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Landgericht Duisburg·11 S 98/09·17.11.2009

Berufung wegen Fahrzeugbeschädigung in automatischer Waschanlage abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Beschädigungen seines Fahrzeugs bei Durchlauf einer automatischen Waschanlage; das Amtsgericht verurteilte den Betreiber. Streitpunkt war, ob ein Werkvertrag besteht und der Betreiber sein Verschulden nach § 280 BGB ausgeschlossen hat. Das Landgericht bestätigt die Haftung, weil Wartungs‑ und Kontrollnachweise sowie Herstellervorgaben nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen wurden. Es verurteilt zu 799,67 € Schadensersatz nebst Zinsen; die Berufung des Beklagten wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Beklagter haftet für Schaden in Höhe von 799,67 € zuzüglich Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren; der Unternehmer schuldet das vertragsgemäße Erfolgsergebnis und damit auch Schutzpflichten zur Verhütung von Schäden.

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Verletzt der Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrags Verkehrssicherungspflichten (Organisation, Betrieb, Wartung, Kontrolle einer automatischen Anlage), begründet dies regelmäßig einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.

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Der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft; ein bloßer pauschaler Vortrag genügt nicht, um den Entlastungsbeweis zu führen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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Fehlen konkrete Angaben zur Einhaltung von Herstellervorgaben, durchgeführten Wartungen, Probewäschen oder zum Auslesen von Fehlerspeichern, gehen die daraus resultierenden Ungewissheiten zu Lasten des Betreibers und begründen dessen Haftung.

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Schadensersatzforderungen aus einem Werkvertrag begründen bei Zahlungsverzug einen Zinsanspruch nach §§ 280, 286 BGB.

Relevante Normen
§ 529 ZPO§ 513 ZPO§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 631 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 52 C 136/09

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2009

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht , die Richterin am Landgericht und die Richterin

für Recht er¬kannt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Az.: 52 C 136 / 09) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 799,67 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

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Die Klage ist in dem vom Amtsgericht erkannten Umfang begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 631 BGB Schadensersatz für die durch die Waschanlage des Beklagten an dem Fahrzeug des Klägers verursachten Schäden in Höhe von 799,67 € nebst Zinsen zu leisten.

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Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag, in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt hat, weil das Fahrzeug des Klägers während der automatischen Reinigung beschädigt wurde. Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern. Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar. Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, da der Mercedes beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. auch Heinrichs, a.a.O., Rn. 37). Diese Beschädigung ist nach den gut nachvollziehbaren und in der Berufung nicht mehr angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen allein auf eine Fehlfunktion der Waschanlage und nicht etwa auf eine unsachgemäße Anbringung des Mercedessternes zurückzuführen. Damit steht eine Pflichtverletzung des Beklagten fest.

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Es muss entgegen der Ansicht der Berufung davon ausgegangen werden, dass der Beklagte diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre es Sache des Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ihm dieser Entlastungsbeweis nicht gelungen ist.

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Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153). Dass dies hier der Fall war, ist bereits dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Insoweit hat der Beklagte lediglich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine erste umfassende Wartung der Anlage entsprechend dem vorgelegten Kontrollzettel und der vorgelegten Checkliste zwei Tage nach dem Schadensfall, also am 21. Juni 2007, erfolgt ist. Darüber hinaus hatte er die Anlage am 5. Juni 2007 an anderer Stelle reparieren und probewaschen lassen. Ansonsten folgt aus dem Vortrag des Beklagten nichts Konkretes dazu, wie seine weiteren Kontroll- und Wartungsbemühungen aussahen. Das ist, wie das Amtsgericht anhand der einschlägigen Rechtsprechung ausführt, in jeder Hinsicht unzureichend, eine hinreichende Kontrolle und Beaufsichtigung der Anlage darzutun. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass nach dem – im Übrigen unvollständig vorgelegten – Wartungsvertrag die erste Wartung bereits im Februar 2007 zu erfolgen hatte und tatsächlich nicht ausgeführt wurde. Zum anderen wäre zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens des Beklagten notwendig gewesen zu erfahren, ob er die Kontroll- und Wartungsarbeiten in dem vom Hersteller vorgegebenen Umfang durchführt hat. Nur hierdurch kann er das Risiko einer Fehlfunktion, welche eine nicht unerhebliche Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann, reduzieren. Auch wenn nicht jeder Schaden dadurch ausgeschlossen werden kann, so kann durch eine sorgfältige umfassende Kontrolle der Anlage dieses Risiko zumindest gesenkt werden, weshalb der Beklagte als Betreiber dieser Anlage verpflichtet ist, diese nach dem Stand der Technik möglichen und zumutbaren Arbeiten durchzuführen (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Angaben zu den Herstellervorgaben und deren Einhaltung hat der Beklagte indes nicht getätigt. Zu Unrecht beanstandet die Berufung insoweit eine Verletzung der Hinweispflichten durch das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. April 2008 unter Ziffer 4), der dem Beklagtenvertreter am 10. April 2008 durch Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, unter Benennung der maßgebenden Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Beklagten unzureichend sei und insbesondere Angaben dazu fehlten, welche Überprüfungen der Hersteller empfehle. Vortrag seitens des Beklagten hierzu erfolgte nicht; dies gilt auch für die Berufung, die zwar den unterbliebenen Hinweis beklagt, jedoch ebenfalls nicht vorträgt, was vorgetragen worden wäre, wenn der Hinweis erteilt worden wäre. Weitere Hinweise seitens des Amtsgerichts waren auch deshalb nicht erforderlich, weil bei einer anwaltlich vertretenen Partei davon ausgegangen werden kann, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder - möglicherweise aus gutem Grund - nicht beabsichtigt ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 139, Rn. 14 a).

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Soweit der Beklagte in der Berufung einwendet, auf die Frage der Herstellervorgaben, die Einhaltung der Wartungszeiträume, die Durchführung von Probewäschen und die Einhaltung von sonstigen Kontrollpflichten käme es nicht an, weil der Fehler, der hier den Schaden verursacht habe, auch bei Einhaltung all dieser Pflichten nicht erkennbar und daher weder vorhersehbar, noch vermeidbar gewesen wäre, ist dies nicht durchgreifend. Für diesen, sein Verschulden ausschließenden Vortrag war der Beklagte beweispflichtig. Die Anhörung des Sachverständigen hat indes diesen Vortrag nicht beweisen können. Der diesbezüglichen Bewertung des Amtsgerichts ist zu folgen. Der Sachverständige, der die Ursache für die Beschädigung in einem Fehler in der Messwertabgleichung, die durch den Proportionalregler durchgeführt wird, sieht, hat im Rahmen seiner Anhörung ausgeführt, dass ein großer Fehler am Proportionalregler im Rahmen einer Wartung festgestellt werden könne; dies sei allerdings nur dann der Fall, wenn die Abweichung so groß sei, dass sie außerhalb des vorgeschriebenen Toleranzbereiches liege; liege eine Abweichung außerhalb des Toleranzbereiches vor, so stelle sich das Schadensbild derart dar, dass Druckstellen von 1 bis 1,5 mm vorlägen; einen solchen Fehler müsste man bei einer aufmerksamen Sichtung und Durchführung einer Probewäsche der Anlage erkennen; allerdings sei im vorliegenden Fall anhand des Schadensbildes nicht erkennbar, ob es sich um eine Abweichung außerhalb oder innerhalb der Toleranzgrenze gehandelt habe; beim Auslesen des Fehlerspeichers hätte festgestellt werden können, ob es sich um einen Fehler innerhalb oder außerhalb der Toleranzgrenze gehandelt habe. Tatsächlich fand aber kein Auslesen des Fehlerspeichers statt, weil dies nur hätte erfolgen können, wenn die Anlage stillgelegt worden wäre. Das ist seitens des Beklagten nicht erfolgt.

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Dies geht letztlich zu Lasten des Beklagten. Denn heute lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Abweichung innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereiches lag. Dies lässt sich insbesondere auch nicht durch Vernehmung des als Zeugen benannten Wartungsbeauftragten, der zwei Tage nach dem Schadensfall die Wartung vorgenommen hat, feststellen. Dass dieser zur Frage des Toleranzbereiches Angaben machen kann, behauptet der Beklagte nicht. Dass er bei der Wartung keinen Fehler festgestellt hat, kann als zutreffend unterstellt werden. Dies führt indes nicht weiter.

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Zum einen ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge einen Fehler übersehen hat; hinzu kommt, dass er die Anlage eben nicht unmittelbar nach dem Schadensfall kontrolliert hat, sondern zwischenzeitlich noch zwei Tage vergangen waren, innerhalb derer noch Veränderungen an der Anlage durch Dritte hätten vorgenommen werden können.

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Zum anderen hat der Sachverständige entgegen den Ausführungen der Berufung nicht festgestellt, dass eine Abweichung außerhalb des Toleranzbereiches nur bei einem Schaden der gesamten Mechanik - den der Zeuge gegebenenfalls hätte feststellen können - auftreten würde und dass der Proportionalregler in diesem Fall grundlegend defekt oder falsch eingestellt sein müsse, was zu einer Vielzahl von Beschädigungen hätte führen müssen. Bei einer solchen Feststellung und der gleichzeitigen Feststellung, dass es zu derartigen Beschädigungen nicht gekommen ist, wäre wohl ein Rückschluss darauf möglich gewesen, dass sich die Abweichung innerhalb des Toleranzbereichs bewegt hat und daher für den Beklagten nicht erkennbar war. Tatsächlich hat der Sachverständige aber weder eine entsprechende Feststellung getroffen, noch eine solche Schlussfolgerung gezogen. Er hat lediglich ausgeführt, dass in einem Fall des grundlegend defekten Proportionalreglers erhebliche Fehler bei der Wäsche auftreten mit katastrophalen Ergebnissen; er hat jedoch weiter ausgeführt, dass gravierende Schäden auch durch einen einmaligen Messfehler hervorgerufen werden können und es sich dann nicht um einen grundlegenden Fehler am Proportionalregler handeln müsse. Er hat aber nicht ausgeführt, dass eine Abweichung außerhalb des Toleranzbereichs in jedem Fall nur bei einem grundlegend defekten Proportionalregler vorkomme.

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Daher müssen die fehlende Darlegung der durchgeführten Wartungen / Kontrollen anhand der Herstellervorgaben, die Unsicherheit, ob die zum Schaden führende Abweichung bei der Messung innerhalb oder außerhalb des Toleranzbereichs lag, sowie die unterbliebene Auslesung des Fehlers am Schadenstag zu Lasten des Beklagten gehen. Von seinem Verschulden ist mithin auszugehen.

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Er hat für den dem Kläger entstandenen Schaden einzustehen, dessen Beseitigung unstreitig 799,67 € kostet.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.