Berufung wegen Streit um Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts über Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt war der richtige Wiederbeschaffungswert und ob ein Vorschaden am Heck fachgerecht repariert worden sei. Das Landgericht bestätigte die Wertfeststellung des AG, weil der Kläger die behauptete fachgerechte Reparatur nicht bewiesen hatte. Eine Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten kam mangels tatsächlicher Reparatur nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg wird zurückgewiesen, da erforderliche Beweise zur fachgerechten Reparatur und damit zur höheren Wertermittlung fehlen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere für die Behauptung einer fachgerechten Reparatur vormals vorhandener Vorschäden.
Wurde das Fahrzeug nicht tatsächlich repariert, sind fiktive Reparaturkosten nach § 249 Abs. 2 BGB nicht erstattungsfähig; maßgeblich ist die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
Ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ist nach § 406 Abs. 2 ZPO unverzüglich nach Kenntnis der Ablehnungsgründe zu stellen; ansonsten ist er unzulässig.
Die Beweiswürdigung des Gerichts, insbesondere die Bewertung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe, ist nur bei erkennbaren und begründeten Fehlern zugunsten der Berufung abzuändern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 53 C 5191/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 19.01.2005 (53 C 5191/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.212,49 € festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in der Sache richtig entschieden; die Kammer nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Insbesondere die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Frage der Schadenshöhe und der Höhe des Wiederbeschaffungswertes ist entgegen der Ansicht des Klägers unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.
Da nicht feststeht, dass der Vorschaden am Heck des Unfallfahrzeugs ordnungsgemäß repariert war, kann ein solcher Umstand bei der Bewertung durch den Sachverständigen hinsichtlich der Höhe des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt werden. Da die Beklagte den von der Klägerseite behaupteten höheren Wiederbeschaffungswert ebenso bestritt wie eine ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens am Heck, war es nach allgemeinen Beweisgrundsätzen Sache des Geschädigten, also des Klägers, alle anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich der behaupteten fachgerechten Reparatur des Heckvorschadens zu beweisen.
Da der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter diesen Umstand erkennbar übersehen hatte, wies die Kammer im Verhandlungstermin gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hierauf hin. Einen geeigneten Beweis hat der Kläger jedoch nicht für seine Behauptung angetreten. Der Hinweis auf die erste gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen (vom 31.08.2003) ist zum Beweis nicht ausreichend, da der Sachverständige das Fahrzeug nie selbst besichtigt hat und daher keine konkreten Angaben zum Zustand des Fahrzeugs insbesondere zur Frage einer ordnungsgemäßen Reparatur des vom Privatsachverständigen erwähnten Vorschadens gemacht hat. Der Sachverständige hat bereits in seiner ersten Stellungnahme ausdrücklich offen gelassen, ob die Heckbeschädigung ordnungsgemäß repariert worden ist und hiervon seine abschließende Beurteilung abhängig gemacht, indem er einen Wiederbeschaffungswert von 1.600 € für den Fall der nicht sachgerechten Reparatur als zutreffend erachtet hat, während er einen höheren Wiederbeschaffungswert in Höhe von 3.200 € für den Fall der sach- und fachgerechten Reparatur für zutreffend erachtet hat. Unter diesen Umständen kann die Behauptung des Klägervertreters im Termin, dass der Sachverständige das Fahrzeug besichtigt habe und den Vorschaden, weil er fachgerecht repariert worden sei, schlicht nicht gesehen habe, nicht nachvollzogen werden. Der dem Kläger obliegende Beweis war hier auch nicht schon deshalb unmöglich, weil das Fahrzeug für eine Nachbesichtigung aufgrund des Verkaufes nach Italien nicht mehr zur Verfügung steht. Der Kläger hätte hier mehrere Personen als (sachverständige) Zeugen zu seiner Behauptung benennen können, die das Fahrzeug im Originalzustand gesehen haben müssen und deshalb in der Lage sein könnten, Angaben zum Reparaturzustand des Vorschadens zu machen. In Betracht kamen hier diejenige(n) Person(en), die den Vorschaden repariert haben soll(en), der vom Kläger privat beauftragte Sachverständige und der von der Beklagten privat beauftragte Sachverständige . Der Kläger hat jedoch keinen dieser möglichen (sachverständigen) Zeugen als Beweismittel genannt. Zwar hat der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter im Termin noch nachvollziehbar ausgeführt, dass die die Reparatur des Heckvorschadens ausführende Person sich in Italien aufhalte und nicht mehr ermittelt werden könne. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Benennung des Zeugen in Anbetracht der späteren Ausführungen des Sachverständigen vom 05.10.2004 wenig erfolgversprechend gewesen wäre. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich nicht auf das Zeugnis des Privatsachverständigen berufen hat. Auf Nachfrage des Berichterstatters im Termin stellte der Prozessbevollmächigte des Klägers klar, dass er sich auf den Gerichtssachverständigen und nicht auf den Privatsachverständigen berufe. Eine Einvernahme von Amts wegen kam hier aufgrund der Prozessgrundsätze der Zivilprozessordnung nicht in Betracht. Dem Kläger war die Benennung dieses Zeugen auch nicht konkret nahezulegen, da dies von der Hinweispflicht des Gerichts nicht mehr gedeckt gewesen wäre und einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Gerichts dargestellt hätte.
Der beweisrechtlichen Verwertung des Sachverständigengutachtens steht auch nicht der Verdacht der Befangenheit entgegen. Zwar ist es aus Sicht der Kammer bedenklich, dass dasselbe Sachverständigenbüro hinsichtlich desselben Schadens bereits eine privatsachverständliche Begutachtung für eine Partei vorgenommen hat und dies bei Beauftragung durch das Gericht weder vom Sachverständigen noch von der Beklagten erwähnt wird. Soweit dies möglicherweise den Verdacht der Befangenheit des Sachverständigen begründen könnte, hat der Kläger dies jedoch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich gerügt. Soweit der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren den Gesichtspunkt der möglichen Befangenheit andeutet, indem er darauf verweist, dass der Sachverständige seine Beurteilung deshalb abgeändert habe, weil er sich nicht in Widerspruch zu dem Ergebnis des vorgerichtlich tätigen Bürokollegen setzen wollte, kann dahinstehen, ob dies einen konkludenten Antrag auf Ablehnung wegen des Verdachtes der Befangenheit beinhaltet, da ein solcher Antrag nunmehr verspätet und damit unzulässig wäre. Gemäß § 406 Abs. 2 ZPO hätte der Antrag zumindest in angemessener Zeit nach Bekanntwerden der Vortätigkeit des Büros, also nach Zustellung der Stellungnahme vom 05.10.2004, gestellt werden müssen, also spätestens Ende Oktober 2004.
Der Kläger kann hier auch nicht auf Reparaturkostenbasis abrechnen. Dies wäre nur dann möglich, wenn das Fahrzeug noch durch den Kläger repariert worden wäre, was unstreitig nicht geschehen ist. Insoweit entspricht es der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung einschließlich der des Bundesgerichtshofes, dass der Geschädigte dann, wenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt und unrepariert weiterveräußert, lediglich die Kosten der Wiederbeschaffung, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert, verlangen kann, wenn diese Kosten hinter den fiktiven Reparaturkosten zurück bleiben (vgl. BGH NJW 1985, 2469; NJW 1992, 903; OLG Hamm VersR 2000, 1132; NZV 1999, 127; OLG Bamberg SP 1999, 14; OLG München OLG-Rep 1997, 15, OLG Karlsruhe NZV 1994 275; OLG Köln ZfS 1994, 123; OLG Düsseldorf ZfS 1991, 232), was hier aufgrund des Beweis-ergebnisses der Fall ist. Demgegenüber sind die Reparaturkosten mangels tatsächlich durchgeführter Reparatur nicht als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. Münchner Kommentar – Oetker, § 249 BGB Rn. 349).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.