Berufung wegen Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach §179 BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem Werbevertrag, den der Beklagte als Vertreter ohne Vollmacht schloss. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte die Haftung des Vertreters nach §179 BGB, da keine Genehmigung vorlag und der Vertrag in seinen wesentlichen Punkten bestimmt war. Eine behauptete Täuschung konnte nicht bewiesen werden.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klage bleibt bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet nach §179 BGB gegenüber dem Vertragspartner auf Erfüllung oder Schadensersatz, wenn keine Genehmigung des Vertretenen erfolgt ist.
Die Wirksamkeit eines Vertrags wird nicht durch das Fehlen einer Vollmacht ausgeschlossen, sofern die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) bestimmt vereinbart sind.
Zur Entlastung des Vertreters bedarf es bei behaupteter Täuschung konkreter und nachgewiesener Anhaltspunkte; bloße Vermutungen genügen nicht.
Eine erneute Tatsachenfeststellung im Berufungsverfahren nach §529 Abs.1 Nr.1 ZPO ist nur bei konkreten Anhaltspunkten zulässig, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 26 C 217/02
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert für die Berufung: 1.947,51 EUR
Gründe
I.
Die Klägerin stellt Vereinen, wie hier der , Fahrzeuge zur Verfügung, welche sich mit der darauf befindlichen Werbung finanzieren. Einen solchen Werbevertrag schloss sie auch mit dem vollmachtlosen Beklagten als Vertreter des Bauunternehmers . Da der Vertrag durch diesen nicht genehmigt wurde, nimmt die Klägerin den Beklagten aus dem Vertrag, der nicht zur Ausführung kam, in Anspruch.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540Abs.2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der Sache richtig entschieden. Die Kammer folgt den Darlegungen des Amtsgerichts und nimmt , um Wiederholungen zu vermeiden, auf das angefochtene Urteil Bezug.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
Entgegen der Ansicht des Beklagten beruht das Urteil I. Instanz weder auf einer Rechtsverletzung § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 179 BGB zu. Der Beklagte haftet als Vertreter ohne Vertretungsmacht aus dem von ihm mit der Klägerin am 28.09.01 geschlossenen Vertrag auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen gemäß Abrechnung vom 05.12.01, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist.
Unstreitig besaß der Beklagte keine Vollmacht zum Vertragsabschluss und der von ihm geschlossene Vertrag ist auch nicht im Nachhinein genehmigt worden. Da der Platz am Fahrzeug der , der für die Werbung der Fa. vorgesehen war, frei geblieben ist, ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt ein wirksamer Vertrag vor; Bedenken wegen fehlender Bestimmtheit des Vertrages bestehen nicht. Der Vertrag enthält alle konkreten Angaben, die zur Durchführung notwendig sind.
Aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Klägerin Auftragnehmerin ist und die Werbeflächenbelegung für die erfolgt. Weiter ist eine Laufzeit von fünf Jahren angegeben. Insbesondere aber enthält der Vertrag genaue Angaben zu der Art der Werbegestaltung. So ist die Farbe der Beschriftung mit schwarz auf weißem Grund und zusätzlich das Logo in Rot aufgeführt. Auch die genaue Größe der Werbefläche nämlich 60 x 29 = 1740 cm² und deren Stelle am Fahrzeug ist mit Feld H 6 und Nr. 5 konkret bezeichnet. Die Gestaltung der Werbefläche sollte nach dem vorgelegten Muster erfolgen, wobei der Beklagte selbst bestätigt, insoweit ein Stempelmuster erstellt zu haben. Selbst wenn also das Stempelpaket bei Vertragsabschluss nicht vorgelegen haben sollte, -was kaum anzunehmen ist, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte die vorgesehene Werbefläche nicht ohne Kenntnis der entsprechenden Stelle am Fahrzeug vereinbart hat,- bestand über alle wesentlichen Vertragsbestandteile eine Einigung.
Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er sei bezüglich des Vertragspartners getäuscht worden. Zwar hat der Zeuge erklärt, er käme von der , hierzu war er jedoch auch auf Grund des Schreibens der vom 11.09 01 berechtigt. Dieses Schreiben hat er auch, wie er bekundet hat und was von dem Beklagten nicht bestritten wird, diesem bei seinem Besuch vorgelegt. Aus dem Schreiben ergibt sich im Einzelnen die Verbindung zwischen der Klägerin und der , in deren Interesse der Werbevertrag abgeschlossen werden sollte. Von einer Täuschung kann daher nicht die Rede sein.
Zu Recht hat das Amtsgericht des weiteren festgestellt, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Behauptung, er sei bezüglich der vorliegenden Zustimmung des Geschäftsführers der Fa.
getäuscht worden, beweisfällig geblieben ist.
Entgegen dem Vortrag des Beklagten, der Zeuge sei unmittelbar nachdem er mit dem Zeugen gesprochen habe und dieser eine Werbung abgelehnt hatte , zu ihm gekommen und habe ihm wahrheitswidrig erklärt, dieser habe seine Zustimmung erklärt, hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zwischen den beiden Vorgängen ein Zeitraum von einer Woche lag. Dies haben die beiden unten angeführten Zeugen übereinstimmend bekundet. Der Zeuge konnte daher bei seinem zweiten Aufsuchen der Fa. ohne weiteres darauf hoffen, dass sich der Geschäftsführer der Firma die Angelegenheit inzwischen nochmals überlegt und eine andere Entscheidung getroffen hatte. Die frühere Ablehnung kann daher nicht als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Täuschung herhalten. Auch hat der Zeuge vielmehr bekundet, der Beklagte habe erklärt, über die Angelegenheit Bescheid zu wissen, der Vertrag solle abgeschlossen werden. Auch der Zeuge konnte den Vortrag des Beklagten, dieser sei bezüglich der Vorlage der Zustimmung getäuscht worden nicht bestätigen, da er sich an die Einzelheiten des Gespräches nicht erinnern konnte.
Angesicht dessen war eine wiederholte Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht nicht veranlasst. Diese ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist jedoch wie ausgeführt nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.