Beschluss: Zahlungen an vorläufigen Insolvenzverwalter sind keine Gerichtskosten
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein, in dem ihm Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter abgesetzt wurden. Zentral war, ob diese Zahlungen als Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu gelten haben. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und führt aus, dass Vergütungen des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu den Gerichtskosten zählen und § 54 InsO nur bei Eröffnung Anwendung findet. Der Schuldner bleibt ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch vorbehalten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung und Auslagen gehören grundsätzlich nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des Gerichtskostengesetzes, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist.
Die Regelung des § 54 InsO über die Kosten des Insolvenzverfahrens findet nur Anwendung im Fall der Verfahrensöffnung; vorläufige oder zurückgenommene Anträge begründen diese Regelung nicht.
Materielle Ansprüche auf Erstattung verauslagter Verwaltervergütungen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen; solche Einwendungen sind im Wege materiellrechtlicher Klage- oder Erstattungsansprüche geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung des Gerichts kann nach § 97 ZPO getroffen werden und umfasst die Kostenfolge der Beschwerde bei Zurückweisung als unbegründet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 62 IN 90/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 31.10.2006 wird als unbegründet auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.024,32 €.
Gründe
Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat die dem Schuldner seitens der Gläubigerin nach Rücknahme des Insolvenzantrags zu erstattenden Kosten und Auslagen auf 521,42 € bemessen und dabei die vom Schuldner zur Erstattung angemeldeten, an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Auslagen in Höhe von 6.024,32 € abgesetzt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig und somit zulässig eingelegten sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 4 InsO, 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässig; in der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die an den vorläufigen Insolvenzverwalter gezahlte bzw. zu zahlende Vergütung als Auslagen nicht zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den von der Gläubigerin gestellten und später zurückgenommenen Insolvenzantrag gehören, welche die Beschwerdekammer des Landgerichts Duisburg im Insolvenzverfahren – 7 T 170/06 – der Gläubigerin auferlegt hat. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat in den Gründen seiner Entscheidung, der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht abzuhelfen, zutreffend ausgeführt, dass die an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu entrichtenden Auslagen nicht zu den Kosten des Verfahrens im Sinne des Gerichtskostengesetzes zu rechnen seien, dass die Regelungen über die Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO nur für den Fall der Eröffnung des Verfahrens zur Anwendung kommen könnten und der Schuldner im vorliegenden Fall gegenüber der Gläubigerin allenfalls einen materiellrechtlichen Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Geltendmachung der Erstattung verauslagter Verwaltervergütungen verfolgen könne. Insoweit könnte der Schuldner allenfalls materiellrechtliche Einwendungen gegenüber der Absetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss geltend machen, welche im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich seien.
Den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses schließt sich die Kammer an. Sie verweist ergänzend zur Unterstützung der Entscheidungsgründe auf die Ausführungen im Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 54 Rn. 14.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.