Berufung: Ersatz fiktiver Markenwerkstatt-Reparaturkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz fiktiver Reparaturkosten für einen nahezu neuwertigen Pkw, den er selbst reparierte. Streitpunkt war, ob markengebundene Werkstatt-Stundensätze oder günstigere Angebote maßgeblich sind. Das LG Duisburg gab der Berufung statt und erkannte die fiktiven Kosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu, da die Verweisung auf unverbindliche, günstigere Angebote unzumutbar war.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage teilweise erfolgreich; Zahlung fiktiver Reparaturkosten und vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte kann bei der Schadensberechnung die fiktiven Reparaturkosten nach einem Sachverständigengutachten zugrunde legen und hierfür die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.
Der Ersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich, teil- oder gar nicht repariert wird, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Eine Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeiten kommt nur in Betracht, wenn diese gleichwertig, ohne weiteres zugänglich und verbindlich angeboten sind; bloße Berechnungen anhand niedrigerer Stundensätze ohne konkreten Kostenvoranschlag genügen nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind bei Verzug grundsätzlich erstattungsfähig; die Angemessenheit der angesetzten Gebühr ist vom Gericht zu prüfen, eine 1,3-Gebühr kann im Ermessensrahmen liegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 60/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 681,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.06 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 58,81 € gem. Ziffer 2400 VV RVG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.06 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Streitwert für die Berufung: 681,60 EUR
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall miteinander verbunden, wobei es unstreitig ist, dass die Beklagten zu 100% haften. Streit besteht nur über die Schadenshöhe und zwar darüber, inwieweit der Kläger, der sein Fahrzeug ( ein VW Fox, 1 Monat alt, 1310 km) selbst repariert hat, die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens, das sich an den Preisen einer VW-Werkstatt orientiert, abrechnen kann oder sich auf die seitens der beklagten Versicherung vorgelegten günstigeren Angebote anderer Werkstätten verweisen lassen muss.
Die Beklagten haben auf der Grundlage der Angebote abgerechnet, mit der Klage macht der Kläger die unter Zugrundelegung der Preise der Markenwerkstatt weiteren Kosten nebst entsprechenden vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14.09.2006 ( Bl 88 ff ) die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, der Kläger kann von den Beklagten über den bezahlten Schadensersatz hinaus einen weiteren Betrag von 681,60 € erstattet verlangen.
Die Kammer ist im Gegensatz zu dem Amtsgericht der Ansicht, dass der Kläger bei Berechnung seines Gesamtschadens die von dem Sachverständigen veranschlagten fiktiven Reparaturkosten zu Grunde legen darf und sich nicht auf die von der Fa. ermittelten niedrigeren Stundensätze verweisen lassen muss.
Nach der Entscheidung des BGH ( NJW 2003, 2086) darf der Geschädigte bei seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Wagen voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Dem Kläger steht nämlich gem. § 249 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der objektiv erforderlichen Reparaturkosten zu. Hierbei ist der Kläger in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei, er kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er sein Fahrzeug reparieren lässt. Zumindest, wenn er sein Auto reparieren lässt, kann der Geschädigte die fiktiven Reparaturkosten lt. Sachverständigengutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, ohne dass es auf die Qualität der durchgeführten Reparatur ankommt
(BGHZ 168, 43-48; BGH ,BB 2007,238 ).Mit der Vorlage der Kaufbescheinigung der Ersatzteile hat der Kläger belegt, was die Beklagen auch nicht bestreiten, dass er den Wagen in Eigenregie repariert hat, angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um einen nahezu neuwertigen Wagen handelt, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten ohne Mwst in Höhe von 3.589,46 den Wiederbeschaffungswert übersteigen könnten. Die Beklagten können daher auch nicht damit gehört werden, der Kläger habe sein Fahrzeug billiger und nicht durch eine Fachfirma reparieren lassen.
Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht gegeben, da es dem Kläger ohne weitergehende verbindliche Zusagen nicht zuzumuten ist, sein Fahrzeug bei den von der Beklagten zu 3) angegebenen Firmen reparieren zu lassen. Die Kalkulation von berücksichtigen lediglich den Stundensatz der Alternativfirmen, losgelöst von dem Unfallschaden ohne eine eigene Bewertung und Kostenkalkulation der genannten Firmen. Es besteht daher keine Gewähr, dass bei Durchführung der Reparatur durch diese Firmen tatsächlich nur die von ermittelten Kosten entstehen. Eine solche Gewähr würde nur bestehen, wenn dem Kläger ein verbindliches Angebot oder ein entsprechender Kostenvoranschlag der betreffenden Firmen zugeleitet worden wäre. Es bestehen darüber hinaus auch Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den genannten Firmen um solche handelt, die mit der Versicherung besonders günstige Sonderkonditionen ausgehandelt haben, deren Inanspruchnahme kann jedoch von dem Geschädigten nicht verlangt werden, so dass die insoweit günstigeren Stundensätze dem Kläger nicht entgegengehalten werden können.
Außerdem handelt es sich bei den von der Beklagten zu 3) benannten Firmen zwar um Fachwerkstätten, jedoch nicht um markengebundene. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten; dass eine solche die Reparatur kostengünstiger durchführen könnte, ist nicht dargetan.
Richtig ist zwar, dass der Geschädigte durch den Schadensfall sich nicht bereichern soll, allerdings entspricht zumindest im vorliegenden Fall, in dem es sich um ein nahezu neuwertiges Fahrzeug handelt, die Reparatur in einer Markenwerkstatt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit schon in Hinblick auf den sonst möglichen Verlust der Herstellergarantien außerdem wird bei dem geringen Alter des Fahrzeuges noch die Reparatur in einer Markenwerkstatt von eventuellen Käufern honoriert, so dass der Kläger, wenn er sein Fahrzeug in Eigenregie repariert, in Kauf nimmt, auf Grund dessen möglicherweise später einen geringeren Kaufpreis zu erzielen.
Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühren geltend macht, geht die Kammer aus dem Gesichtspunkt des Verzuges von einer grundsätzlichen Erstattungspflicht aus, ohne dass in der Höhe Abstriche vorzunehmen sind - insbesondere ist im vorliegenden Fall die angesetzte 1,3 Gebühr als im Rahmen des Ermessens liegend anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nach Ansicht der Kammer nicht gegeben, da die Entscheidung der Rechtssprechungstendenz des BGH entspricht und eine abweichende oder widersprüchliche obergerichtliche Entscheidung, die eine Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung notwendig erscheinen lassen könnte, nicht bekannt ist.