Beschlussaufhebung: WEG-Beschluss zur Entfernung von Funkantenne wegen Verjährung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller rügen die Anfechtung eines WEG-Beschlusses, der sie zur Entfernung einer auf einer Garage montierten Funkantenne verpflichtet. Das LG hebt die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit auf und erklärt den TOP‑16‑Beschluss für unwirksam. Zwar bestünde grundsätzlich ein Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB, dieser ist jedoch verjährt (Anlage 2001; Dreijahresfrist ab 1.1.2002 nach EGBGB), sodass die Einrede der Verjährung greift.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsteller in Bezug auf TOP 16 teilweise stattgegeben; Beschluss zur Entfernung der Antenne wegen Verjährung für unwirksam erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann grundsätzlich von einem Eigentümer die Entfernung ohne Zustimmung angebrachter Einrichtungen im Gemeinschaftseigentum nach § 1004 BGB verlangen.
Die Einrede der Verjährung ist gegen einen durch Beschluss geltend gemachten Beseitigungsanspruch wirksam, wenn die Anspruchsgrundlage vor Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist entstanden ist.
Für Altfälle, bei denen die regelmäßige Verjährungsfrist vor dem 1.1.2002 begonnen, aber noch nicht abgelaufen war, tritt gemäß Art. 229 § 6 EGBGB die nachträglich eingeführte kürzere Verjährungsfrist mit Wirkung zum 1.1.2002 in Lauf.
Bei Verfahren nach dem WEG kann das Gericht die im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten den unterlegenen Beteiligten nach § 47 Satz 1 WEG auferlegen; außergerichtliche Kosten werden nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Satz 2 WEG erstattet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 30 II 18/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 13.12.2005 insoweit aufgehoben,
als das Amtsgericht die von den Antragstellern erklärte Anfechtung des von der WEG Versammlung am 8.02.2005 unter TOP 16 gefassten Beschlusses zurückgewiesen hat. Der unter TOP 16 am 8.2.2005 gefasste Beschluss wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegner haben die im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren die von der Eigentümerversammlung am 08.02.2005 unter den Tagesordnungspunkten 4.1 und 4.2, 5., 13. bis 16. gefassten Beschlüsse angefochten. Daraufhin hat das Amtsgericht zunächst mit Beschluss vom 9.9.2005 die unter den Tagesordnungspunkten 13. bis 15. gefassten Beschlüsse aufgehoben; die Anfechtung des die Verwalterbestellung betreffenden Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 5. hat sich bereits in erster Instanz erledigt; nachdem die ursprünglich bestellte Hausverwaltung den Verwaltervertrag zum 30.06.2005 gekündigt hatte, ist nunmehr die im Rubrum genannte Verwalterin unbestritten bestellt.
Mit Beschluss vom 13.12.2005 hat das Amtsgericht die Anfechtung der unter TOP 4.1 und 4.2 sowie 16. gefassten Beschlüsse zurückgewiesen. Gegenstand der Beschlüsse unter TOP 4.1 und 4.2 waren die Jahresabrechnung und die Entlastung der Verwalterin
für das Jahr 2003; diese Entscheidung des Amtsgerichts ist unangefochten und rechtskräftig.
Die Antragsteller wenden sich nur noch gegen den unter TOP 16. gefassten Beschluss, in dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die Antragsteller verpflichtet hat, eine von diesen auf der ihr zur Sondernutzung zugewiesenen Garage montierte Funkantenne zu entfernen.
Die Antragsteller, die sich zu der Errichtung der nach ihrer Darstellung kaum störenden Antenne berechtigt sehen, beantragen,
den angefochtenen Beschluss vom 13.12.2005 insoweit aufzuheben und ihrem erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit zu entsprechen, als sie von der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet worden sind, die auf der Garage montierte Funkantenne sofort zu entfernen.
Die Antragsteller berufen sich gegenüber dem Beseitigungsanspruch der Antragsgegner wie in erster Instanz auch auf die Einrede der Verjährung.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf den von den Parteien vorgetragenen, aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Aufhebung des vom Amtsgericht zu TOP 16 getroffenen Entscheidung.
Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich gemäß § 1004 BGB von den Antragstellern die Entfernung der von diesen auf der im Gemeinschaftseigentum stehenden Garage ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft errichteten Funkantenne verpflichtet gewesen sind. Der mit dem angefochtenen Versammlungsbeschluss vom 8.2.2005 geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Antenne ist jedoch verjährt; die insoweit von den Antragstellern auch im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
Aufgrund des unbestrittenen Vorbringens der Antragsteller steht fest, dass diese die Antenne Anfang des Jahres 2001 errichtet haben. Damit ist die Grundlage des Anspruchs auf Entfernung, den die Antragsgegner für sich in Anspruch nehmen, bereits im Jahr 2001 entstanden. Von diesem Zeitpunkt an hat die Verjährung des Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Entfernung der Antenne, dessen Entstehen die Kammer ohne ins Einzelne gehende Sachprüfung hier voraussetzt, zu laufen begonnen. Nach dem damals geltenden Verjährungsrecht des BGB, welches auch für die von der Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bezugnahme auf Anspruchsgrundlagen des BGB geltend gemachte Ansprüche gilt, betrug die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. 30 Jahre.
Zum 1.1.2002, also nach Entstehen des von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung, hat der Gesetzgeber die Verjährungsvorschriften dahin geändert, dass statt der früheren 30-jährigen Verjährungsfrist nunmehr gemäß § 195, 199 BGB neuer Fassung die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt. Für die sogenannten Altfälle, in denen, wie vorliegend, die Verjährungsfrist nach der früheren Fassung des § 195 BGB bereits begonnen hatte, jedoch noch nicht abgelaufen war, ist gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum BGB bestimmt worden, dass nicht die bis dahin geltende Verjährungsregelung weiter gilt, sondern dass in dem Fall, dass das neue Recht eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht, diese kürzere Verjährungsfrist mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, also zum 1.1.2002 zu laufen beginnt und dass die Verjährung sodann nach Ablauf der in der Neufassung der Verjährungsvorschriften vorgesehenen Frist, also nach 3 Jahren abläuft. Demnach ist im vorliegenden Fall der Anspruch auf Entfernung mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt gewesen, so dass gegenüber dem im Februar 2005 von der Wohnungseintümergemeinschaft gefassten Beschluss mit der Geltendmachung des Entfernungsanspruchs auf die von den Antragstellern geltend gemachte Einrede der Verjährung gilt und der Beschluss aufzuheben, für unwirksam zu erklären ist. Dementsprechend hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben, soweit darin der Anfechtungsantrag der Antragsteller zurückgewiesen worden ist.
Für eine Abänderung der in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung sieht die Kammer keinen begründeten Anlass; allerdings haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner die im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Kosten gemäß § 47 S. 1 WEG zu tragen, weil dies billigem Ermessen entspricht. Hingegen ist kein greifbarer Gesichtspunkt dafür zu erkennen, dass trotz des Erfolgs der Antragssteller im Beschwerdeverfahren den unterlegenen Antragsgegnern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen wären, § 47 S. 2 WEG.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 800,-- €