Kostenfestsetzung in WEG-Verfahren: Erstattung von Termins- und Mehrvertretungsgebühren
KI-Zusammenfassung
Die Landgerichtsbeschwerde änderte den amtsgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise zu Gunsten der Antragsteller ab. Entschieden wurde u.a., dass in Wohnungseigentumssachen auch bei ausnahmsweiser Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht und Mehrvertretungsgebühren zu erstatten sind. Mehrwertsteuer und Auslagenpauschale sind ebenfalls erstattungsfähig, sofern kein Vorsteuerabzug ausgewiesen ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsteller teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abgeändert und Erstattung von 3.470,99 € nebst Zinsen zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV zu § 2 Abs. 2 RVG auch dann, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Die Mehrvertretungsgebühr ist erstattungsfähig, wenn die Parteistellung und die Antragsschrift erkennen lassen, dass mehrere Vertreter für die durch die ursprüngliche Prozessführung veranlasst waren; maßgeblich sind die Klägeridentität im Mahnantrag und das Rubrum.
Eine ausgewiesene Mehrwertsteuer ist Teil der erstattungsfähigen Kosten, wenn nicht ersichtlich ist, dass die erstattungsfähige Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Pauschale für Auslagen im Mahnverfahren (20 €) ist als erstattungsfähiger Kostenbestandteil anzusetzen, sofern sie durch das erstinstanzliche Verfahren begründet ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 75 II 55/05 WEG
Tenor
1. Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2006 und auf die sofortige Beschwerde der An-tragsteller vom 09. Februar 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 06. Dezember 2006 (Az.: 75 II 55 / 05 WEG) teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass von der Antragsgegnerin 3.470,99 € - dreitausendvierhundertsiebzig Euro und neunundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2005 aus 1.347,80 €, seit dem 16. Mai 2006 aus weiteren 1.387,36 € sowie seit dem 29. August 2006 aus den restlichen 775,83 € an die Antragsteller zu erstatten sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tra-gen.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 1.819,81 €, nämlich auf 388,88 € für die sofortige Beschwerde der Antragsteller und auf 1.430,93 € für die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, festge-setzt.
Gründe
1. Die gemäß §§ 104, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist begründet, so dass die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit teilweise abzuändern war. Die ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist demgegenüber unbegründet.
a) Die Antragsteller haben entgegen der amtsgerichtlichen Entscheidung einen Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe von 309,88 € einschließlich Mehrwertsteuer für das vor dem Oberlandesgericht geführte weitere Beschwerdeverfahren. Denn in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Terminsgebühr auch dann, wenn ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. BGH, NJW 2006, 2495 f. m.w.N.). Denn aus der Vorschrift der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG ergibt sich nach dieser Rechtsprechung, dass die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Für das Wohnungseigentumsverfahren ist indes eine mündliche Verhandlung sowohl erstinstanzlich als auch in den Beschwerdeinstanzen die Regel (§ 44 Abs. 1 WEG), von der nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (vgl. Merle, in: Bärmann, Pick, Merle, in: Wohnungseigentumsgesetz, 9. Aufl. 2003, § 44 Rn. 24). Wird hiervon ausnahmsweise abgewichen, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Voraussetzungen der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses erfüllt und eine Terminsgebühr angefallen sein. So verhält es sich in Anwendung dieser Rechtsprechung auch hier. Vor dem Oberlandesgericht hat die mündliche Verhandlung in Ausnahme von § 44 Abs. 1 WEG nicht stattgefunden. Für das Beschwerdeverfahren gilt über Nummer 3202 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses die Vorschrift der Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG entsprechend.
b) Demgegenüber hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Ersatz der von ihnen jeweils geltend gemachten Mehrvertretungsgebühr. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war ursprünglich auf Antragstellerseite nicht die Verwalterin Partei des vorliegenden Verfahrens, sondern sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft mit Ausnahme der Antragsgegnerin. Insoweit sind die Antragsschrift bzw. der Mahnantrag maßgebend, in der die Antragsteller als Antragsteller und nicht die Verwalterin aufgeführt sind. Entsprechend sind auch die Rubren der amts- und landgerichtlichen Entscheidungen gefasst. Auch nach dem Rubrum der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht die Verwalterin Antragstellerin. Dies wurde von dem Oberlandesgericht Düsseldorf auch in seinen Entscheidungsgründen nicht anders gesehen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Passage aus der Entscheidung verhält sich zu dieser Frage nicht, sondern allein dazu, dass ihre Rüge der fehlenden Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erfolglos ist. Dementsprechend sind die Mehrvertretungsgebühren von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt hat (vgl. BGHZ 163,154). Nur unter diesem Aspekt hätte sich die Frage der Berechtigung der Mehrvertretungsgebühr stellen können, da es ggf. der Pflicht der Antragsteller entsprochen hätte, das Verfahren nur als Wohnungseigentumsgemeinschaft zu führen, um unnötige Kosten zu vermeiden. Dies gilt indes nicht im vorliegenden Verfahren. Denn dieses wurde bereits vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die im Jahr 2006 erfolgt ist, mit dem Mahnantrag vom 17. Januar 2005 eingeleitet. In diesem Fall durften sich die Antragsteller an der damals gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes orientieren und gemeinsam einen Prozessbevollmächtigten beauftragen (vgl. BGH, NJW 2007, 1464).
Soweit die Antragsgegnerin die Inrechnungstellung der Mehrwertsteuer moniert, geht dies angesichts der obigen Ausführungen fehl. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt seien, weshalb von ihr auch die angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten ist.
Schließlich sind auch 20,- € Auslagenpauschale für das Mahnverfahren zu ersetzen. Dies hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, ohne dass sich die Antragsgegnerin damit näher in der Beschwerdeinstanz befasst hätte.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.