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Landgericht Duisburg·11 S 25/04·16.03.2004

Berufung wegen Schmerzensgeld/Schadensersatz nach Verkehrsunfall (HWS‑Distorsion) zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt im Berufungsverfahren die Abweisung ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Zentrale Frage ist, ob mit der hierfür erforderlichen Sicherheit eine HWS‑Distorsion nachgewiesen ist. Das Landgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist die Berufung als unbegründet zurück, weil die Beweiswürdigung keine hinreichende Feststellung einer Primärverletzung ergibt. Insbesondere genügen die vorgelegten Zeugenaussagen und die Würdigung der Kollisionsgeschwindigkeit nicht als voller Beweis.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer HWS‑Distorsion besteht nur, wenn die Verletzung mit der für den Anspruchserfolg erforderlichen Sicherheit festgestellt ist.

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Bei geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen ist die Schadensfolgenbeurteilung anhand der Gesamtwürdigung von medizinischem Befund, Gutachten und Zeugenaussagen vorzunehmen; die bloße Annahme einer "harmlosen" Kollision ersetzt keinen durchgreifenden Nachweis.

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Einzelne Zeugenaussagen können für sich genommen nicht den vollen Beweis einer Primärverletzung begründen, wenn ihnen widersprüchliche Umstände oder fehlende medizinische Bestätigung entgegenstehen.

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Die Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht erfolgt zurückhaltend; Abweichungen setzen konkrete Rechtsfehler oder erhebliche Bewertungsdefizite voraus.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel

vom 13.11.2003 (5 C 11/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.999,66 €.

Rubrum

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11 S 25/045 C 11/03AG WeselVerkündet am 17. März 2004                   , Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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In dem Rechtsstreit

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hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

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auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2004

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den Vorsitzenden Richter am Landgericht G,

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den Richter am Landgericht Q und

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die Richterin am Landgericht E I

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für  R e c h t  erkannt:

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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 13.11.2003 (5 C 11/03) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert für die Berufungsinstanz: 3.999,66 €.

Gründe

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I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 0 zu Recht      abgewiesen, weil nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass die Klägerin bei diesem Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat.

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Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung; insbesondere ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Amtsgericht weder fälschlicherweise von einer nur oder zu geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ausgegangen, noch hat es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.01.2003) zur sog. “Harmlosigkeitsgrenze” nicht hinreichend beachtet. Nicht rechtsfehlerhaft war es darüber hinaus, dass das Amtsgericht die Aussagen der Zeugen P, E T und E L als nicht ausreichenden vollen Beweis für die Primärverletzung angesehen hat. Hierzu im einzelnen:

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1.Die E2-Gutachter S und U sind unter Würdigung der maßgeblichen Anhaltspunkte nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Fahrzeug, in dem die Klägerin saß, eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von ca. 3 km/h, maximal ca. 5 bis 6 km/h erfahren hat. Die Behauptung der Klägerin, der Gutachter sei von falschen Tatsachen hinsichtlich der Schäden am Beklagtenfahrzeug ausgegangen, die Zeugin P habe erheblich mehr Schäden an der Front des Beklagtenfahrzeugs gesehen als eine Eindellung des Nummernschildes, ist durch das Gutachten selbst widerlegt. Die Gutachter sind dieser Behauptung der Klägerin nachgegangen und haben hierzu festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der vom Sachverständigen E3 festgestellte Schaden nicht aus der in Frage stehenden Kollision herrührte. Der von der Klägerin behauptete erhebliche Frontschaden konnte vom Gutachter nur dann nachvollzogen werden, wenn das Fahrzeug nach der in Frage stehenden Kollision mit einem neuen Frontstoßfänger ausgestattet war und dieser dann gegen das Heck eines anderen Fahrzeugs gestoßen war, das in einer dem klägerischen Pkw entsprechenden Höhe mit einer Anhängerzugvorrichtung ausgestattet war. Dass von dem Erstbeklagten derartige Manipulation vorgenommen worden sind, ist angesichts der Höhe des Schadens und der grundsätzlichen Einstandpflicht der Drittbeklagten vollkommen unwahrscheinlich. Nach den weiteren Feststellungen der Gutachter hätte im Falle einer bleibenden Deformation des Frontstoßfängers des Beklagtenfahrzeugs der in Wagenfarbe lackierte Heckstoßfänger des klägerischen Fahrzeugs zumindest im Lack beschädigt gewesen sein müssen. Entsprechende Schäden konnten jedoch nicht festgestellt werden und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Auf der Grundlage der eindeutig festgestellten Beschädigungen haben die Gutachter nachvolziehbar die maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h errechnet.
2.Zutreffend hat das Amtsgericht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28.01.2003) festgestellt, dass auch bei einem Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (“Harmlosigkeitsgren-ze”) grundsätzlich die Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es jedoch für die Frage, ob sie eine HWS-Verletzung bewiesen hat, sehr wohl mitentscheidend auf die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung an. Denn der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil lediglich ausgeführt, dass allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, die tatrichterliche Überzeugungsbildung von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht ausschließt. Vielmehr hängt die Beantwortung der Kausalitätsfrage daneben von einer Reihe anderer Faktoren ab, wobei unter anderem auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeugsinsassen, aber eben auch der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung Bedeutung beigemessen werden kann. Diese Grundsätze hat der Sachverständige E W seinem Gutachten vom 30.10.2002 zugrunde gelegt. Er hat neben der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung sämtliche Besonderheiten des Unfalls vom 0 berücksichtigt. Er ist aufgrund einer fundierten Auswertung sämtlicher Anhaltspunkte zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass es sich aus medizinischer Sicht nicht wahrscheinlich machen läßt, dass die Klägerin durch den Aufprall vom 0 eine schwere HWS-Distorsion erlitten hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen gibt es aus medizinischer Sicht bisher keine gesicherten wissenschaftlichen Untersuchungsergebnisse, die in dem Belastungsbereich einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bis etwa 10 km/h tatsächliche Verletzungen von Fahrzeuginsassen beim Heckauffahrunfall nachweisen. Daher ist bei einer solchen Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung der Halswirbelsäule der Fahrzeuginsassen ohne die Annahme weiterer Besonderheiten nicht wahrscheinlich. Als derartige weitere Besonderheiten hat der Sachverständige die Sitzposition und Kopfhaltung der Klägerin, das Vorhandensein eines Beckengurtes und das Fehlen einer Kopfstütze berücksichtigt. Er hat hierzu ausgeführt, dass eine eigentätig eingenommene Kopfhaltung aus medizinischer Sicht nicht plausibel begründbar zu einer besonderen Verletzungsgefährdung bei einem Aufprallunfall führt. Desweiteren sichert ein Schultergurt aus medizinischer Sicht die Bewegung des Fahrzeuginsassen nach vorne, nicht aber im wesentlichen Umfang die Bewegung nach hinten beim Heckaufprall, so dass aus dem Vorhandensein lediglich eines Beckengurtes eine besondere Verletzungsneigung der Halswirbelsäule nicht abgeleitet werden kann. Auch das mögliche Fehlen einer Kopfstütze kann nach den Ausführungen des Sachverständigen in dem hier in Frage stehenden Belastungsbereich eine vermehrte Verletzungsgefährdung der Halswirbelsäule nicht plausibel begründen. Als weiteren besonderen Umstand ist der Sachverständige auch die körperliche Konstitution und etwaige Vorerkrankungen der Klägerin im Rückenbereich eingegangen. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine verstärkte Verletzungsgefährdung der Halswirbelsäule durch die bei der Klägerin vorhandenen Bandscheibenvorfälle nicht wahrscheinlich ist. Schließlich hat der Sachverständige auch zu den von der Klägerin am Unfalltag und in der Folgezeit geschilderten und von den Ärzten E T und E L festgehaltenen Beschwerden Stellung genommen. Er hat hierzu ausgeführt, dass die am Unfalltag gestellte Diagnosen einer Hals- und Lendenwirbelsäulendistorsion auf subjektiv gefärbte, unspezifische Befunde im Zusammenhang mit den Angaben der Klägerin über das vorausgegangene Unfallereignis gründen. Es wurden jedoch zu keiner Zeit objektive verletzungsspezifische Befunde gesichert. Auch bei den von E L erhobenen Befunden handelt es sich um unspezifische Befunde, die nicht in einem ausschließlichen Zusammenhang mit Verletzungsfolgen der Halswirbelsäule stehen. Diese Befunde werden – so der Sachverständige - vielmehr sehr häufig ohne Unfallzusammenhang erhoben, so dass aus diesen Befunden nicht mit Sicherheit auf eine stattgehabte Verletzung geschlossen werden kann. Dies gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen auch für die übrigen von den behandelnden Arzt in der Folgezeit erhobenen Befunde.
4.Aus alledem folgt, dass allein die Aussagen der Zeugen E T und E L auch unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin P, die Klägerin habe aufgrund des Aufpralls “aua” geschrieen, nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung von der Verursachung eines HWS-Distorsion aufgrund des Unfallereignisses finden läßt. Einen “für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln schweigen gebietet” (BGH, Urteil vom 23.01.2003) läßt sich aufgrund der entgegenstehenden eindeutigen Feststellungen der E2-Gutachter sowie des Gutachters E W gerade nicht finden. Vielmehr verbleiben trotz der Behandlung durch das evangelische Krankenhaus sowie die Ärzte E T und E L erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund der Kollision vom 0 eine schwere HWS-Distorsion erlitten hat. Diese Zweifel führen dazu, dass im Ergebnis ein Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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GQE I