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Landgericht Duisburg·11 S 53/09·06.10.2009

Berufung abgewiesen: Keine gesonderte Berechnung von Material- und Laborkosten (§ 9 GOZ)

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)Honorar-/Gebührenrecht (GOZ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung von 1.267,26 € für zahntechnische Leistungen nach §§ 611, 398 BGB i.V.m. § 9 GOZ. Das Landgericht weist die Berufung ab, weil die geltend gemachten Rechnungspositionen nach Nr. 610–615 i.V.m. Nr. 617 des Gebührenverzeichnisses Material- und Laborkosten bereits abgelten. Die auf Implantologie bezogene BGH-Rechtsprechung ist nicht übertragbar; auch vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts abgewiesen; Forderung über 1.267,26 € und vorgerichtliche Anwaltskosten nicht zugesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 9 GOZ sind nur solche zahntechnischen Material- und Laborkosten gesondert berechenbar, die nicht bereits durch die im Gebührenverzeichnis zu den einzelnen Leistungen enthaltenen Gebühren abgegolten sind.

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Für die Leistungen nach Nr. 610–615 GOZ umfasst Nr. 617 des Gebührenverzeichnisses ausdrücklich die Material- und Laborkosten; gesonderte Abrechnung entsprechender Positionen ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.

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Eine Ausnahme zur gesonderten Berechnung von Materialkosten kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, wenn aufgrund des Wertes der verbrauchten Gegenstände dem Zahnarzt nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus den allgemeinen Gebühren zu decken.

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Die vom Zahnarzt geltend gemachten Kosten sind durch individualisierte Belege substantiiert vorzulegen; allgemeine Preisauszüge oder Materialsammelrechnungen genügen nicht zur Nachvollziehbarkeit einzelner Rechnungspositionen.

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Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280, 286 BGB setzt voraus, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung nach den Umständen erforderlich war; dies ist nicht gegeben, wenn die zugrunde liegende Rechnungsforderung unberechtigt ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 611, 398 BGB i.V.m. § 9 GOZ§ 9 GOZ§ 139 ZPO§ 10 Abs. 2 GOZ

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 27 C 2253/08

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 1.267,26 €

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht in Höhe des mit der Berufung noch verfolgten Anspruchs abgewiesen.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 1.267,26 € gem. §§ 611, 398 BGB i.V.m. § 9 GOZ.

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Gem. § 9 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Rechnungspositionen "Zahn vermessen", "Übertragungsmaske für Brackets", "Metallfläche vorbereiten", "Metallfläche konditionieren", "Positionieren" und "Individuelle Vergütung/thermo. Behandlung" sind grundsätzlich nicht gesondert berechnungsfähig und bereits durch die erhobenen Gebühren abgegolten.

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Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Rechnungspositionen Leistungen nach Nr. 610 (Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel) und nach Nr. 615 (Eingliederung eines ungeteilten Bogens) des Gebührenverzeichnisses betreffen. Gem. Nr. 617 des Gebührenverzeichnisses sind in den Leistungen nach Nr. 610 bis 615 die Material- und Laborkosten enthalten.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin kann die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Rechnungspositionen nicht damit begründet werden, dass die nach dem Gebührenverzeichnis zulässigen Gebühren durch die Labor- und Materialkosten aufgezehrt werden.

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Der Vortrag der Klägerin ist hinsichtlich sämtlicher Rechnungspositionen hinreichend substantiiert. Es kann daher dahin stehen, ob das Amtsgericht die Hinweispflicht aus § 139 ZPO hinsichtlich der Substantiierung des Vortrags der Klägerin verletzt hat.

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Zwar reicht die Vorlage eines allgemeinen Preisauszuges aus einem Katalog und eine Materialsammelrechnung an den behandelnden Zahnarzt nicht als ausreichende Substantiierung einer Behandlungsrechnung aus (OLG Köln, Urt. v. 30.06.1994, 5 U 99/94; Urt. v. 19.01.2000, 5 u 163/99I). Der behandelnde Zahnarzt muss Belege vorlegen, aus denen die für die individuelle Behandlung des Patienten erwachsenden Kosten ersichtlich und nachvollziehbar sind.

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Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung wird diesen Anforderungen jedoch gerecht. Die Rechnung enthält weder einen allgemeinen Preisauszug, noch handelt es sich um eine Materialsammelrechnung, die an den behandelnden Zahnarzt gerichtet ist. Sie wurde für die Behandlung des Sohnes der Beklagten individuell erstellt und beinhaltet die Nummern und die Bezeichnungen der einzelnen berechneten Leistungen, die Anzahl der behandelten Zähne, die jeweiligen Beträge und die Steigerungssätze (§ 10 Abs. 2 GOZ). Darüber hinaus enthält die Rechnung die Beträge und Bezeichnungen der Leistungen, die gesondert abgerechnet wurden.

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Weiterhin kann dahin stehen, ob das Amtsgericht die gerichtliche Hinweispflicht aus § 139 ZPO hinsichtlich des fehlenden Beweisantritts zur Rechnungsposition "Individuelle Vergütung/thermo Behandlung" verletzt hat.

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Denn entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.05.2004, 3 ZR 364/03), die ausnahmsweise eine gesonderte Berechnung von Materialkosten zugelassen hat, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

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Danach kann der Regelung in § 9 GOZ, die auf einzelne im Gebührenverzeichnis aufgeführte zahnärztliche Leistungen bezogen ist, im Grundsatz entnommen werden, dass andere in der Praxis des Zahnarztes verwendete Materialien, die im Gebührenverzeichnis nicht genannt sind, mit den Gebühren abgegolten sind. Wären die im Gebührenverzeichnis nicht bezeichneten Materialien gesondert berechenbar, wäre in der Abrechnung und Anwendung der Gebührenordnung eine Unsicherheit hineingetragen, die in der Begründung des Verordnungsentwurfs keine Stütze findet (vgl. BR-Drucks. 276/87, S. 66).

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In diese Systematik fügt sich auch § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ ein, nach dem die gesondert berechnungsfähigen Kosten nur solche nach dem Gebührenverzeichnis sind.

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Eine gesonderte Berechnungsfähigkeit ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen, wenn angesichts des Wertes der bei der Behandlung verbrauchten Gegenstände dem Zahnarzt nicht zugemutet werden kann, die Kosten aus den allgemeinen Gebühren zu decken. Der Sachverhalt, der dieser Ausnahme zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

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Die Entscheidung des BGH beschäftigt sich mit Vergütungsansprüchen für implantologische Leistungen und der gesonderten Berechnungsfähigkeit für Einmal-Bohrersätze (Implantatfräsen, ossäre Aufbereitungsinstrumente und Knochenkernbohrer). Nach dem Vortrag der Klägerin handelt es sich bei den geltend gemachten Positionen nicht um Materialkosten für Einmalwerkzeuge, sondern vornehmlich um zahntechnische Laborkosten.

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Die gesonderte Berechnungsfähigkeit der Leistungen kann auch nicht mit einem unbeabsichtigten Regelungsdefizit des Verordnungsgebers begründet werden. Denn es handelt sich hier nicht um implantologische Leistungen, die erstmals in die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22.10.1987 aufgenommen wurden. Auch das Argument, dass die Begründung des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf die Implantologie zurückhaltend ist, greift hier nicht.

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Darüber hinaus beruht die Entscheidung des BGH – entsprechend den Ausführungen der Beklagten – auf einer erweiternden Auslegung der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K (Implantologische Leistungen) des Gebührenverzeichnisses. Eine vergleichbare Regelung sieht das Gebührenverzeichnis im Bereich der kieferorthopädischen Leistungen nicht vor. Das Gebührenverzeichnis bestimmt insoweit ausdrücklich, dass die Material- und Laborkosten in den Leistungen nach den Nummern 610 bis 615 enthalten sind. Zwar sehen auch die allgemeinen Bestimmungen für implantologische Leistungen nur eine gesonderte Berechnungsfähigkeit für Implantate und Implantatteile vor. Sie regeln aber auch nicht ausdrücklich, dass Material- und Laborkosten von den Gebühren umfasst sind.

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Schließlich bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von § 9 GOZ. Diese wurden ausdrücklich für den Fall angenommen, dass ein Zahnarzt betroffen ist, dessen Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet der Implantologie liegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

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Der Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 136,50 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 3 BGB. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass der Geschädigte die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Dies ist aus den bereits genannten Gründen hinsichtlich der unberechtigten Rechnungspositionen nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.