Themis
Anmelden
Landgericht Duisburg·11 S 192/07·10.06.2008

Vorerbe erwirbt Grundstücke nach VermG: Zuordnung zum Sondervermögen der Vorerbschaft

ZivilrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten als Nacherben die Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Betrags aus der Restitution nach dem VermG. Streitig war, ob die an die Vorerbin durch Hoheitsakt rückübertragenen Grundstücke ihrem freien Vermögen oder dem durch Nacherbschaft gebundenen Sondervermögen zuzuordnen sind. Das LG wies die Berufung ab und bejahte den Übergang auf die Nacherben nach § 2139 BGB. Die Restitution knüpfe an die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser an; § 2111 Abs. 1 BGB sei analog als Surrogationsregel anwendbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende amtsgerichtliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vermögensgegenstände, die ein Vorerbe aufgrund eines Restitutionsakts nach dem VermG in Anknüpfung an seine Stellung als Rechtsnachfolger des Erblassers erwirbt, sind dem durch die Nacherbschaft gebundenen Sondervermögen zuzuordnen.

2

Der Umstand, dass der restitutierte Gegenstand beim Eintritt des Vorerbfalls nicht (mehr) zum Nachlass gehörte und der Erwerb nicht „von Todes wegen“, sondern durch Hoheitsakt erfolgt, schließt seine erbrechtliche Zuordnung zur Vorerbschaft nicht aus.

3

Der Umfang des dem Nacherben herauszugebenden Vermögens bestimmt sich nicht starr nach dem Bestand der Erbschaft beim Vorerbfall, sondern erfasst auch später hinzutretende Surrogate und nachträgliche Veränderungen bei ordnungsmäßiger Verwaltung.

4

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist § 2111 Abs. 1 BGB auf nach dem VermG an den Vorerben gelangende Vermögensgegenstände analog anzuwenden, wenn diese funktional an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers treten.

5

Zahlungs- oder Rückzahlungsleistungen des Vorerben im Zusammenhang mit der Restitution beeinflussen die Zuordnung des restituierten Eigentums zur Vor- und Nacherbschaft grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB§ 2139 BGB§ 1 VermG§ 2130 Abs. 1 BGB§ 2111 BGB§ 2110 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 10 C 219/07

Tenor

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg

auf die mündliche Verhandlung vom 14.05.2008

durch den Richter am Landgericht , die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht

für Recht er¬kannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 29.10.2007 (10 C 219/07) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.102,98 € festgesetzt.

Gründe

2

I. Die Kläger begehren von den Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des beim Amtsgericht M hinterlegten Betrages in Höhe von 4.102,98 €.

3

Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kläger als Nacherben des Herrn nach dem Tod der Vorerbin Eigentümer der Grundstücke geworden seien. Zwar seien die Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes des nicht Bestandteil des Nachlasses gewesen, gleichwohl müsse die erst später originär in der Person der Vorerbin entstandene Rechtsposition wie ein Nachlassgegenstand behandelt werden. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Restitutionsgesetzes, der darin liege, den verlorenen Nachlasswert zu kompensieren. Insoweit sei die Vorerbin nur deshalb Eigentümerin geworden, weil der Erblasser enteignet worden sei.

4

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung. Das Amtsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Grundstücke niemals zum Vermögen des Erblassers gehört hätten, auch nicht als rechtlich geschützte Keimzelle. Die Vorerbin habe diese Grundstücke auch nicht von Todes wegen erlangt. Durch die Übertragung der Grundstücke sei auch nicht die alte Rechtslage ex tunc wiederhergestellt worden, sondern eine neue Eigentumslage ex nunc begründet worden. Insoweit knüpfe das Gesetz lediglich an eine Rechtsnachfolge an, begründe eine solche aber nicht. Frau sei daher Volleigentümerin der Grundstücke geworden, so dass die Beklagten als die von ihr eingesetzten Erben Rechtsnachfolger hinsichtlich der Grundstücke geworden seien. Dabei nehmen sie Bezug auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes.

5

Die Beklagten beantragen,

6

unter Abänderung des am 29.10.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, Aktenzeichen 10 C 219/07 die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Kläger verteidigen das amtsgerichtliche Urteil. Ihrer Ansicht habe Frau nur in ihrer Eigenschaft als Vorerbin die Eigentumsposition erlangt, so dass mit ihrem Tod der Nacherbfall eingetreten sei. An die Vorerbeneigenschaft knüpfe auch der bestandskräftig Rückübertragungsbescheid an. Wenn diese Rechtsfolge nicht gewünscht gewesen sei, hätten die Berufungskläger hiergegen vorgehen müssen. Daneben seien die Grundstücke der Vorerbschaft auch in analoger Anwendung des § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB zuzurechnen. Zwar regele diese Vorschrift lediglich den Fall der aufschiebend bedingten Rechte bei der Berechnung des Pflichtteils. Dies sei jedoch mit dem Fall eines später hinzutretenden Rechts vergleichbar. Dabei könne für den Fall der Vor- und Nacherbschaft nichts anderes gelten als für das Verhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.

10

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

11

Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages an sie (in ungeteilter Erbengemeinschaft) zu, weil sie im Wege der Rechtsnachfolge zum Zeitpunkt des Nacherbfalls Eigentümer der an die Vorerbin mit Bescheid vom 07.12.1994 übertragenen Grundstücke geworden sind.

12

Zwar weist die Beklagtenseite zunächst zu Recht darauf hin, dass die genannten Grundstücke zum Zeitpunkt der Vorerbfalls am 08.11.1975 nicht (mehr) zum Vermögen des Erblassers (im folgenden nur noch Erblasser genannt) gehörten und deshalb auch nicht zu deren Nachlass gehörte. Ebenso wenig existierte zu diesem Zeitpunkt ein realisierbarer Rückübertragungsanspruch, der in Form einer rechtlich geschützten Keimzelle auf die Vorerbin (im folgenden nur noch Vorerbin genannt), hätte übergehen können. Insoweit geht die Beklagtenseite weiterhin zu Recht davon aus, dass die Vorerbin die im Bescheid vom 07.12.1994 aufgeführten Grundstücke im Zuge eines Hoheitsaktes und nicht unmittelbar "von Todes wegen" erworben hat. Insoweit folgt die Kammer der Rechtssprechung des XII. Senats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur des Eigentumserwerbs im Zuge einer Restitution nach dem Vermögensgesetz vom 29.09.1990 (vgl. BGHZ 157, 379; NJW-RR 2007, 1371).

13

Gleichwohl führt der spätere Erwerb der Vorerbin durch Hoheitsakt nicht dazu, dass ihr die Vermögensgegenstände losgelöst von ihrer Vorerbenstellung im Wege eines Vollerwerbs zufließen und sie deshalb später über diese Gegenstände im Rahmen des Testaments vom 14.01.1993 unbeschränkt mitverfügen konnte. Diese Gegenstände sind stattdessen Teil des durch die Anordnung der Nacherbenschaft gebundenen Sondervermögens geworden, welcher gemäß § 2139 BGB zum Zeitpunkt des Nacherbfalls am 23.03.2006 auf die Kläger als Nacherben des Erblassers übergegangen ist. Dies folgt aus der Anknüpfung der Übertragung nach dem VermG an den damaligen Rechtsnachfolger des Erblassers, die Vorerbin, zum Zeitpunkt des Restitutionsaktes. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Vorerbin nur deshalb in den Genuss der Restitution gelangt, weil der Erblasser einen Vermögensverlust durch rechtswidrige Enteignung im Sinne des § 1 VermG hinnehmen musste und die Vorerbin von diesem zur Rechtsnachfolgerin bestimmt worden ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Vorerbin entsprechend der maßgeblichen Verfügung von Todes wegen des Erblassers eben nicht zur uneingeschränkten (Voll-)Erbin bestimmt worden ist, sondern nur zu einer mit einer Nacherbschaft belasteten Vorerbin. Dieser Umstand rechtfertigt die Zuordnung der übertragenen Grundstücke zum Nachlass des Erblassers.

14

Dem steht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen, dass die Grundstücke zum Zeitpunkt des Vorerbfalls noch nicht Teil des Nachlasses waren. Der Umfang und Gegenstand der Erbschaft im Sinne des § 2139 BGB bestimmt sich nicht allein nach dem Umfang der Erbschaft bzw. des Nachlasses zum Zeitpunkt des Vorerbfalls. So knüpft das Gesetz bei der Regelung der Herausgabepflicht des Vorerben gegenüber des Nacherben gemäß § 2130 Abs. 1 BGB eben nicht an den Zustand der Erbschaft zum Zeitpunkt der Vorerbanfalls, sondern an den Zustand, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung der Erbschaft ergibt. Insoweit sind insbesondere etwaige spätere Veränderungen im Zuge der Ersetzung aufgrund von Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung wie auch von durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworbener Gegenstände zu berücksichtigen, § 2111 BGB, und als Teil der Erbschaft an den Nacherben herauszugeben. Weiterhin sieht § 2110 Abs. 1 BGB vor, dass sich das Recht des Nacherben im Zweifel auch auf den Erbteil erstreckt, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, wobei diesbezüglich unerheblich ist, ob die Erbteilsvergrößerung vor oder nach dem Erbfall eingetreten ist (vgl. Palandt – Edenkofer § 2110 BGB Rn. 1). Insoweit hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Umfang der Erbschaft und des Erbteils nicht allein nach dem Stichtag der Vorerbfalls richtet.

15

Soweit der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen hat, wie mit Gegenständen zu verfahren ist, welche die Vorerbin nach Eintritt des Vorerbfalls und vor Eintritt des Nacherbfalls in Ansehung der Vorerbenstellung nach den Vorschriften des VermG erwirbt, hält die Kammer es für sachgerecht, die Vorschrift des § 2111 Abs. 1 BGB analog heranzuziehen und die an die Vorerbin übertragenen Grundstücke in gleicher Weise wie einen Gegenstand im Sinne der genannten Vorschrift zu behandeln.

16

Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des BGB die spätere Möglichkeit von staatlich getragenen, rechtswidrigen Enteignungen und noch später eintretende Möglichkeit der Restitution erkennbar nicht im Blick hatte und zum Zeitpunkt des Erlasses des VermG lediglich den öffentlich-rechtlichen Regelungsbedarf für eine Restitution ins Auge gefasst hat. Weiterhin entspricht es dem Sinn und Zweck des Restitutionsgesetzes, den Rechtszustand wiederherzustellen, wenn auch nicht rückwirkend, der zum Zeitpunkt vor der Enteignung bestanden hat. Soweit dies im Zuge des zwischenzeitlichen Todes des ursprünglich Berechtigten nicht mehr möglich ist, knüpft das Gesetz an den Rechtsnachfolger an, um auf diese Weise hinsichtlich des enteigneten Vermögens den Zustand herzustellen, der sich ohne die Enteignung aber mit dem Erbfall ergeben hätte. Insoweit entspricht es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, dass zwischenzeitlich durch Enteignung verlorene Nachlassgegenstände im Zuge der Restitution wieder an ihre Stelle treten. Hiervon ist auch der IV. Senat des BGH in seiner Entscheidung vom 23.06.1993 (vgl. BGHZ 123, 76) ausgegangen, wenn dieser ausführt, dass nicht einzusehen wäre, dass dem Erben ein Vorteil daraus erwachsen soll, dass eine Ausgleichsleistung nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Erben begründet worden ist. Dementsprechend hat der IV. Senat es für geboten erachtet, § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB auf solche Fälle analog anzuwenden, bei denen ein Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes ein vor dem Erbfall in der ehemaligen DDR enteignetes Grundstück des Erblassers zurückerhält (vgl. BGH a.a.O.).

17

Nach Ansicht der Kammer ist es daher ebenso wenig einsehbar, warum im Verhältnis zwischen Vorerben und Nacherben, der Vorerbe bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Vorteil dadurch erlangen soll, dass die Ausgleichsleistung (hier die Übertragung des Eigentums) nicht schon in der Person des Erblassers, sondern erst in der Person des Vorerben begründet worden ist. Wäre die Ausgleichsleistung bereits in der Person des Erblassers begründet gewesen, wäre der Vorerbe eben auch nur Vorerbe hinsichtlich dieses Erbschaftsteils geworden und die Erben der Vorerbin hätten hiervon nichts erlangt. Hinzu kommt, dass für den Fall des Vorversterbens der Vorerbin (vor dem Erblasser) die Ausgleichsleistung nach der Regelung des § 2 Abs. 1 VermG in der Person der Nacherben des Erblassers (als Ersatzerben gemäß § 2102 Abs. 1 BGB) begründet worden wäre und nicht in der Person der Erben der Vorerbin, weil diese nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und damit des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sind. Zudem wäre die Ausgleichsleistung auch für den Fall, dass die Vorerbin zwar nach dem Erblasser, aber vor der Rückübertragung verstorben wäre, ebenfalls nur in der Person der Nacherben begründet worden, weil nur diese Rechtsnachfolger des Erblassers und Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein können, nicht jedoch die Erben der Vorerbin. Demgegenüber sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die Konstellation, wie sie hier gegeben ist (Enteignung vor dem Vorerbfall und Restitution vor dem Nacherbfall), den Willen hatte, den Nacherben von den Vorteilen, die das VermG den Rechtsnachfolgern für Vermögensverluste zukommen lässt, auszuschließen. Vielmehr treten die Ansprüche, die das VermG eröffnet, mögen sie auch erst in der Person des Vorerben entstehen, ihrem Sinn und Zweck nach an die Stelle verlorener Nachlasswerte des Erblassers (vgl. KG Berlin KGR 1998, 316 unter Berufung auf BGH NJW 1993, 2177). Daher stimmt die Interessenlage so weitgehend mit dem in § 2111 Abs. 1 BGB geregelten Fällen der Surrogation überein, dass eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den Fall des Zuflusses an den Vorerben aufgrund des VermG in Anknüpfung an eine Vorerbenstellung geboten ist.

18

Zu ergänzen ist, dass eine abweichende Beurteilung sich nicht schon aus dem Umstand rechtfertigt, dass die Vorerbin – wie für die Übertragung erforderlich – der Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der zuvor geleisteten Entschädigungsleistungen nachgekommen ist und aus welche Geldmitteln sie dies getan hat, da dies keinen Einfluss auf die Zuordnung der Eigentumslage und der Vor- bzw. Nacherbenstellung hat. Im Übrigen ist für die Entscheidung nicht von Belang, dass das Amtsgericht (versehentlich) die familienrechtliche Stellung der Parteien im Tatbestand unrichtig wiedergegeben hat.

19

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

IV. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der erbrechtlichen Behandlung von Gegenständen, welche ein Vorerbe aufgrund des VermG erwirbt, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht ist und die dieser Rechtsentscheidung zugrunde liegende Hauptfrage für eine mögliche Vielzahl von weiteren gleich gelagerten Fallgruppen von grundsätzlicher Bedeutung ist.