Berufung gegen Abweisung von Versicherungsforderung wegen vereinbartem Sachverständigenverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Amtsgericht hatte die Klage auf Zahlung aus einem Versicherungsvertrag abgewiesen, weil die Parteien ein Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart hatten. Die Klauseln in den AKB (Ziff. A.2.19, A.2.16.1) sind wirksam und benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Ausgang: Berufung als offensichtlich erfolglos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; Anhörung angekündigt, keine mündliche Verhandlung erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereinbarung eines verbindlichen Sachverständigenverfahrens in den Allgemeinen Bedingungen ist wirksam und kann eine Fälligkeitsvoraussetzung für Versicherungsleistungen darstellen.
Eine Klausel, die die Benennung je eines Sachverständigen durch Versicherer und Versicherungsnehmer sowie die Berufung eines Obmanns regelt, ist nicht per se unwirksam und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen.
Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder marktrelevante Umstände sind Tatsachenfragen, die durch das vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren zu klären sind; die gerichtliche Leistungspflicht entsteht erst nach dessen Durchführung.
Ein Rechtsmittel kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 50 C 336/15
Tenor
weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Mit zutreffender und umfassender Begründung hat das Amtsgericht die Klage wegen eines behaupteten Anspruchs auf Zahlung von 1.569,31 EUR nebst Zinsen seit dem 05.02.2015 als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungen des Wiederbeschaffungswerts oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten vereinbart haben. Die Durchführung des Sachverständigenverfahrens ist danach Fälligkeitsvoraussetzung.
Die AKB der Beklagten sind Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden. Hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel mit der Ziffer A.2.19 bestehen keine Bedenken. Auch insoweit schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung des Amtsgerichts an. Insbesondere sind die Benennung von Sachverständigen jeweils durch Versicherer und Versicherungsnehmer sowie die anschließende Benennung eines Obmanns gängige Praxis (vgl. Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 84 Rn. 11). Trotz des damit verbundenen hohen Kostenrisikos benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (ebenso OLG Hamburg, VersR 2009, 1485 f.; zur Kostenregelung BGH, NJW 1982, 1391 ff.).
Bei den streitentscheidenden Fragen handelt es sich auch um Meinungsverschiedenheiten über die Schadenshöhe. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob Umstände des Marktes zum Ersatz des Neuwertes zwingen, hängt von Tatsachenfragen den Markt betreffend ab, welche durch ein Sachverständigengutachten zu klären wären. Genau solche Tatsachenfragen soll der Sachverständigenausschuss klären und dadurch das gerichtliche Gutachten vermeiden (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2009, Az.: 20 S 188/08 – zitiert nach Juris).
Soweit das Amtsgericht die Klage im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen hat, war dies ebenfalls zutreffend. Die ursprünglich geforderte Leistung war bis zur Feststellung der Höhe der Entschädigung nach Ziffer A.2.16.1 nicht fällig.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Duisburg, 05.10.2016
11. Zivilkammer
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