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Landgericht Duisburg·11 S 68/06·21.08.2007

Berufung zu Kfz-Schaden: Kein weiterer Schadensersatz nach Sachverständigengutachten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte in Berufung einen ihm nur mit 200 € zugesprochenen Kfz-Schaden. Zentraler Streitpunkt war die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten; das Gericht ließ ein schriftliches Sachverständigengutachten einholen. Dieses ergab, dass eine Spot-Repair für 197,40 € ausreichend ist, sodass die Beklagten bereits überzahlt haben. Die Berufung wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; kein Anspruch auf höheren Schadensersatz, da Überzahlung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann ein vorgelegtes Kostenvoranschlag widerlegen und begründet dann die maßgebliche Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes.

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Ein Kostenvoranschlag des Geschädigten begründet keinen höheren Schadensersatzanspruch, wenn das gerichtliche Gutachten eine fachgerechte, kostengünstigere Reparaturmethode nachweist.

3

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Gericht zugesprochen werden; ein Anspruch auf weitergehende Anwaltshonorare entfällt, wenn der materiell zu ersetzende Schaden geringer ausfällt.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen; die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 8 C 567/05

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn (Az.: 8 C 567 / 05) vom 24. Februar 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO auf 618,- € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Schadensersatzes, als er durch das Amtsgericht mit 200,- € bereits zugesprochen und von den Beklagten sodann geleistet wurde. Das Gegenteil ist der Fall. Die Beklagten haben den an dem Fahrzeug des Klägers anlässlich des Unfalls vom 16. März 2005 entstandenen Schaden mit Zahlung des vom Amtsgericht zugesprochenen Betrages bereits überzahlt.

4

Die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Kammer hat ergeben, dass der von dem Kläger zur Klagebegründung eingereichte Kostenvoranschlag der Firma mit 817,- € maßlos übersetzt ist und für eine fachgerechte Reparatur des klägerischen Fahrzeuges weder eine Erneuerung der vorderen Stoßfängerverkleidung, die nach Kalkulation des Sachverständigen 525,02 € kosten würde, noch eine komplette Reparaturlackierung einschließlich De- und Montage des Stoßfängers, die nach Kalkulation des Sachverständigen 348,10 € kosten würde, erforderlich sind. Vielmehr kann der Schaden mit der von dem Sachverständigen näher erläuterten Spot-Repair-Methode vollständig und fachgerecht für einen Betrag von 197,40 € beseitigt werden. Den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die auch von dem Kläger nicht mehr angegriffen wurden, schließt sich die Kammer an.

5

Dementsprechend kann der Kläger auch keinen weiteren Betrag für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen, als sie ihm vom Amtsgericht bereits zugesprochen worden sind.

6

II.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.