dar und die erhebliche Verschattung rechtfertigt die Maßnahme.

Ausgang: Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses zur Fällung zweier Birken als unbegründet abgewiesen; Versammlungsbeschluss bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bauliche Veränderung im Sinne des WEG liegt nur vor, wenn die Maßnahme den Charakter der Außenanlage nach Verkehrsanschauung nachhaltig verändert.

2

Bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung ist eine objektivierte Verkehrsanschauung maßgeblich; subjektive Ängste oder Befürchtungen eines Eigentümers sind unbeachtlich.

3

Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann Maßnahmen beschließen, die nicht als wesentliche Umgestaltung anzusehen sind; eine frühere faktische Duldung durch die Gründungs-WEG schließt spätere Mehrheitshandlungen bei erheblicher Beeinträchtigung des Wohnwerts nicht aus.

4

Erhebliche Verschattung und eine fehlende Aussicht auf ausreichende Besserung durch Auslichtung oder Rückschnitt können einen ausreichenden Grund für die Entfernung von Bäumen darstellen.

5

Die Wirksamkeit eines Versammlungsbeschlusses zur ordnungsgemäßen Verwaltung wird gestützt, wenn eine behördliche Genehmigung vorliegt und die Maßnahme das Gemeinschaftsinteresse wahrt.

Relevante Normen
§ 14, 21, 22 WEG§ 22 WEG§ 14 WEG§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG§ 27 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 30 II 12/02

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 97/03 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3), 4), 6), 7) und8) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 09.07.2002- 30 II 12/02 - abgeändert.Der Antrag der Beteiligen zu 1) vom 30.01.2002, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.01.2002 zu Top 4 für ungültig zu er-klären, wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen sämliche Gerichtskosten des Rechtsstreits; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Beschwerdewert: bis 3.000,-- EUR.

Gründe

2

(1.) Die Beteiligten zu 1) - 7) bilden die oben angeführte Wohnungseigentümerge-

3

meinschaft.

4

In der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer

5

mehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6), der dies schon in

6

der Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei auf dem gemeinschaftlichen

7

Grundstück zu stehende Birken zu fällen.

8

Die Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.

9

Sie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken

10

zu fällen, da sie die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6)

11

nicht wesentlich beeinträchtigten. Sie führten auch nicht zu einer "Verschat-

12

tung" der Wohnung und des Balkons des Beteiligten zu 6), denn auf seine

13

Wohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.

14

Die Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) haben angegeben, die groß

15

gewachsenen Birken führten zu einer massiven Verschattung der Westseite

16

des Gebäudes. Eine Genehmigung der Gemeinde zu Fällung der Birken

17

liege vor. Der Beschluss entspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung.

18

Das Amtsgericht hat nach Augenscheinnahme dem Antrag stattgegeben. Auf

19

die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) hat die erken-

20

nende Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag

21

zurückgewiesen.

22

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller hin hat das Oberlandesgericht

23

durch Beschluss vom 30. April 2003 diesen Beschluss aufgehoben

24

und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kos-

25

ten des dritten Rechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.

26

Am 24.09.2003 hat die Kammer das Grundstück in Augenschein genommen.

27

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen.

28

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

29

(2.) Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) sowie 6) und 7) hat in der

30

Sache Erfolg (§§ 14, 21, 22 WEG).

31

(a) Nach Augenscheinseinnahme ist die Kammer der Ansicht, daß - vgl. insoweit

32

Fragestellung in dem erwähnten Beschluss des OLG, dort Bl. 5 - eine bau-

33

liche Veränderung nicht vorliegt.

34

Die beiden hier streitigen Bäume beeinflussen die gärtnerische Gestaltung

35

des Grundstücks nicht so nachhaltig, daß ihre Beseitigung den Charakter der

36

Außenanlage deutlich verändern würde".

37

Zur Begründung insoweit wird zunächst auf die im Protokoll vom 24.09.2003

38

festgestellten Fakten verwiesen.

39

Weiter ist anzumerken:

40

Daß die Birken, vom Garten her in Augenschein genommen, "wie Säulen"

41

wirken, ändert nichts daran, daß der Gesamtcharakter der Gartenanlage

42

nicht negativ beeinträchtigt würde, wenn zwei nebeneinander stehende

43

Birken - und zwar die beiden in Streit befindlichen - von zehn gefällt werden.

44

Überhaupt ist dem Eindruck entgegen zu wirken, die Birken seien aus be-

45

stimmten gestalterisch - ästetischen Gesichtspunkten in der gegebenen

46

Weise gepflanzt worden. Wie im Protokoll festgestellt, standen die Birken

47

nahezu in der selben Größe schon, als das Wohnhaus errichtet wurde. Sie

48

stehen sämtlich näher an dem Haus, als die Fotos vermuten lassen. Auch

49

der gesamte Garten ist wesentlich kleiner als die Fotos andeuten. Insgesamt

50

wirken die Birken in ihrer Massierung nahe der Gartenseite der Wohnungen

51

überaus groß und stellen eher ein kleiner Wäldchen dar und sind daher wohl

52

eher für den Garten überproportioniert. Einen gestaltenden Akzent setzen

53

sie lediglich durch ihr "Darsein"; ein darüber hinausgehender gestalterischer

54

Wille ist nicht erkennbar. Es kann insoweit wohl nur festgestellt werden, daß

55

die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Errichtung des Wohnhauses

56

die Bäume willentlich in dieser Form hat stehen lassen.

57

Als Ergebnis ist mithin festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden

58

"streitigen" Birken den Charakter der Gartenanlage nicht maßgeblich

59

beeinflussen und mithin eine bauliche Veränderung nicht vorliegt, wenn

60

sie gefällt werden. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung

61

beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEGer

62

in der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.

63

Es ist eine objektivierte Betrachtung notwendig.

64

Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürch-

65

tungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch

66

nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer

67

Rechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu , 9. Aufl., Rd-Ziff.

68

132 zu § 22 WEG m.w.N.).

69

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - vgl. insoweit das erwähn-

70

te Protokoll - eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller für den

71

Fall das die beiden Birken gefällt werden, nicht ersichtlich ist, da aus ihrem

72

Blickwinkel diese beiden Birken derzeit wegen der Stellung der übrigen

73

Bäume eher kaum wahrzunehmen sind. Zusätzlich ist in diesem Zusammen-

74

hang anzumerken, daß wegen der Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1)

75

der Licht- und Sonneneinfall dort am größten ist.

76

(b) Im Übrigen entspricht der Inhalt des angefochtenen Beschlusses auch ord-

77

nungsgemäßer Verwaltung.

78

Zum einen steht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verschattung der Woh-

79

nung des Beteiligten zu 6) - nach - stattfindet.

80

Die Lage der Wohnungen bedingt, dass, insbesondere die Wohnung ,

81

lediglich wenige Stunden am Nachmittag - je nach Jahreszeit - überhaupt

82

Sonneneinfall zulässt. Dass die Sonne tatsächlich den Balkon bzw. die Woh-

83

nung bescheint, wird durch die Birken, insbesondere die hier beiden

84

streitigen Bäume, erheblich behindert. Von dem Balkon des Beteilgten zu

85

6) aus stellt sich der in der Nähe befindliche "Birkenwald" nahezu als eine

86

grüne Wand dar, die den Horizont weit überwiegend strukturiert und den

87

Sonneneinfall erheblich beeinträchtigt.

88

Eine Auslichtung oder ein Rückschnitt führte nach Ansicht der Kammer kaum

89

zu einer wesentlichen Veränderung zu Gunsten der Bewohner - insbeson-

90

dere der Wohnung des Beteiligten zu 6) -. Denn die Kronen der alten und ho-

91

hen Bäume greifen ineinander und sind kaum so zu beschneiden, dass hier-

92

durch tatsächlich der Lichteinfall merklich verbessert würde. Einer Auslich-

93

tung steht auch entgegen, dass die Kronen, die bisher nie beschnitten wur-

94

den, erst in einer Höhe von 5 bis 7 m Stammhöhe sich entwickeln und ein

95

Rückschnitt bzw. eine Auslichtung dazu führte, dass eine Baumgestaltung

96

kaum noch gewährleistet wird und damit eher als durch das Fällen der

97

beiden Bäume der Charakter der Außenanlage erheblich beeinträchtigt wird.

98

Es ist derzeit schwer nachvollziehbar, weshalb nicht bereits während des

99

Baus der Anlage bereits ein teilweises Fällen der Birken in Betracht ge-

100

zogen wurde gerade im Hinblick auf die erwähnte erhebliche Verschat-

101

tung der Gartenseite.

102

( c) Für die Antragstellerin liegen erhebliche Gründe, die gegen ein Fällen

103

der Bäume sprechen könnten, nicht vor.

104

Ein Blick von dem Balkon der Antragstellerin zeigt - vgl. das erwähnte

105

Protokoll -, dass der Wegfall der beiden Birken kaum bemerkt wird und

106

die restlichen Bäume weiterhin eine - aus ästhetischen Gründen kaum

107

zu beanstandende - Einheit bilden.

108

(d) Schließlich hat es nach Ansicht der Kammer auf die Wirksamkeit des ange-

109

fochtenen Beschlusses keinen Einfluß, daß die Birken schon seit vielen

110

Jahren nahezu die jetzige Höhe erreicht haben.

111

Ein Besitzschutz dahingehend, daß sämtliche Bäume auch erhalten werden

112

müssen, ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat die

113

"Gründungs-WEG" akzeptiert, daß sämtliche Bäume im Garten stehen blei-

114

ben. Das kann aber nicht auf Dauer dazu führen, daß hierdurch bedingte er-

115

hebliche Beeinträchtigungen des Wohnwertes einer oder mehrerer Einheiten

116

nicht zu beachten wären.

117

Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf

118

die andauernde Verschattung eine Änderung der Situation will, kann sie

119

nicht darauf verwiesen werden, jede Änderung müsse "vereinbart", mithin

120

einstimmig gefasst werden. Der - dargelegte - fehlende Nachteil für die

121

Antragsteller im Hinblick auf die §§ 14, 22 Abs. 1 S. 2 WEG - muß

122

vorliegend dazu führen, daß mehrheitlich von der

123

Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden kann, die

124

beiden den Lichteinfall besonders störenden Birken zu fällen.

125

(e) Rechtsmittelbelehrung

126

Gegen diese Entscheidung kann die

127

sofortige weitere Beschwerde

128

eingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehr-

129

ten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 Euro übersteigt.

130

Die sofortige Beschwerde ist

131

innerhalb einer Frist von zwei Wochen

132

die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.

133

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung

134

auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.