Berufung zurückgewiesen – hälftige Haftungsteilung bei Verkehrsunfall (§ 17 StVG)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg ein und begehrte höheren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.11.2015. Streitpunkt war die Aufteilung der Haftung nach § 17 StVG. Das Landgericht bestätigt die amtsgerichtliche, hälftige Teilung der Haftung wegen gleichwertiger Verursachungsbeiträge. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg zurückgewiesen; hälftige Haftungsteilung bestätigt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist die Haftung nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen und Verschuldensanteilen gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG abzuwägen; gleichwertige Beiträge führen zur hälftigen Teilung der Haftung.
Wer nach rechts abbiegt, verletzt seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO, wenn er sich nicht vergewissert, dass geradeaus fahrender Verkehr nicht gefährdet wird, oder sich nicht möglichst weit rechts einordnet.
Ein verbotswidriges Rechtsüberholen ist schadensersatzrechtlich relevant, begründet jedoch nicht immer eine überwiegende Haftung des Überholenden, wenn die Verursachungsbeiträge der Parteien gleichwertig sind.
Eine Berufung führt nur dann zu einer abweichenden Entscheidung, wenn eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO festgestellt wird oder die gemäß § 529 ZPO relevanten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 45 C 315/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juli 2016 - 45 C 315/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht zur Hauptsache nur in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.
Dem Kläger steht ein höherer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2015 nicht zu.
Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
Die Kammer folgt insbesondere der Abwägung in der angefochtenen Entscheidung zu den jeweiligen Haftungsanteilen der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG mit einer im Ergebnis hälftigen Teilung.
Es bleibt dabei, dass der dem Kläger zuzuordnende Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil dem der Beklagten gleichwertig ist.
Der Unfall beruht ganz wesentlich auf der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Fahrzeuges des Klägers, des Zeugen T, der beim Rechtsabbiegen nicht die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach rechts in die Grundstückseinfahrt zu vergewissern, dass nicht doch geradeaus fahrender Verkehr gefährdet wird. Weiterhin hat der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, sich vor dem Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen, indem er gegenläufig deutlich nach links orientiert gefahren ist und damit den Eindruck erweckt hat, eher nach links abbiegen zu wollen.
Auch das verbotswidrige Rechtsüberholen seitens des Beklagten zu 2) führt zu keiner dem Kläger günstigeren Abwägung. Allein der Umstand, dass dieser Verstoß auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen ist, führt überhaupt zu einer maßgeblichen Haftung auf ihrer Seite. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2) kurz vor dem Rechtsüberholen eine Sperrfläche überfuhr, da er jedenfalls unmittelbar vor der Kollisionszone die rechte Fahrbahnseite frei befahren durfte.
Insgesamt bleibt es mithin bei der ausführlich und zutreffend begründeten Abwägung der Haftungsanteile in dem angefochtenen Urteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.
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