Berufung wegen Reisegepäckversicherung: Obliegenheitsverletzung durch verspätete/unterlassene Anzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einer Reisegepäckversicherung; das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Streitpunkt ist, ob die verspätete Anzeige bei der Polizei und die unterlassene Verlustanzeige beim Luftfrachtführer Obliegenheitsverletzungen darstellen, die Leistungsfreiheit des Versicherers begründen. Das Landgericht bestätigt die Abweisung: Der Kläger verletzte die Anzeigeobliegenheiten und handelte grob fahrlässig; ein Diebstahl im Ausland entschuldigt die Unterlassung nicht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen Verletzung vertraglicher Anzeigeobliegenheiten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Versicherungsfall unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen; eine schuldhafte Unterlassung kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien.
Die Anzeige des Verlusts oder Diebstahls gegenüber dem Beförderungsunternehmen (z. B. Luftfahrt-/Frachtführer) kann Vertragsobliegenheit sein und ihre Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers begründen.
Eine mehrmonatige Verspätung der Anzeige oder das vollständige Unterlassen der Anzeige ist, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, als grobe Fahrlässigkeit zu werten.
Bei Diebstahl im Ausland entbindet der Auslandsort grundsätzlich nicht von der Anzeigeobliegenheit; notfalls ist eine Anzeige am Heimatort mit Unterstützung deutscher Behörden zu erstatten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 31 C 146/03
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 03.12.2003 (31 C 146/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 716,46 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Kammer verweist zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Der Kläger hat gegen seine vertragliche Obliegenheitsverpflichtung aus dem Reisegepäckversicherungsvertrag verstoßen, in dem er den behaupteten Diebstahl erst nach über zwei Monaten gegenüber der Polizei und gegenüber dem Luftfrachtführer gar nicht angezeigt hat.
Dabei mag dahinstehen, ob das Versäumnis der Anzeige bis zum 13.09.2002 evt. dadurch entschuldigt ist, dass dem Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen nicht mehr vorlagen und er deshalb bei der Beklagten hinsichtlich der erforderlichen Formalitäten nachgefragt hat, was in Anbetracht der bestehenden Spontanpflicht zur Anzeige (vgl. OLG Köln ZfS 2000, 161) zweifelhaft ist.
Jedenfalls war der Kläger spätestens nach Erhalt der ersten Antwort der Beklagten am 15.09.2002 gehalten, die im Schreiben vom 13.09.2002 angegebenen Obliegenheiten zu erfüllen. Dies hat er unstreitig bezüglich der Anzeige gegenüber der Polizei erst zwei Monate später und gegenüber dem Luftfahrt-/-frachtunternehmen gar nicht erfüllt.
Dieses Verhalten ist auch als grob fahrlässig anzusehen. Eine um zwei Monate verspätete Anzeige bei der Polizei bzw. eine vollständig unterlassene Anzeige gegenüber dem Luftfrachtführer ist kein Fehlverhalten, das nach den Umständen auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. OLG Köln ZfS 2000, 161).
Dieses Fehlverhalten des Klägers wird entgegen seiner Ansicht auch nicht durch den Umstand entschuldigt, dass der Diebstahl möglicherweise schon in Kuba stattgefunden hat. Insoweit hat der Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls im Ausland notfalls eine Anzeige an seinem Heimatort unter Mithilfe der deutschen Polizei bei der zuständigen ausländischen Polizeibehörde zu erstatten (vgl. OLG Hamm VersR 1987, 153).
Insoweit kann der Versicherungsnehmer auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die frühere Anzeige zu keinem Fahndungserfolg geführt habe, weil dies - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - unabhängig vom Reiseziel und möglichen Diebstahlsort nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Daneben kommt es hierauf allein auch nicht an, weil die Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige nicht nur der Fahndung und möglichen Rückerlangung des Diebesgutes dient, sondern auch dem Schutz vor der Vertragsgefahr einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Versicherer dient (vgl. OLG Köln ZfS 2000, 161; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 30). Insoweit soll sich der Versicherungsnehmer zeitnah zum Schadensfall gegenüber der Polizei hinsichtlich des Schadenshergangs und des Schadensumfangs festlegen, um die Hemmschwelle vor vorgetäuschten Straftaten bzw. einem Betrug zu erhöhen. Für diesen Zweck ist es erkennbar unerheblich, wo und unter welchen Umständen die Gegenstände abhanden gekommen sind, so dass selbst dann, wenn man hier einen Fahndungserfolg von vornherein für ausgeschlossen erachtet jedenfalls der weitere Zweck der zeitnahen Anzeige ohne weiteres immer noch hätte erfüllt werden können.
Unabhängig von der verspäteten Anzeige gegenüber der Polizei wird die Beklagte auch aufgrund der fehlenden Verlustanzeige gegenüber dem Luftfahrt-/-frachtunternehmen von der Leistungsverpflichtung frei, weil der Kläger hierzu ausweislich der Vertragsbedingungen ebenfalls verpflichtet war und hierauf auch mit Schreiben vom 13.09.2002 nochmals hingewiesen wurde. Der Kläger trägt selbst vor, dass er nicht genau wisse, wann und wo der Rucksack abhanden gekommen sei und dass dies möglicherweise auch im Verlauf der Flugreise bzw. auf dem ausländischen oder inländischen Flughafen geschehen sein könnte. Insoweit war gerade nicht auszuschließen, dass eine frühzeitige Anzeige bei dem Beförderungsunternehmen zu einer Rückerlangung des Rucksackes oder wenigstens eines Teils seines Inhalts geführt hätte. Warum der Kläger dieser Obliegenheit gar nicht nachgekommen ist, wird vom ihm nicht einmal ansatzweise dargelegt, auch nicht im Berufungsverfahren.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.